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Unbefristete Beschäftigungserlaubnis nach § 9 BeschVerfV (Gelesen: 3.268 mal)
Thuy Le
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12.08.2010 um 09:56:16
 
Hallo liebe Forum,

ich habe eine Frage bezüglich BE nach § 9 BeschVerfV. Hoffentlich kann jemand mir vielleicht weiterhelfen.

Mein Mann (non-EU Bürger) hat seit 01.08.2008 nach Deutschland eingereist und arbeitet bei Firma X. Er hat damals 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis (nach § 17 AufenthG). Zusatzblatt: "Bechäftigung als Trainee bei Firma X. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung dieser Beschäftigung".

In 10.03.2010 war er fertig mit der Probezeit und bekommt eine unbefristete Arbeitsvertrag. Deswegen hat er neue Aufenthaltserlaubnis beantragt und bekommen eine 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Zusatzblatt: "Beschäftigung nur gemäß § 27 Nr. 2 BeschV i.V.m. § 39 (2) AufenthG erlaubt. Tätigkeit als... bei der Firma X. Im Bezirk der Argentur für Arbeit Y".

Jetzt hat er 2 Jahre (von 01.08.2008 bis 01.08.2010) eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Firma X ausgeübt. Ich würde gern fragen ob er eine un befristete Beschäftigungserlaubnis nach § 9 BeschVerfV (d.h. ohne Beschränkungen nach § 13 wie vorher) beantragen und bekommen könnte?

Ich bedanke mich für eure Aufmerksamkeit!
VG
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Antwort #1 - 12.08.2010 um 10:11:42
 
Hi Thuy Le,

Thuy Le schrieb am 12.08.2010 um 09:56:16:
Jetzt hat er 2 Jahre (von 01.08.2008 bis 01.08.2010) eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Firma X ausgeübt. Ich würde gern fragen ob er eine un befristete Beschäftigungserlaubnis nach § 9 BeschVerfV (d.h. ohne Beschränkungen nach § 13 wie vorher) beantragen und bekommen könnte?

Die Erlaubnis ist zustimmungspflichtig durch die Agentur für Arbeit.
Er kann bei der ABH den entsprechenden Antrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV stellen.
Dem Antrag soll er bitte eine Kopie des Versicherungsnachweises (Beleg für die 2-jährige rechtmässige, versicherungspflichtige Beschäftigung) beifügen, die von der ABH zusammen mit der Anfrage an die Agentur weitergeleitet wird.

Deiner Schilderung nach, sollte es kein Problem mit der Zustimmung geben.


Gruß
C_Devil
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Thuy Le
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Antwort #2 - 18.08.2010 um 11:36:39
 
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Das ist sehr hilfreich für mich! Außerdem möchte ich noch zusätzlich folgende fragen.
Inzwischen wurde mein Mann in 3 Monaten in einem Transfergesellschaft eingesetz (wegen Insovenzverfahren). Danach hat er wie normal wieder in Firma X arbeitet. In diesen 3 Monaten musste er kein Steuer bezahlen, sondern nur Versicherung. Geht es das auch mit BE nach § 9 BeschVerfV

Ich warte auf deine Antwort und bedanke mich nochmal für deine Hilfe.
VG
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Antwort #3 - 18.08.2010 um 14:45:28
 
Hi Thuy Le,

Thuy Le schrieb am 18.08.2010 um 11:36:39:
In diesen 3 Monaten musste er kein Steuer bezahlen, sondern nur Versicherung.

waren die Wechsel zwischen Arbeitgeber und Transfergesellschaft nahtlos und wurden während der ganzen Zeit Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitslose,- Renten- und Krankenversicherung) abgeführt?
Wenn ja und er damit trotzdem die 2 Jahre zusammenbekommt, sehe ich da auch kein Problem.


Gruß
C_Devil
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Antwort #4 - 24.08.2010 um 08:51:13
 
Ja, alle Beiträge zur Sozialversicherung wurden wie normal abgeführt. Außerdem, bedeutet die 2-jährige rechtmässige, versicherungspflichtige Beschäftigung nach  § 9 BeschVerfV ununterbrochen oder insgesamt 2 Jahre (d.h. unterbrochen dazwischen auch erlaubt)?

Ich bedanke mich so sehr für deine Beratung!
VG
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Antwort #5 - 24.08.2010 um 09:06:45
 
Hi Thuy Lu,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschVerfV spricht lediglich von einer zweijährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Auch die Durchführungsanweisungen
Zitat:
3.9.112 Nachweis der zweijährigen Beschäftigung
Der Nachweis über eine zweijährige rechtmäßige, versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland ist vom Arbeitnehmer zu erbringen (z. B. Versicherungsnachweis).
Es können nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden. Geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) begründen diesen Anspruch nicht.

sagen nichts anderes.
Du kannst davon ausgehen, dass es insgesamt 2 Jahre sein müssen.
Wenn du also anhand der Versicherungsnachweise 2 Jahre belegen kannst, ist das m.E. völlig ausreichend.


Gruß
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Antwort #6 - 25.08.2010 um 10:04:25
 
Vielen Dank! Du bist wirklich sehr nett und deine Antworten sind sehr hilfreich für mich. Jetzt habe ich schon alles verstanden!  Smiley

VG
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