maki schrieb am 08.07.2010 um 13:25:31:Geburtsurkunden sind eben nur 6 Monate "aktuell", könnte sich ja etwas geändert haben.
Das ist kein Witz, Namensänderungen, eingegangene Ehen, Adoptionen, Einbürgerungen etc. können dazu führen, dass sich etwas an dem Auszug aus dem Geburtenregisterändert.
Auch durch Wiederholung wird diese Argumentation nicht besser.
Das ursprüngliche Geburtsregister hat nicht die Aufgabe, den aktuellen Personenstand zu erfassen, sondern dient allein der Registierung von Geburten.
Mit Ausnahme der Adoption gibt es in Deutschland meines Wissens keine Möglichkeit der Änderung der Geburtseinträge (vielleicht noch Geschlechtsumwandlung? Experten, belehrt mich eines Besseren!) Alle anderen von Dir genannten Beispiele sind eigene Vorgänge, die sich selbst belegen lassen (Urkunden über die Namensänderung, ggf. i. Zshg. m. Hochzeit, Scheidung).
Mir verschließt sich der Sinn, von jemandem zu fordern, er möge eine aktuelle GU beschaffen. Die kann zwangsläufig nur den rechtlichen Gehalt haben, der sich aus den beim Antragsteller vorhandenen Dokumenten ergibt.
Und ob ich nun den Antragsteller nach z.B. Rußland scheuche, damit er eine Geburtsurkunde mit dem neuen Namen nach Eheschließung vorlegt (hier wird so etwas gemacht) oder einfach die ursprüngliche Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde nebeneinanderlege und selber einfache Schlüsse ziehe, macht für den Betroffenen einen Riesenaufwand - und mir erspart es keinen.
Zumindest dann nicht, wenn der Betroffene anfängt, mit mir über Sinn und Unsinn der "aktuellen" Urkunde zu diskutieren.
Die beste und einzig sinnvolle Frage ist:
Womit begründen Sie diese Forderung - können Sie mir das bitte schriftlich geben?
Falls das immer noch nicht hilft, besteht die Möglichkeit auf der Annahme des Antrags in der vorliegenden Form und mit den vorliegenden Unterlagen zu bestehen. Dann muß eine Entscheidung getroffen werden. (Das im Unterschied zur mündlichen Auskunft beim Versuch der Antragsabgabe.)
Ist diese Entscheidung eine Ablehnung aufgrund einer nicht ausreichend aktuellen Geburtsurkunde, kann man das dann schlimmstenfalls gerichtlich überprüfen lassen.