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Aktuelle Geburtsurkunde für Einbürgerung unbedingt erforderlich? (Gelesen: 8.355 mal)
Eduard
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08.07.2010 um 12:51:21
 
Nachdem ich hier im Forum immer wieder mal von ähnlichen Problemen gelesen habe, hat es uns jetzt leider auch erwischt  Griesgrämig

Wir waren kürzlich auf der Einbürgerungsbehörde und haben dort erfahren, dass wir für die Einbürgerung meine Frau unbedingt(!) eine aktuelle (d.h. nicht älter als 6 Monate) Geburtsurkunde beibringen müssen. Die Geburtsurkunde meine Frau ist ein paar Jahre alt. Da meine Frau aus Kenia stammt, wo man im Normalfall nur 1mal im Leben eine Geburtsurkunde erhält, ist das vermutlich nur durch Tricksen (z. B. indem man das Original "verliert" und eine Ersatzurkunde beantragt, oder auch durch Zahlung eines "Trinkgelds" an den zuständigen Beamten in Kenia) zu erfüllen, was mir gar nicht behagt.

Rechtsgrundlage der Forderung ist angeblich das Personenstandsgesetz (??? ich habe nichts passendes gefunden).

Welche Möglichkeiten haben wir, falls wir keine neue Geburtsurkunde beibringen können oder wollen?

Es handelt sich um eine §9-Einbürgerung.
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schweitzer
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Antwort #1 - 08.07.2010 um 13:19:44
 
Mir ist keine Rechtsgrundlage für eine Forderung nach einer "aktuellen" Geburtsurkunde im Kontext eines Einbürgerungsverfahrens bekannt.

Auch hier im Forum haben sich Experten bereits in dem Sinne geäußert, dass solche Forderungen bedenklich bzw. nicht rechmäßig sind - siehe:

hier
und
hier
.

Ich habe auch mal die Webseiten einiger Gebietskörperschaften bzw. einschlägiger Behörden quer durchs schöne Deutschland durchforstet - eine solche Forderung findet sich da nirgendwo - hier ein paar Beispiele für Gebietskörperschaften in:

Niedersachsen
,
Nordrhein-Westfalen
und sogar
Bayern
!!!

Die Sachbearbeiterin möge Dir (was sie nicht können wird) mal die exakte Rechtsgrundlage für ihre Forderung benennen - ansonsten wende Dich mal freundlich an den Vorgesetzten bzw. die zuständige Fachaufsicht.

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Antwort #2 - 08.07.2010 um 13:25:31
 
Kenne das auch so, dass Geburtsurkunden aktuell sein müssen (jünger als 6 Monate).

Geburtsurkunden sind eben nur 6 Monate "aktuell", könnte sich ja etwas geändert haben.
Das ist kein Witz, Namensänderungen, eingegangene Ehen, Adoptionen, Einbürgerungen etc. können dazu führen, dass sich etwas an dem Auszug aus dem Geburtenregister  ändert.

Abner wenn man eben keine aktuelle Vorlegen kann...
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Eduard
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Antwort #3 - 08.07.2010 um 14:10:40
 
maki schrieb am 08.07.2010 um 13:25:31:
Aber wenn man eben keine aktuelle Vorlegen kann...


Nun ja, nach Aussage der Sachbearbeiterin haben andere Kenianer es auch geschafft, eine aktuelle Geburtsurkunde vorzulegen. Siehe oben - in einem Staat wie Kenia gibt es natürlich immer Mittel und Wege.

Das erschwert natürlich die Argumentation ...
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schweitzer
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Antwort #4 - 08.07.2010 um 14:54:27
 
Eduard schrieb am 08.07.2010 um 14:10:40:
Das erschwert natürlich die Argumentation ... 


Nee, das andere das und das geschafft haben ist gar kein Argument, schon gar nicht für etwas, das man fordert, wenn es dafür womöglich keine rechtliche Grundlage gibt.

Machs so, wie ich Dirs geraten habe, Eduard - frag "weiter oben" höflich nach - beruf Dich doch ruhig auf die von mir verlinkten Veröffentlichungen anderer Gebietskörperschaften. - Das Festhalten Deiner ABH an ihrer "Argumentation" würde aus deren Blickwinkel ja heißen, dass sich all die anderen nicht rechtskonform verhalten würden ...

Hey, das kann doch nicht sein ...  hä?

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Antwort #5 - 08.07.2010 um 16:14:51
 
maki schrieb am 08.07.2010 um 13:25:31:
Geburtsurkunden sind eben nur 6 Monate "aktuell", könnte sich ja etwas geändert haben.
Das ist kein Witz, Namensänderungen, eingegangene Ehen, Adoptionen, Einbürgerungen etc. können dazu führen, dass sich etwas an dem Auszug aus dem Geburtenregisterändert.

Auch durch Wiederholung wird diese Argumentation nicht besser.

Das ursprüngliche Geburtsregister hat nicht die Aufgabe, den aktuellen Personenstand zu erfassen, sondern dient allein der Registierung von Geburten.

Mit Ausnahme der Adoption gibt es in Deutschland meines Wissens keine Möglichkeit der Änderung der Geburtseinträge (vielleicht noch Geschlechtsumwandlung? Experten, belehrt mich eines Besseren!) Alle anderen von Dir genannten Beispiele sind eigene Vorgänge, die sich selbst belegen lassen (Urkunden über die Namensänderung, ggf. i. Zshg. m. Hochzeit, Scheidung).

Mir verschließt sich der Sinn, von jemandem zu fordern, er möge eine aktuelle GU beschaffen. Die kann zwangsläufig nur den rechtlichen Gehalt haben, der sich aus den beim Antragsteller vorhandenen Dokumenten ergibt.
Und ob ich nun den Antragsteller nach z.B. Rußland scheuche, damit er eine Geburtsurkunde mit dem neuen Namen nach Eheschließung vorlegt (hier wird so etwas gemacht) oder einfach die ursprüngliche Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde nebeneinanderlege und selber einfache Schlüsse ziehe, macht für den Betroffenen einen Riesenaufwand - und mir erspart es keinen.
Zumindest dann nicht, wenn der Betroffene anfängt, mit mir über Sinn und Unsinn der "aktuellen" Urkunde zu diskutieren.

Die beste und einzig sinnvolle Frage ist:
Womit begründen Sie diese Forderung - können Sie mir das bitte schriftlich geben?

Falls das immer noch nicht hilft, besteht die Möglichkeit auf der Annahme des Antrags in der vorliegenden Form und mit den vorliegenden Unterlagen zu bestehen. Dann muß eine Entscheidung getroffen werden. (Das im Unterschied zur mündlichen Auskunft beim Versuch der Antragsabgabe.)
Ist diese Entscheidung eine Ablehnung aufgrund einer nicht ausreichend aktuellen Geburtsurkunde, kann man das dann schlimmstenfalls gerichtlich überprüfen lassen.
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« Zuletzt geändert: 08.07.2010 um 16:25:25 von Petersburger »  

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Eduard
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Antwort #6 - 08.07.2010 um 17:06:24
 
schweitzer schrieb am 08.07.2010 um 14:54:27:
frag "weiter oben" höflich nach


Die Sache ist etwas komplizierter ... der Einbürgerungsantrag wird zwar von der EBH angenommen, aber (da §9) von der Bezirksregierung entschieden. Sich mit der Sachbearbeiterin und ihrem Vorgesetzten zu streiten bringt also wenig. Immerhin hat die Sachbearbeiterin zu erkennen gegeben, dass sie einen Antrag mit einer "alten" Geburtsurkunde annehmen würde, falls wir es wirklich versuchen wollten.

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maki
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Antwort #7 - 08.07.2010 um 18:53:27
 
Eduard schrieb am 08.07.2010 um 17:06:24:
Die Sache ist etwas komplizierter ... der Einbürgerungsantrag wird zwar von der EBH angenommen, aber (da §9) von der Bezirksregierung entschieden

Würde mir da keinen Kopf machen.
Ein freundlicher Brief in dem nach der Rechtsgrundlage gefragt wird sollte immer möglich sein.

Petersburger schrieb am 08.07.2010 um 16:14:51:
Auch durch Wiederholung wird diese Argumentation nicht besser.

Sicher, ist ja nicht auch meinem Mist gewachsen.
Hab sowohl beim Standesamt als auch in der EBH nachgefragt, sogar die Kroaten wollten eine inter. Geburtsurkunde von mir nicht älter als 6 Monate von mir um einen Antrag zu bearbeiten, eben eine aktuelle.
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Antwort #8 - 02.08.2010 um 11:02:44
 
Auch ich habe - allerdings im Rahmen meiner Hochzeit - schlechte Erfahrungen mit einer solchen "aktuellen" Geburtsurkunde machen müssen. In Tunesien akzeptierte man eine vier Monate alte solche für die Heirat nicht, was dazu führte, dass fast allles in´s Wasser gefallen wäre, da der genommene Urlaub natürlich auch endlich war! Bei einer Wohnsitzbescheinigung würde mir noch einleuchten, dass diese "nicht älter als drei Monate" sein darf, da ja z. B. zwischenzeitlich die Wohnung gekündigt worden sein kann.
Dass aber auch i. R. d. Einbürgerungsverfahrens hier in Deutschland diese "Regel" existiert, erstaunt mich ...
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