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Freizügigkeit der Schwester meiner Ehefrau (Gelesen: 3.105 mal)
Luco
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14.06.2010 um 07:26:33
 
Hi @ all,

ich hätte da mal eine Frage bezüglich der Schwester meiner Frau:

Ich bin als portugiese hier in der BRD freizügigkeitsberechtigt. Aufgrund der Heirat mit meiner Frau hat diese die Freizügigkeit von mir abgeleitet.

Jetzt hatten wir den Gedanken, wie es mit der 12-jährigen Schwester meiner Frau hier aussieht.
Ich hatte es bisher im FreiZügG so verstanden, dass es nur für Verwandte in absteigender Linie gelten würde, also z.B. eigenes Kind meiner Frau.

Beim rumsuchen mit Dr. Google bin ich auf folgendes gestoßen:

Recht auf Erleichterung des Aufenthalts:

Andere Familienangehörige wie Geschwister, Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel sowie sonstige Verwandte haben Anspruch darauf, dass der Aufnahmemitgliedstaat ihnen die Einreise und den Aufenthalt erleichtert, wenn ihnen der primär einreise- und aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt oder sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe ihre persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen. Dies kann auch für nicht unterhaltsberechtigte Eltern oder Kinder über 21 Jahre gelten, wenn sie mit einem Unionsbürger in einem Haushalt leben.

Zitat Ende.

Könnte mich dazu evtl. jemand genauer informieren bzw. mir Auskünfte bezüglich Geschwister geben.

Thx schonmal
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Petersburger
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Antwort #1 - 14.06.2010 um 12:30:24
 
Du hast schon alles Wichtige selbst gefunden.

Ehefrau + auf- und absteigende Linie beider: Recht auf Freizügigkeit.

Alle anderen nahen Verwandten: Kein Recht. Erleichtern und gewähren sind zwei Paar Schuhe.
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Luco
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Antwort #2 - 14.06.2010 um 21:37:13
 
Vielen Dank für Deine Antwort.

Dann würde mich aber interessieren, was mit Erleichterung gemeint ist. Kann mich da noch jemand aufklären!?

Vielen Dank
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Petersburger
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Antwort #3 - 15.06.2010 um 04:23:02
 
Darauf sinnvoll zu antworten ist schwer bis unmöglich.

Grundsätzlich gilt für solche Fälle nationales Recht - das kannst Du überall nachlesen.

Wenn man das Wort Erleichterung dahingehend auslegen will, daß auch ein Mittelweg zwischen dem günstigeren EU-Recht für die freizügigkeitsberechtigte Ehefrau und dem nationalen Recht möglich sein soll ...
Kurz: Da kannst Du nur Deine zuständige ABH fragen. Dort bekommst Du eine konkrete Antwort für den konkreten Fall.
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Beppo
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Antwort #4 - 15.06.2010 um 05:51:11
 
Guten Morgen alle zusammen!

Zur Gewährung von Erleichterungen für weitere Familienangehörige:

Es können z.B. Situationen entstehen die es nötig machen, dass der Unionsbürger einen weiteren Familienangehörigen mit in den Mitgliedstaat nehmen muss, in dem er seine Freizügigkeit wahrnehmen möchte.

Z.B. der zu pflegende Onkel, der mit im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt. Diese Situation muss aber bereits im Herkunftsstaat bestanden haben.

Ausschlaggebend für solche Sachverhalte ist, dass der Anspruchsberechtigte gehindert werden würde, seine Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen (z.B. bei Wechsel des Arbeitsplatzes vom Herkunftsstaat in einen weiteren Mitgliedstaat).

In einem solchen Sachverhalt sollen dem Familienangehörigen Erleichterungen gewährt werden, die sich aus dem nationalen Recht ergeben.

Wie "Petersburger" schon geschrieben hat, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Eine abgeleitete Freizügigkeit entsteht dadurch nicht.

Da Ihr aber bereits in Deutschland lebt, bestand ein solcher Sachverhalt vermutlich nicht. Daher sehe ich wenig Möglichkeiten, die Schwester auf Grund einer Einschränkung des Freizügigkeitsrecht nach Deutschland zu holen.

Gruß
Beppo 
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Luco
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Antwort #5 - 15.06.2010 um 06:43:11
 
Guten Morgen,

danke an alle für die Antworten. Thread kann somit eigentlich geschlossen werden.
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Antwort #6 - 15.06.2010 um 07:26:51
 
Luco schrieb am 15.06.2010 um 06:43:11:
Thread kann somit eigentlich geschlossen werden. 


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