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Steuererklärung nach Heirat (Gelesen: 6.947 mal)
curleen1984
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03.06.2010 um 10:36:00
 
Einen schönen sonnigen guten Morgen,

Ich habe im April 2009 meinen nigerianischen Mann in Frankreich geheiratet. Im Oktober 2009 hat er seinen Aufenthalt für Deutschand bekommen. Das dauerte so lange, da wir erst seinen PAss benatragen mussten. Vorher hatte er in Deutschland nur eine Duldung auf Grund von falschen Angaben. Das wurde dann alles korrigiert.

Wie läuft denn das mit den Steuern???Bekomme ich die zuviel gezahlten Steuern für das ganze 2009 zurück oder kann es da Probleme geben, da er vorher keinen Aufenthalt hatte???

Freue mich auf Antworten Augenrollen
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steini007
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Antwort #1 - 03.06.2010 um 11:33:56
 
Die zuviel gezahlten Steuern für das Jahr 2009 bekommst du nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück.
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curleen1984
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Antwort #2 - 03.06.2010 um 12:03:53
 
????DAS ist mir bewusst und die habe ich auch abgegeben beim Finanzamt.

Aber das wird dauern, bis der Bescheid kommt und ich wollte schon mal wissen, ob ich die Steuern für ganz 2009 zurück bekommen werde oder ob das erst ab dann zählt, wann er seinen Aufenthalt bekommen hat, da er vorher mit einer Duldung in DE war.
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steini007
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Antwort #3 - 03.06.2010 um 12:15:34
 
Es gibt keine halbe oder anteilige Steuerrückerstattung, sondern dir wird für das ganze Jahr die zuviel gezahlte Steuer zurückerstattet. 
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curleen1984
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Antwort #4 - 03.06.2010 um 12:27:58
 
Ok, wenn du das sagst SmileyHört sich nur fast zu gut an, um wahr zu sein  AugenrollenDuldung, Aufenthalt im Oktober hat also alles nichts damit zu tun?

Ok nehme ich es mal so an und stöber in den Urlaubskatalogen, in die wir unsere Rückzahlung inverstieren können Cool
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erne
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Antwort #5 - 03.06.2010 um 13:09:21
 
curleen1984 schrieb am 03.06.2010 um 12:27:58:
Duldung, Aufenthalt im Oktober hat also alles nichts damit zu tun?

Duldung für einen Teil des Jahres ist egal (also solange es nicht von 1.Jan bis 31.Dez war).

Es gilt: wenn er auch nur einen Tag in 2009 mit dir verheiratet war und in D unbeschränkt steuerpflichtig (also eine AE hatte und in D gemeldet war), könnt Ihr für 2009 eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Damit wirst du behandelt, als ob du das ganze Jahr verheiratet warst.
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Antwort #6 - 03.06.2010 um 15:21:19
 
@erne

Ähnlicher Fall....aber

Na da hat man mir hier in Berlin etwas anderes gesagt. Der SB des Finanzamtes meinte ich werde für 2009 nichts zurück bekommen, da mein Mann eine Duldung hatte. 7.12.2009 in D geheiratet. Aufenthalt hat er erst April 2010 bekommen. Hick-Hack wer zuständig ist.
einte er war nicht uneingeschränkt steuerpflichtig! Ich aber wohl!

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Antwort #7 - 03.06.2010 um 15:33:57
 
hallo Nkem, erne hat das schon richtig beschrieben..
Die AE mit Arbeitserlaubnis muß im Kalenderjahr, indem die Ehepartner gemeinsam veranlagen wollen, erteilt sein. Notfalls am 31.12 Dezember.

In Deinem Fall habt Ihr zwar geheiratet, aber eben in 2009 die AE noch nicht für den Ehepartner erhalten. "Nur" verheiratet sein reicht leider nicht aus, das übliche Dilemma auch für diejenigen, die im Ausland heiraten und auf FZF warten.
Allerdings kannst Du Unterhaltsleistungen für Deinen Ehepartner geltend machen, wenn Du ihn unterstützt. Die Unterhaltspflicht beginnt nämlich ab dem Ehebeginn und nicht ab der AE

GRüße
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Antwort #8 - 03.06.2010 um 15:44:23
 
Lisa2014 schrieb am 03.06.2010 um 15:21:19:
Na da hat man mir hier in Berlin etwas anderes gesagt. Der SB des Finanzamtes meinte ich werde für 2009 nichts zurück bekommen, da mein Mann eine Duldung hatte. 7.12.2009 in D geheiratet. Aufenthalt hat er erst April 2010 bekommen. Hick-Hack wer zuständig ist.
einte er war nicht uneingeschränkt steuerpflichtig! Ich aber wohl!


Der Fall ist insofern anders, als Dein Mann im fraglichen Zeitraum im 2009 keine AE, sondern nur eine Duldung hatte. In der Regel wird die unbeschränkte Steuerpflicht immer nur dann bejaht, wenn eine AE vorliegt. Allerdings schließt m. E. eine Duldung nicht zwingend die unbeschränkte Steuerpflicht aus. Warst Du in der Angelegenheit mal bei einem Fachanwalt für Steuerrecht?
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Antwort #9 - 03.06.2010 um 16:22:33
 
Lisa2014 schrieb am 03.06.2010 um 15:21:19:
Na da hat man mir hier in Berlin etwas anderes gesagt. Der SB des Finanzamtes meinte ich werde für 2009 nichts zurück bekommen, da mein Mann eine Duldung hatte. 7.12.2009 in D geheiratet. Aufenthalt hat er erst April 2010 bekommen. Hick-Hack wer zuständig ist.
einte er war nicht uneingeschränkt steuerpflichtig! Ich aber wohl

Da § 1 des Einkommensteuergesetz auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, ob man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wären anhand dieser Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes durchaus Chancen gegeben, die Steuer wieder zurückzubekommen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt

Zuständigkeitsprobleme dürften am gewöhnlichen Aufenthalt nichts ändern.
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Antwort #10 - 04.06.2010 um 08:47:47
 
So hat mir das mal mein Steuerberater erklärt. leider habe ich die Quelle des Urteils nicht mehr

Zitat:
Bei lediglich geduldeten Ausländern besteht die Besonderheit, dass nicht typisierend von einem auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland ausgegangen werden kann. Denn mit der befristeten Duldung wird kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet, sondern nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt („Abschiebestopp“). Die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers wird dadurch nicht beseitigt, so kann daher auch nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden
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Antwort #11 - 04.06.2010 um 19:48:53
 
Danke für eure Antworten, obwohl mich die letzte jetzt wieder verwirrt hat...ich würd sagen, abwarten und nicht so viel erhoffen- dann freut man sich umso mehr Durchgedreht

Euch allen eine wunderschönes sonniges WE Cool
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Antwort #12 - 04.06.2010 um 23:56:11
 
curleen1984 schrieb am 04.06.2010 um 19:48:53:
obwohl mich die letzte jetzt wieder verwirrt hat...

Antwort 10 würde ich als Antwort auf NKems Hinweis werten (in ihrem Fall hat ihr Mann die AE erst in 2010 bekommen, und hatte in 2009 somit nur eine Duldung #)
Da Dein Mann bereits in 2009 eine AE bekommen hat, solltest du in 2009 als verheiratet veranlagt werden.

zu  Antwort 10:
ich erinnere mich vage, dass es Urteile gibt, nach denen bei einer Duldung grösser 3a von einem "gewöhnlichen Aufenthalt" in D auszugehen ist, da mit einer Abschiebung nicht zu rechnen ist.  Daraus könnte man auch unbeschränkte Steuerpflicht ableiten. Habe aber das Aktenzeichen nicht parat und könnte mich irren.
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Antwort #13 - 07.06.2010 um 16:04:29
 
Danke allen.
Mich würde so ein urteil sehr interssieren. Könnte leider beim googeln nichts konkretes finden.

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Antwort #14 - 07.06.2010 um 22:20:05
 
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C58492374_L20.pdf
z.B. in diesem Urteil geht es um Sozialrecht. Da wurde klargestellt:
"Daher hält sich ein Ausländer in der Regel dann nicht gewöhnlich in Deutschland auf, wenn sein Aufenthalt hier nur geduldet ist. Denn eine Duldung soll gerade keinen Aufenthalt auf Dauer ermöglichen; sie wird vielmehr lediglich in der Absicht erteilt, den Aufenthalt mit Wegfall des zeitweise bestehenden Abschiebehindernisses zu beenden. Aber auch bei geduldeten Ausländern liegt ausnahmsweise dann ein nicht nur vorübergehendes Verweilen vor, wenn andere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden. Ein solcher Umstand ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ausländer nicht mit einer Abschiebung in sein Heimatland zu rechnen braucht, weil der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat (vgl. BSG a.a.O; Bayerisches LSG, Urteil vom 18.02.1999, Az. L 18 B 141/98 SB PKH; SG Bremen, Urteil vom 02.05.2006, Az. S 3 SB 138/04; SG Duisburg, Urteil vom 15.06.2007, Az. S 30 SB 140/04)."


hier was Altes (Bezug noch Ausländergesetz), und eine Quallenanagabe kann ich auch nicht sehen:
http://www.global-help.de/antragsdaten-behindertenausweis/70.shtml
" Bei Ausländern, die im Besitz einer Duldung  nach § 55 des Ausländergesetzes sind, ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Behindertenrechtes auszugehen, wenn

    * der geduldete Aufenthalt mindestens drei Jahre beträgt,
    * eine Abschiebung nicht abzusehen ist
    * und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.
"


VG Freiburg 8 K 2641/99 vom 06.11.2001
"Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG kann auch am Ort einer Einrichtung nach § 10a Abs. 2 AsylbLG begründet werden."

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