Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG (Gelesen: 3.698 mal)
mimomad
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Bamberg, Syria
Bamberg
Syria
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
19.05.2010 um 16:48:31
 
Hallo zusammen,

ich bin im Februar 2001 zum Studieren nach Deutschland gekommen.

Im Oktober 2002 ist meine Frau nach Deutschland gekommen und seit dieser Zeit hat sie die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufentG.

Im November 2005 habe ich mein Studium in Informatik abgeschlossen.

Im Januar 2006 habe ich mit der Promotion an der Universität  Bamberg (in Bayern) angefangen.

Seit Februar 2008 bin ich wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bamberg angestellt.

Bis Ende März 2009 habe ich die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufentG.

Ich habe die Aufenthaltserlaubnis gemäß §18 AufentG seit April 2009 und auf der Aufenthaltserlaubnis steht, dass ich nur an der Universität Bamberg als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf und meine Aufenthaltserlaubnis endet wenn mein Arbeitsvertrag an der Universität Bamberg endet.

Seit langer Zeit versucht meine Frau mit dem Ausländerbehörde in Bamberg, Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG zu haben, aber leider der Angestellte im Ausländerbehörde in Bamberg hat das immer abgelehnt.

1- Hat meine Frau den Anspruch auf die Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG?

2- Habe ich den Anspruch auf die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis?

MfG


schweitzers Änderung:
Ich habe mir erlaubt, die Schriftgröße Deines Posts auf "Normalmaß" zu reduzieren. Das andere tat ja den Augen weh. Und gelesen und beantwortet werden Posts bei uns im Zweifel eher und schneller, wenn das Lesen nicht unnötig schwer gemacht wird.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 19.05.2010 um 21:22:04 von schweitzer »  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #1 - 19.05.2010 um 21:42:51
 
Nun mal zu Deinen Fragestellungen:

mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:
1- Hat meine Frau den Anspruch auf die Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG?


Nein, gegenwärtig jedenfalls (noch) nicht. Und das hat folgenden Grund.  § 29 (5) AufenthG lautet:

Zitat:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

    2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.


Würde Variante 1 angewandt, was (theoretisch) möglich wäre, dürfte Deine Frau im selben Umfange wie Du in der Firma in der Du beschäftigt bist, dort arbeiten. Ich denke aber, dass das nicht zur Debatte steht bzw. unrealistisch ist.

Variante 2 funktioniert nicht, weil Deine jetzige AE genau mit so einer Nebenbestimmung nach § 8 (2) AufenthG versehen ist, denn Du schriebst ja:

mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:
und auf der Aufenthaltserlaubnis steht, dass ich nur an der Universität Bamberg als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf und meine Aufenthaltserlaubnis endet wenn mein Arbeitsvertrag an der Universität Bamberg endet.


mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:
2- Habe ich den Anspruch auf die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis?


Einen Anspruch nicht, aber sie könnte Dir durchaus auf Antrag von Dir in Ermessensausübung durch die ABH gewährt werden, und zwar auf der Grundlage von § 9 (1) Nr. 2 und unter Beachtung von § 9 (3) BeschVerfV. Ich zitiere das mal:

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und  ...

  2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

...

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Wenn man die Zeit, die Du eine AE nach § 16 AufenthG hattest als Gesamtstudienzeit ansieht, so sind davon also immerhin zwei Jahre auf die geforderten drei Jahre anrechenbar.

Da Du mittlerweile aber auch schon ein Jahr eine AE nach § 18 AufenthG hast, kannst Du die drei Jahre, die in § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV verlangt sind, nunmehr also nachweisen.

Ich empfehle Dir also, bei der ABH zunächst einen Antrag gemäß § 9 BeschVerfV zu stellen (sicherheitshalber solltest Du für den Fall der Ablehnung um schriftlichen begründeten Bescheid bitten).


Wird dieser Antrag positiv beschieden (wovon ich eigentlich ausgehe), könnte Deine Frau sich in der Folge dann realistisch auf den schon zitierten § 29 (5) Nr. 1 AufenthG berufen und Ihr würdet letztlich beide profitieren.

Viel Erfolg!


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #2 - 19.05.2010 um 21:57:24
 
schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 21:42:51:
Variante 2 funktioniert nicht, weil Deine jetzige AE genau mit so einer Nebenbestimmung nach § 8 (2) AufenthG versehen ist, denn Du schriebst ja:


wieso sollte er eine solche Nebenbestimmung in der AE haben? Seine AE ist verlängerbar.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #3 - 19.05.2010 um 22:01:47
 
Muleta schrieb am 19.05.2010 um 21:57:24:
Seine AE ist verlängerbar.


Steh ich jetzt auf'm Schlauch?

Der TS schrieb, dass seine AE eine Nebenbestimmung hat, die besagt, dass sie mit dem Ende des Arbeitsvertrages endet. Wo ist da eine Verlängerungsoption?

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
mimomad
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Bamberg, Syria
Bamberg
Syria
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #4 - 19.05.2010 um 23:29:41
 
Herzlichen Dank für die klare Antworten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mimomad
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Bamberg, Syria
Bamberg
Syria
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #5 - 19.05.2010 um 23:39:28
 
Hallo Schweizer
Herzlichen Dank für Ihre klare Antwort.
schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 21:42:51:
Ich empfehle Dir also, bei der ABH zunächst einen Antrag gemäß § 9 BeschVerfV zu stellen (sicherheitshalber solltest Du für den Fall der Ablehnung um schriftlichen begründeten Bescheid bitten).

Hätten Sie eine Vorlage für einen solchen Antrag?
MfG
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #6 - 19.05.2010 um 23:40:44
 
schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 22:01:47:
Der TS schrieb, dass seine AE eine Nebenbestimmung hat, die besagt, dass sie mit dem Ende des Arbeitsvertrages endet. Wo ist da eine Verlängerungsoption?


Du stellst die falsche Frage: wo ist bei dieser Nebenbestimmung die Verlängerung ausdrücklich "ausgeschlossen" worden? Über die Verlängerung sagt die verfügte Nebenbestimmung doch gar nichts aus - es dürfte sich vielmehr um eine Erlöschensbedingung handeln. Einer Verlängerung oder Verfestigung des Aufenthalts, z.B. bei einer Verlängerung des Vertrages oder einer anderen qualifizierten Tätigkeit steht aber überhaupt nichts im Wege.

Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 AufenthG ist ohnehin sehr begrenzt, da in den hier eigentlich gemeinten Fällen die Verlängerung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. §§ 7, 18 - 24, 26, 31, 35, 36, 39, 40 BeschV)

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #7 - 20.05.2010 um 07:45:03
 
Muleta schrieb am 19.05.2010 um 23:40:44:
es dürfte sich vielmehr um eine Erlöschensbedingung handeln. Einer Verlängerung oder Verfestigung des Aufenthalts, z.B. bei einer Verlängerung des Vertrages oder einer anderen qualifizierten Tätigkeit steht aber überhaupt nichts im Wege.


Klingt (wie immer, wenn Du's dann detaillierter erklärst) plausibel. - Das würde aber bedeuten, dass die ABH der Frau des TS die Arbeitsgenehmigung in rechtswidriger Weise verweigert, denn wenn's so ist, wie Du schreibst, Muleta, müsste doch im vorliegenden Fall der § 29 (5) Nr. 2 AufenthG längst einschlägig sein.

Dessen ungeachtet sollte mimomad den Weg mit dem Antrag gemäß § 9 BeschVerfV auch gehen, denn dadurch würde er selbst die noch bestehende Beschränkung hinsichtlich seines Zugangs zum Arbeitsmarkt wegbekommen können.

mimomad schrieb am 19.05.2010 um 23:39:28:
Hätten Sie eine Vorlage für einen solchen Antrag?


Für so einen Antrag gibt es keine Vorlage, er kann formlos gestellt werden: Bei schriftlicher Beantragung könnte der Antrag etwa so lauten:

" Hiermit beantrage ich die Streichung der (einschränkenden) Nebenbestimmung zu meiner AE hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt auf der Grundlage der Anwendung des § 9 BeschVerfV. Im Falle der Ablehnung meines Antrages erbitte ich schriftlichen, begründeten Bescheid."

Ort, Datum - Unterschrift  - fertig.

Muleta schrieb am 19.05.2010 um 23:40:44:
Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 AufenthG ist ohnehin sehr begrenzt


@ Muleta:

Könntest Du mal ein paar Beispiele nennen, bei denen § 8 (2) AufenthG tatsächlich in Anwendung kommen könnte? - Und woraus würde dann genau ersichtlich, dass es sich um eine Nebenbestimmung auf dieser gesetzlichen Grundlage handelt. Würde das beim Eintrag in den Pass mit/durch Nennung der Vorschrift erkennbar sein?

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
mimomad
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Bamberg, Syria
Bamberg
Syria
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #8 - 20.05.2010 um 10:54:15
 
schweitzer schrieb am 20.05.2010 um 07:45:03:
Bei schriftlicher Beantragung könnte der Antrag etwa so lauten

Vielen Dank für die Hilfe, Respekt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #9 - 20.05.2010 um 11:00:58
 
schweitzer schrieb am 20.05.2010 um 07:45:03:
Dessen ungeachtet sollte mimomad den Weg mit dem Antrag gemäß § 9 BeschVerfV auch gehen, denn dadurch würde er selbst die noch bestehende Beschränkung hinsichtlich seines Zugangs zum Arbeitsmarkt wegbekommen können.


ja, sicher. Und das würde alle weiteren Diskussionen sowieso beenden.

Zitat:
Könntest Du mal ein paar Beispiele nennen, bei denen § 8 (2) AufenthG tatsächlich in Anwendung kommen könnte? - Und woraus würde dann genau ersichtlich, dass es sich um eine Nebenbestimmung auf dieser gesetzlichen Grundlage handelt. Würde das beim Eintrag in den Pass mit/durch Nennung der Vorschrift erkennbar sein?


mir fällt nix ein, was nicht schon über die BeschV abgedeckt wäre und den VwV entnehme ich eigentlich auch nichts Brauchbares. Eine Nennung der Rechtsgrundlage ist nicht ausreichend, wenn der Inhalt der Nebenbestimmung unklar bleibt - zumal § 8 Abs. 2 AufenthG ja überhaupt keine Rechtsgrundlage für die Verfügung darstellt, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer bestimmten Art von Nebenbestimmung regelt.

Verfügt eine ABH also

"Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis *ist* ausgeschlossen",

dann wiederholt sie damit vermutlich nur eine nach ihrer Ansicht ohnehin geltende gesetzliche Regelung.

Verfügt eine ABH hingegen

"Die Verlängerung der AE wird ausgeschlossen",

dann könnte dies auf Grundlage von § 12 Abs. 2 AufenthG nach Ermessen zwar verfügt (nicht jedoch auf Grundlage von § 8 Abs. 2) werden, mir ist aber in halbwegs "normalen" Fällen unklar, wie das Ermessen dazu fehlerfrei ausgeübt werden sollte. Eine solche Nebenbestimmung könnte ich mir noch am ehesten in Verbindung mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG vorstellen.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG
Antwort #10 - 20.05.2010 um 11:06:08
 
Danke, Muleta, hab wieder was gelernt - diese kostenfreien Kurzkurse sind einfach Klasse.  Zwinkernd

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema