Hallo Zilanur,
zwei Deiner drei Fragen beziehen sich eigentlich nicht auf Ausländerrecht - ich lass den thread aber hier stehen, da er in einem anderen Unterforum wegen der verschiedenen Rechtsgebiete, die Deine Fragen insgesamt betreffen, letztlich auch nicht viel besser aufgehoben wäre.
Soweit ich kann, versuche ich nun zu antworten:
Zilanur schrieb am 20.04.2010 um 19:01:43:1. Wenn mein Ehemann keine Abeitsstelle findet, kann er Arbeitslosenhilfe I bekommen (er hat 10 Monate650Brutto gearbeitet)?
Da muss ich salomonisch antworten: Möglicherweise, ja. Eigentlich beträgt die Anwartschaftszeit für ALG I 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre. Mitunter reicht aber eine verkürzte Anwartschaftszeit aus, vorausgesetzt, es hat sich bei der Arbeit um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhaltnis gehandelt.- Lies dazu unter anderem mal
hier
nach. - Ansonsten rate ich: Einfach Antrag stellen und schauen, wie entschieden wird.
Zilanur schrieb am 20.04.2010 um 19:01:43:2. Wenn mein Ehemann Volzeit arbeitet, kann er nicht mehr den Kurs besuchen, würde die
ABH uns Probleme wegen seinem Aufenthalt machen (kind ist deutsch)?
Grundsätzlich nicht, da ein Anspruch auf die
AE besteht. - Insbesondere, wenn Dein Mann durch die
ABH zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist, würde ich aber mit der Behörde in Kontakt treten, damit es nicht letztlich doch irgendwelche Sanktionen gibt. -
Es wäre letztlich abzuwägen, was dann vorgeht bzw. was unter welchen Bedingungen zumutbar wäre (je nach Arbeitszeit und bei Vorhandensein entsprechender Möglichkeiten auch die Teilnahme am Integrationskurs als Abendkurs usw.). Auch eine Unterbrechung der Integrationskursteilnahme ist nicht ausgeschlossen.
Zilanur schrieb am 20.04.2010 um 19:01:43:3. Kann ich irgendwie Hilfe vom Staat bekommen, weil ich mein Gewerbe aufgegeben habe, wegen Kind usw. (kann ich Arbeitslosenhilfe I bekommen, obwohl ich bei der Reinigungsfirma in Elternzeit bin)?
Das ist (für mich) die schwierigste Frage. Soweit ich weiß, kannst Du unter bestimmten Bedingungen nach Aufgabe der Selbständigkeit nur dann ALG I erhalten, wenn Du während der Zeit der Selbständigkeit freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hast. Ein bissel was dazu wird
hier
angedeutet (musst auf der Seite ein wenig nach unten scrollen). - Ich weiß aber nicht wie aktuell die Seite ist - im Zweifel würde ich mich auch hier an die Arbeitsagentur wenden.
Falls ALG I - Voraussetzungen nicht erfüllt sind, könnte aber dennoch Anspruch auf ALG II gegeben sein - das würde ich dann an Deiner Stelle bei der ARGE/Jobcenter prüfen lassen.
(P.S.: Blaues bitte jeweils anklicken!)
=schweitzer=