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Anrechnung von Aufenthaltszeiten (Gelesen: 2.858 mal)
Maher Salem
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung von Aufenthaltszeiten
09.03.2010 um 23:03:03
 
Hallo Zusammen,

Ich habe hier ein Problem !. Ich bin nach Deutschland in 03.2003 angekommen und war ich als Student bis 2006. Ich bin jetzt 7 jahre in Deutschland und ich möchte jetzt für die Daueraufenthalt eintragen aber wie werden die Beamter mein Zeiten abrechnen. Besonderes mit dem neuen Gesetz dass alle Aufenthalten bevor 01.01.2005 nicht brechnt. Also kriege ich hier 7 Jahre oder nur ab 01.01.2005 bzw. 5 Jahre.


Ich bitte um Schnell Hilfe weil ich einen termin am Freitag den 12.03 habe.

Vielen Dank
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 10.03.2010 um 07:42:28
 
Moin, Studenten-AE vor 2005 wird gar nicht angerechnet und die studentische Aufenthaltserlaubnis nach 2005 nur zur Hälfte.

Was hast du denn zur Zeit für eine Aufenthaltserlaubnis?
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maki
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laie!


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Antwort #2 - 10.03.2010 um 09:09:39
 
Zitat:
ich möchte jetzt für die Daueraufenthalt eintragen

Einbürgerung oder Daueraufenthalt?
In letzterem Falle ist das wohl das falsche Unterforum.
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schweitzer
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Antwort #3 - 10.03.2010 um 09:35:14
 
maki schrieb am 10.03.2010 um 09:09:39:
In letzterem Falle ist das wohl das falsche Unterforum. 


Habs deshalb jetzt verschoben.

Zkai schrieb am 10.03.2010 um 07:42:28:
Moin, Studenten-AE vor 2005 wird gar nicht angerechnet 


Sehe ich, mit Verlaub,  nicht so, Zkai. - Aus 9.4.3. (unter Beachtung von 9b.1.4.)  VWV zum AufenthG folgt, dass auch die Zeiten vor 2005 zur Hälfte anrechenbar sind:

Zitat:
9.4.3. Mit § 9 Absatz 4 Nummer 3 wird die für die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltende
Regelung des § 9b Satz 1 Nummer 4 zur Anrechnung
von Studienzeiten und Zeiten der
Berufsausbildung nach Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz
2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. EU
2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt-
Richtlinie) gleichermaßen auf die
Niederlassungserlaubnis angewandt (siehe
Nummer 9b.1.4).


Zitat:
9b.1.4 Mit § 9b Satz 1 Nummer 4 wird die Anrechnung
von Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung
nach Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz
2 Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt. Es
wird dabei lediglich festgelegt, in welchem
Umfang die Dauer des Studiums und der Berufsausbildung
auf die erforderlichen Zeiten
nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angerechnet
werden können.  ...
Die einzige Regelung, die dazu führt, dass früher
erbrachte Zeiten angerechnet werden, ist in
Nummer 2 enthalten. § 9b Satz 1 Nummer 4
gilt auch für Zeiten, die vor dem 1. Januar 2005
liegen (z. B. Aufenthaltsbewilligung zum
Zweck des Studiums nach § 28 AuslG).


Für die Erteilung einer NE bzw. eines Daueraufenthalts-EG dürften insoweit die Voraussetzungen gegeben sein.

Falls eine Einbürgerung beabsichtigt sein sollte, wäre es wichtig zu wissen, in welchem Bundesland das Ganze spielt ...


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Zkai
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Antwort #4 - 10.03.2010 um 10:26:08
 
schweitzer schrieb am 10.03.2010 um 09:35:14:
Sehe ich, mit Verlaub,  nicht so, Zkai. - Aus 9.4.3. (unter Beachtung von 9b.1.4.)  VWV zum AufenthG folgt, dass auch die Zeiten vor 2005 zur Hälfte anrechenbar sind:


Gelesen und jo, du hast Recht. Schnellschuss am Morgen. Sorry.  Traurig
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Maher Salem
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Antwort #5 - 10.03.2010 um 11:59:18
 
Vielen Dank Leute , das war sehr nett und Ihre Meinungen haben mir aber sehr geholfen.



Gruß
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Maher Salem
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Antwort #6 - 12.03.2010 um 17:32:21
 
Hallo Zusammen,

Ich habe ein Problem mit meinem aktuelle Status und möchte so schnell wie möglich Hilfe.

Ich habe einen termin um 22.03 bei dem Ordnungsamt für die Staatangehörigkeit also bis 15.03 war ich als Freiberufler und jetzt habe ich einen neuen Festanstellung ab 01.04 mit einer Firma, die in einem anderen Bundsland liegt - ich bin in NRW und die Firma in Bayern - . ich muss aber nach Bayern unziehen, kann ich jetzt meine Wohnung in NRW als Hauptwohnung besetze und in Bayern als Nebenwohnung? meine Probezeit spielt eine Rolle mit der Staatangehörigkeit oder nicht?

wenn ich auch die Daueraufenthalt EG haben möchte soll ich die ganze Probezeit warten trotzdem ich die 5 Jahre schon erreicht?

Bitte freue ich auf Ihre Antowrte und weiter Erklärungen .

Grüße
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schweitzer
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Antwort #7 - 14.03.2010 um 10:00:22
 
Maher Salem schrieb am 12.03.2010 um 17:32:21:
kann ich jetzt meine Wohnung in NRW als Hauptwohnung besetze und in Bayern als Nebenwohnung? 


Das ist möglich. Zu beachten sind die Bestimmungen von
§ 12 MRRG
. (Blaues bitte anklicken!)

Maher Salem schrieb am 12.03.2010 um 17:32:21:
meine Probezeit spielt eine Rolle mit der Staatangehörigkeit oder nicht?


Sofern die Einbürgerung nach § 10 StAG erfolgt, spielt das keine Rolle, bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG unter Umständen schon - dort wird man eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der LU - Sicherung für die Zukunft treffen.

Maher Salem schrieb am 12.03.2010 um 17:32:21:
wenn ich auch die Daueraufenthalt EG haben möchte soll ich die ganze Probezeit warten trotzdem ich die 5 Jahre schon erreicht?


Regelmäßig muss auch beim Daueraufenthalt-EG der LU nachhaltig gesichert sein. Insoweit wäre man nach Ablauf der Probezeit hinsichtlich des entsprechenden Nachweises auf der sichereren Seite.


=schweitzer=
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Maher Salem
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Antwort #8 - 14.03.2010 um 17:28:17
 
Vielen Dank für die Schnell Antwort und die Information. Das hat mir wieder sehr geholfen

Gruß
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