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Visum abgehlent, obwohl die Vorfahren deutsche sind (Gelesen: 3.939 mal)
abdelb2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.03.2010 um 22:36:58
 
Hallo,

eine Freundin von mir heißt "Nina" lebt in Russland. Ihre Mutter ist deutsch-stämmig und ihr Vater ist Russer.
Sie möchte gerne nach Deutschland umziehen.
Ihre Cousine in Deutschland hat deshalb für sie ein Aufnahmebescheid beantragt.
Mehr Detail über den Aufnahmebescheid steht hier:
http://www.bva.bund.de/cln_092/nn_376884/DE/Aufgaben/Abt__III/Spaetaussiedler/sp...

Nina hat die Sprachprüfung in der deutsche Botschaft gemacht. Dann musste sie 1 bis 3 Monaten warten, um zu wissen, ob sie das Visum bekommt oder nicht.
Nach fast 3 Monaten hat die Deutsche Botschaft ihre Cousine in Deutschland angerufen und hat ihre gesagt, dass "NINA" keine Deutsche sei, sondern eine Russin. Sie meinten da der Vater Russe ist, ist sie automatische Russin, obwohl ihre Mutter deutsch-stämmig ist und die Eltern ihre Mutter auch deutsch-stämmig sind.

- Wann "Nina" eine deutsche Mutter und ein russische Vater   hat, gilt sie als deutsch-stämmig, weil die Mutter deutsch-stämmig ist ?
Laut deutsche Botschaft in Moskau nein, aber laut Bundesvertriebenegesetz ja (es reicht wann ein der Elternteile deutsche sind)
siehe folgende Artikel im Bundesvertriebenegesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__6.html
§6 (2):  Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt .....


Würde mich freuen wann jemand sie weiterhelfen kann
vielen Dank im Voraus
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Mono
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Antwort #1 - 05.03.2010 um 23:17:04
 
abdelb2 schrieb am 05.03.2010 um 22:36:58:
- Wann "Nina" eine deutsche Mutter und einen russische Vater hat, gilt sie als deutsch-stämmig, weil die Mutter deutsch-stämmig ist ?


Nina ist zwar deutsch-stämmig, aber stammt nicht von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Das wäre aber Voraussetzung:


Zitat:
Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt .....


Mono
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abdelb2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.03.2010 um 12:00:58
 
@Mono
Danke Mono für die Antwort.

Persönlich ich finde das Gesetz ungerecht. Man sagt dass Frau nd Mann vor dem Gesetz gleichgestellt und dann macht man solche Gesetze  Ärgerlich
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sigi-n
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Antwort #3 - 06.03.2010 um 12:15:10
 
abdelb2 schrieb am 06.03.2010 um 12:00:58:
Persönlich ich finde das Gesetz ungerecht. Man sagt dass Frau nd Mann vor dem Gesetz gleichgestellt und dann macht man solche Gesetze


scheinbar verstehst du da was falsch!
das hat nichts mit Mann oder Frau zu tun, sondern damit das die Mutter wohl auch Russin war, zwar mit deutschen in der Linie aber selbst russisch und das reicht nun mal nicht
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abdelb2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.03.2010 um 12:55:11
 
@sigi-n
aber wann der Vater deutschstämmig wäre und die Mutter nicht deutschstämmig, dann wird es klappen ? oder ?
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Antwort #5 - 06.03.2010 um 16:08:54
 
abdelb2 schrieb am 06.03.2010 um 12:55:11:
aber wann der Vater deutschstämmig wäre und die Mutter nicht deutschstämmig, dann wird es klappen ? oder ? 


Du hast wirklich ein Problem!
Es ist egal ob Vater oder Mutter, es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, dir das zu erklären würde wohl den Rahmen des Boards sprengen. Du kannst aber sicher sein das die Botschaft das richtig geprüft hat.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.03.2010 um 16:49:00
 
Deutsch-stämmig bedeutet, dass irgendwo bei den Vorfahren ein Deutscher oder ein Deutsche zu finden ist. Deutsche Volkszugehörigkeit hingegen ist ein im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) definierter Rechtsbegriff, den ein Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG erfüllen muss.

Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte objektive Merkmale [Plural, d. h. ein Merkmal allein, z. B. Abstammung, genügt nicht] wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn

•  er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,

•  ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben.

Wie du mehrfach betonst, sind Mutter und Großeltern (lediglich) deutsch-stämmig. Sie sind aber keine deutschen Volkszugehörigen, wenn sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen und ihren Kinder deutsche Kultur nicht vermittelt haben.

Offensichtlich ist die Botschaft nach eingehend Prüfung auch zu dieser Auffassung gekommen.

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abdelb2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.03.2010 um 17:34:29
 
Wie kann die Botschaft diese Merkmale feststellen ?
Bei Abstammung das geht leicht und bei Sprache auch. Aber wie können sie bei Erziehung und Kultur das feststellen ?
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Antwort #8 - 06.03.2010 um 17:59:33
 
Wurde in der Familie deutsch gesprochen?
Kennt Nina deutsche Kinderlieder?
usw. usw.
Die Botschaft hat entsprechende Fragen gestellt oder Unterlagen gefordert und dann ihre Entscheidung getroffen.

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abdelb2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 06.03.2010 um 18:24:41
 
In der Familie wurde kaum deutsch gesprochen. Aber sie hat viel Verwandte in Deutschland und sie hat ihre Verwandte im Internet getroffen und hat von denen deutsch gelernt.

Ich weiß nicht, ob die Religionszugehörigkeit eine entscheidende Rolle spielt, um das Visum nicht zu erteilen ?
Also hat vor 5 Jahren ist Religion gewechselt.
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« Zuletzt geändert: 06.03.2010 um 18:38:53 von abdelb2 »  
 
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abdelb2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.03.2010 um 18:48:27
 
In der deutsche Botschaft hat sie nur ein 20 minutige Gespräch und da musste sie sich nur auf deutsch vorstellen.
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