Deutsch-stämmig bedeutet, dass irgendwo bei den Vorfahren ein Deutscher oder ein Deutsche zu finden ist.
Deutsche Volkszugehörigkeit hingegen ist ein im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) definierter Rechtsbegriff, den ein Deutscher nach Art. 116 Abs. 1
GG erfüllen muss.
Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte objektive Merkmale [Plural, d. h. ein Merkmal allein, z. B. Abstammung, genügt nicht] wie
Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn
• er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
• ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben.
Wie du mehrfach betonst, sind Mutter und Großeltern (lediglich) deutsch-stämmig. Sie sind aber keine deutschen Volkszugehörigen, wenn sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen und ihren Kinder deutsche Kultur nicht vermittelt haben.
Offensichtlich ist die Botschaft nach eingehend Prüfung auch zu dieser Auffassung gekommen.
Mono