Fragesteller1 schrieb am 22.02.2010 um 00:48:04:1. Heirat des Antragstellers mit einer Ausländerin, die eine
NE besitzt. (muss ihr
LU gesichert sein? Wenn ja, für welchen Zeitraum?)
2. Geburt eines Kindes vom Antragsteller von der o.g. Ausländerin. (Müsste er dann mehr verdienen?)
Im Falle einer Ermessenseinbürgerung gilt Folgendes - ich zitiere aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum § 8
StAG:
Zitat:8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 (Nummer 8.2).
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
Fragesteller1 schrieb am 22.02.2010 um 00:48:04:Außerdem möchte ich gerne wissen, ob die Einkommensverhältnisse noch einmal überprüft werden, z.B. vor dem Erhalt der Einbürgerungszusicherung.
Ja, durchaus. - Oder anders herum: Wenn relevante Änderungen durch den Antragsteller nicht mitgeteilt wurden, kann das im Nachhinein Ärger geben, weil die Pflichten im Rahmen der Einmbürgerungsprozedur nicht erfüllt worden sind.
Fragesteller1 schrieb am 22.02.2010 um 00:48:04:Und vielleicht kann mir jemand bei der Gelegenheit auch sagen, wie der rechtliche Status eines in Deutschland geborenen Kindes ist, dessen Eltern beide eine
NE besitzen.
Das kommt darauf an. Wenn mindestens eines der beiden Elternteile zusätzlich zur
NE bereits einen achtjährigen
rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann (also Zeiten einer
AE oder
NE bzw. eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels nach dem alten AuslG), erwirbt das Kind mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird das Kind mit seiner Geburt Ausländer.
=schweitzer=