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Gültigkeit der Ledigkeitsbescheinigung (Gelesen: 3.545 mal)
Waldhexe
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Beiträge: 25

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07.02.2010 um 22:14:55
 
Guten Abend alle zusammen,

im Dezember habe ich mich mit meinem Freund verlobt und wir wollen im August heiraten. Mein Freund kommt aus der Mongolei, dort möchten wir auch heiraten.
Nun habe ich mich beim Standesamt nach den Unterlagen für das Ehefähigkeitszeugnis erkundigt und diese auch alle zusammengetragen und beglaubigt übersetzen lassen.

Dabei bin ich darauf gestoßen, dass auf der Ledigkeitsbescheinigung meines Verlobten "Gültig 45 Tage ab Ausstellung" steht. Die Mitarbeiterin des Standesamts sagte mir, dass sämtliche Unterlagen in die Mongolei geschickt werden und dort von einem Vertrauensanwalt der Botschaft geprüft werden. Dies könnte einige Zeit dauern.

Meine Frage ist nun: Wenn die Ledigkeitsbescheinigung nur 45 Tage gültig ist, dann ist sie ja wahrscheinlich schon abgelaufen, bis sie den Vertrauensanwalt erreicht. Ausgestellt wurde sie am 25. Januar 2010. Muss sie nur zum Zeitpunkt des Antrags noch gültig sein? Oder kann das zu Problemen führen? Ich bin etwas verunsichert, denn das kann ja schon theoretisch garnicht gehen, rechnet man die Zeiten zum hin- und herschicken und für die Übersetzung mit ein.

Abgeben beim Standesamt kann ich die Unterlagen leider erst am Donnerstag, sonst stimmen leider meine Arbeitszeiten nicht mit denen des Standesamts überein.

Kann mir in diesem Punkt jemand Auskunft geben?

Viele Grüße und noch einen schönen Abend,
Waldhexe.
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Eduard
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Laie, denkt manchmal etwas
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Beiträge: 1.796

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.02.2010 um 08:41:47
 
Waldhexe schrieb am 07.02.2010 um 22:14:55:
Muss sie nur zum Zeitpunkt des Antrags noch gültig sein? 


Ich denke ja.

Z. B. hier:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/zustand/verfahren/vf_Ehefaehigkeitsze...

"Urkunden, die den Familienstand nachweisen, dürfen nicht älter als sechs Monate sein, gerechnet vom Ausstellungsdatum bis zur Vorlage beim Standesamt. Eine Fristüberschreitung aufgrund eines Legalisations- oder Amtshilfeüberprüfungsverfahrens ist unschädlich."
Das gilt natürlich entsprechend bei kürzeren Gültigkeitsdauern der Urkunden.
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Waldhexe
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Beiträge: 25

Tübingen, Baden-Württemberg, Germany
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Antwort #2 - 08.02.2010 um 19:17:10
 
Super, 1000 Dank Eduard, damit ist die Frage geklärt.
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