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Sprachtest (Gelesen: 2.420 mal)
Amechi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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05.02.2010 um 11:59:12
 
Hallo zusammen hab mal eine Frage vielleicht könnt ihr mir helfen

Wenn ein Ausländer einen Antrag auf Niederlassungerlaubnis stellt und bisher keine Sprachkurse gemacht hat muss dann beim Ausländeramt bzw. einer speziellen Abteilung zu einer Art Sprachtest. Bei dem Test soll geprüft werden ob er sich auf einfache Art und Weise verständigen kann.

Was bedeutet denn einfache Art und Weise? Wie laufen solche Test ab? Ist das auch schon auf zb Start Deutsch 1 Niveau?
Kennt jemand solche Tests?

Vielen Dank schon mal

Liebe Grüße
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« Zuletzt geändert: 26.04.2010 um 15:36:55 von Mick » 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.02.2010 um 16:44:57
 
Bei der Antragstellung der NE dürfte für den SB der ABH wohl leicht erkennbar sein, ob entsprechende Sprachkenntnisse vorhanden sind oder nicht.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.02.2010 um 18:03:48
 
@TS

Geht es bei der NE-Erteilung um § 28 Abs. 2 (deutsch-verheiratet) oder um § 9 (auslands-verheiratet)?

Nach § 9 wären die Erfordernisse weit aus höher als nach § 28 Abs. 2.

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« Zuletzt geändert: 26.04.2010 um 15:37:17 von Mick » 
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Amechi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.02.2010 um 13:29:26
 
Er ist nicht verheiratet hat aber ein deutsches Kind!

Und Antrag auf NE hab ich gestellt da er Vollzeit arbeitet und der SB uns eigentlich kennt!
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.02.2010 um 10:11:58
 
Amechi schrieb am 06.02.2010 um 13:29:26:
Er ist nicht verheiratet hat aber ein deutsches Kind!


Dann geht es um eine NE nach § 28 (2) AufenthG. - Der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse reicht aus. - Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A1 des Europäischen Referenzrahmens.

Was dabei gefordert wird und bei Bedarf auch mal eine Übungseinheit zum Testen findest Du
hier
.

Ich vermute, dass es so laufen wird, wie Saxonicus schrieb. - Wenn die ABH- Mitarbeiter bei Antragstellung den Eindruck bekommen, dass sich der Betreffende in der geforderten Weise auf einfache Art verständigen kann, dann wird das ausreichend sein.

Viel Erfolg!


=schweitzer=
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Amechi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.04.2010 um 10:46:54
 
Hallo

also es ist soweit mein Freund kann zur ABH und die NE abholen! *freu* freu*

Aber da er ja immernoch blöde Arbeitszeiten hat und auch nicht freibekommt würde ich gerne mit seinem Pass zur ABH.
Ich habe die Leiterin bereits gefragt ob das möglich ist sie hat zugestimmt aber ich soll eine Vollmacht vorlegen. Jetzt hab ich bei der Freude über die Erteilung und das er mich schicken kann vergessen zu fragen was in der Vollmacht drin stehen muss.

Kann mir einer bei der Wortwahl helfen?

Vielen Dank schon mal im Vorraus und auch für die Ratschläge, Tips und Hilfestellungen die man hier im laufe der Jahre bekommen hat!

Danke

Liebe Grüße
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« Zuletzt geändert: 26.04.2010 um 15:37:45 von Mick » 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 06.04.2010 um 11:06:38
 
" Hiermit bevollmächtige ich, Herr ......, geboren am ...., wohnhaft in ....., ausgewiesen durch Pass der Republik ...  , Nr. ...; Frau ..., geboren am ..., wohnhaft in ...., ausgewiesen durch Personalausweis der BRD, Nr. ... - für mich unter Vorlage meines Passes bei der Ausländerbehörde ... im Sinne der Erteilung meiner NE durch die Behörde vorzusprechen und tätig zu werden."


...., den ....


eigenhändige Unterschrift


So, oder so ähnlich könnte das aussehen. Bei "wohnhaft in" sicherheitshalber genaue Wohnanschrift (Mit Straße und Hausnummer) angeben.

Viel Erfolg!


=schweitzer=
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Antwort #7 - 06.04.2010 um 11:25:07
 
Vielen Dank
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