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Arbeiten Im Asylverfahren?? (Gelesen: 5.673 mal)
Jessly
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeiten Im Asylverfahren??
25.01.2010 um 08:23:51
 
Hallo ihr  Lieben    :) Was bedeutet  eigendlich  dieses  hier :
Zustimmungsfreie  Beschäftigung   gemäß § 2-4 BeschVerfV sowie  zustimmungspflichtige  Beschäftigung  nach Maßgabe  der noch  zu erteilenden Zustimmung der Bundesargentur für Arbeit  gestattet . :-?

Meine   Freundin kommt aus Zimbabwe  und  steckt mitten im Asylverfahren .Ich würde gerne wissen   was  diese Zeilen   nun genau bedeuten.  Kann Sie  damit   Arbeiten?  Kann man das  positiv werten  im Bezug   auf  das Asylverfahren  oder  hat das nichts  zu sagen ?  Wäre nett wenn  ihr mir das eventuell   ein bischen  erklären könntet . Danke schön  und allen  einen  wunderschönen Tag
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schweitzer
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Antwort #1 - 25.01.2010 um 09:01:53
 
Jessly schrieb am 25.01.2010 um 08:23:51:
Kann Siedamit Arbeiten?



Ich sags mal so: Nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Wichtig ist zu beachten, dass das Ganze unter dem Grundsatz der Ermessensausübung steht - ich zitiere § 1 BeschVerfV:

Zitat:
§1 Grundsatz

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,


   1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
   2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und
   3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.


Dann ist darauf hinzuweisen, dass die in § 2 BeschVerfV durch Verweis auf die entsprechenden §§ in der BeschV genannten zustimmungsfreien Tätigkeiten regelmäßig ein Anforderungsprofil aufweisen, das wohl nur in den allerseltensten Fällen von AsylbewerberInnen erfüllt werden kann.

Und schließlich - § 3a BeschverfV dürfte für AsylbewerberInnen letztlich  nicht zutreffend sein, weil darin explizit auf das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis abgestellt wird - Asylbewerber besitzen jedoch lediglich eine Aufenthaltsgestattung.

Alle sonstigen Beschäftigungen stehen allerdings unter dem Genehmigungsvorbehalt der Agentur für Arbeit - genau das bedeutet diese Passage:

Jessly schrieb am 25.01.2010 um 08:23:51:
zustimmungspflichtigeBeschäftigungnach Maßgabeder nochzu erteilenden Zustimmung der Bundesargentur für Arbeitgestattet 


Das bedeutet, dass zunächst grundsätzlich eine Vorrangprüfung für ein durch Deine Freundin konkret nachgewiesenes Arbeitsangebot durchgeführt wird.

(Sie muss immer zunächst ein solches konkretes Angebot vorweisen - einen allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat sie nicht!!!)

Das heißt, während eines Zeitraums zwischen vier und acht Wochen wird die Agentur versuchen, einen Bevorrechtigten" auf die von Deiner Freundin gemeldete Stelle zu vermitteln. - Bevorrechtigte sind in erster Linie Deutsche, aber auch potenziell alle Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsberechtigung - EU usw.

Die Chancen, die gemeldete Stelle tatsächlich zu erhalten, sind also für Asylbewerber regelmäßig recht gering, in strukturschwachen Regionen gehen sie bisweilen gegen Null.

Außerdem wird eine Lohnprüfung durchgeführt. - Hierbei muss sich ergeben, dass für die nachgewisene Tätigkeit ein branchenüblicher Lohn gezahlt wird und die Mindestanforderungen an Urlaubsgewährung eingehalten werden.- Wäre das nicht der Fall, würde die Erteilung der Arbeitsgenehmigung  auch dann scheitern, wenn die Vorrangprüfung ergeben hat, dass gerade kein Bevorrechtigter" für die freie Stelle zur Verfügung steht.

Solange sie nur die Aufenthaltsgestattung hat, wird sich an diesen misslichen Voraussetzungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs leider nichts ändern.

Erst, wenn sie eine AE (infolge erfolgreichen Asylverfahrens) bekommt, hat sie dann andere, bessere Möglichkeiten.

Allerdings gibt es eine (etwas paradoxe) Ausnahme - nämlich die, wenn sie nach einem erfolglosen (!) Asylverfahren lediglich noch eine Duldung hat und sich bereits mindestens ein Jahr mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten hat und eine Ausbildung absolvieren will, oder eine Duldung hat und sich schon mindestens vier Jahre mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten hat und es keine Anzeichen dafür gibt, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland selbst rechtsmissbräuchlich verlängert hat (etwa durch Passunterdrückung oder Nichterüllung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten) -

Dann könnte für sie § 10 (2) BeschVerfV greifen:


Zitat:
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

     1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder

     2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


Das Paradoxe ist, dass das nur dann greift, wenn jemand nur noch eine Duldung hat, also vom Grundsatz her ausreisepflichtig ist. - Wer nach vier oder auch mehr Jahren immer noch eine Aufenthaltsgestattung hat, sich also nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren befindet, kann sich hingegen nicht auf diese Regelung berufen.


Du siehst schon, die Materie ist überaus kompliziert - von daher empfehle ich, dass ihr mal eine seriöse Flüchtlingsberatungsstelle in Eurer Nähe kontaktiert. - Wendet Euch ggf. an den Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes- der sollte Auskunft geben können, wo in Eurer Nähe eine solche Stelle zu finden ist.


=schweitzer=


P.S. -

Auf das Asylverfahren hat das Ganze keinen unmittelbaren Einfluss - allerdings sind Bemühungen um Arbeit auch von Asylbewerbern und Geduldeten nicht nutzlos - zum einen unter dem Aspekt des eigenen Nutzens, zum anderen, wenn es ggf. später, nach einem abgelehnten Verfahren um die Frage der Erteilung eines humanitären Aufenthalts geht. - Dann kann es sehr wichtig sein, dass man nachweisen kann "ich hatte keine Chance (auf dem Arbeitsmarkt), aber ich habe trotzdem versucht, sie unermüdlich zu ergreifen" - sprich, dass man nachweisen kann, dass man bereit war, auch unter schwersten Rahmenbedingungen, alles Zumutbare zu tun, um den eigenen Lebensunterhalt durch legale Arbeit zu sichern.
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Antwort #2 - 25.01.2010 um 09:22:07
 
Moin beisammen,

da hier nicht bekannt ist, wie lange deine Freundin bereits in Deutschland ist, nur zur Vervollständigung der Hinweis auf:

§ 10 Grundsatz
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

Die Wartezeit von einem Jahr umfasst ebenfalls Ausländer mit Aufenthaltsgestattung; s. dazu den entsprechenden Auszug aus den Durchführungsanweisungen:
Zitat:
3.10.111 Wartezeit Geduldete Ausländer; Aslbewerber
Obgleich Duldungen keine Aufenthaltstitel sind, wird geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG (vgl. auch die Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG)der Arbeitsmarktzugang nach einjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt ermöglicht (Wartezeit). Die §§ 39 bis 41 AufenthG gelten entsprechend. Asylbewerber können ebenfalls abweichend zu § 4 Abs. 3 AufenthG nach einem Jahr gestattetem Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).



Gruß
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Jessly
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Antwort #3 - 25.01.2010 um 11:18:50
 
HALLOO. Na das bringt   ja schon einmal ein bischen Licht  ins dunkle .Vielen Dank dafür ...Meine Freundin ist seit  dem 16.2.09    in Deutschland .Also  fast ein Jahr .Besucht die Deutsch Schule .Sonst  bekam sie immer   3 Monate  Verlängerung  auf   ihr  Visum.Aber  beim letzten mal  wurden ihr  6 Monate  gegeben plus der  Vermerk   den ich heute  hier eingeschrieben  habe .  Ich kenne mich leider mit Asylangelegenheiten gar nicht aus  und  hatte ein bischen die   Hoffnung das man   die 6  Monate  Verlängerung   und den Arbeitsvermerk positiv   werten  könnte bezüglich   der Entscheidung  des Antrages .Oder  bekommen alle nach  einem knappen  Jahr   6  Monate Verlängerung?
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Antwort #4 - 25.01.2010 um 13:01:16
 
Jessly schrieb am 25.01.2010 um 11:18:50:
Sonstbekam sie immer 3 MonateVerlängerungauf ihrVisum.


Das ist kein Visum sondern eine Aufenthaltsgestattung - ein nicht ganz unwesentlicher Unterschied ...  Zwinkernd

Jessly schrieb am 25.01.2010 um 11:18:50:
Ich kenne mich leider mit Asylangelegenheiten gar nicht ausundhatte ein bischen die Hoffnung das man die 6MonateVerlängerung und den Arbeitsvermerk positiv wertenkönnte bezüglich der Entscheidungdes Antrages .Oderbekommen alle nacheinem knappenJahr 6Monate Verlängerung? 


Eine Aufenthaltsgestattung kann mit einer Frist bis zu sechs Monaten versehen werden. - Das besagt aber allein gar nichts.

Wenn das Asylverfahren z.B. innerhalb dieser sechs Monate bereits nach einem Monat negativ endet und die Entscheidung bestandskräftig geworden ist, sind die 6 Monate im Prinzip das Papier nicht mehr wert auf dem sie stehen - das Asylverfahren ist beendet und damit der der Aufenthaltsgestattung zugrundeliegende Zweck. - Regelmäßig wird der Betroffene zur Ausreise aufgefordert, ihm im Falle nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung angedroht und ihm in der Folge allenfalls noch eine Duldung erteilt -

Insoweit ist es also verhältnismäßig egal, ob die Gestattung für drei oder sechs Monate befristet worden ist oder wird. Wenn das Asylverfahren andauert, muss man im Zweifel einmal weniger bei der ABH vorsprechen.

Ob der Asylantrag Chancen hat, bezogen auf alle oder einzelne Prüfoptionen positiv beschieden zu werden, lässt sich daraus jedenfalls ganz und gar nicht "herleiten".

Dass jetzt der "Arbeitsvermerk" enthalten ist, hängt allein damit zusammen, dass Deine Freundin nunmehr bald ein Jahr in Deutschland ist. - Für das erste Jahr ihres Aufenthalts besteht nämlich für Asylbewerber ein vollständiges Arbeitsverbot in Deutschland. - Erst nach einam Jahr, wird das mit der nun bei Deiner Freundin zu der Aufenthaltsgestattung gemachten Nebenbestimmung in der Weise "gelockert", wie ich das in meiner ersten Antwort beschrieben hatte.

C_Devil hatte das mit dem Zitieren von § 10 (1) BeschVerfV schon zu verdeutlichen versucht. Der dort enthaltene Hinweis auf die §§ 39 - 41 AufenthG, verweist aber auf die Vorrang- und Lohnprüfung, die ich beschrieben hatte.

Eine weitere "Lockerung" (Absehen von der Vorrangprüfung) ist dann  erst möglich, wenn die Voraussetzungen des § 10 (2) BeschVerfV gegeben sind - die jedoch, ich muss das leider nochmals wiederholen, ggf. nur für Personen mit Duldung jedoch nicht für solche mit einer Aufenthaltsgestattung gelten.

Wenn sie dann immer noch in einem laufenden Asylverfahren, also noch Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung ist, wird Deine Freundin also auch nach erfolgreich beendetem Schulbesuch keine Ausbildung aufnehmen dürfen, da § 10 (1) Nr. 1 BeschVerfV voraussetzt, dass man prinzipiell ausreisepflichtig, also Duldungsinhaber ist.

(Das muss man weder als Laie noch als Berater von Migranten verstehen, aber es ist so - nach dem Willen des Gesetzgebers  Augenrollen)


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