Jessly schrieb am 25.01.2010 um 08:23:51:Kann Siedamit Arbeiten?
Ich sags mal so: Nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Wichtig ist zu beachten, dass das Ganze unter dem Grundsatz der Ermessensausübung steht - ich zitiere § 1
BeschVerfV:
Zitat: §1 Grundsatz
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,
1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und
3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Dann ist darauf hinzuweisen, dass die in § 2
BeschVerfV durch Verweis auf die entsprechenden §§ in der
BeschV genannten zustimmungsfreien Tätigkeiten regelmäßig ein Anforderungsprofil aufweisen, das wohl nur in den allerseltensten Fällen von AsylbewerberInnen erfüllt werden kann.
Und schließlich - § 3a BeschverfV dürfte für AsylbewerberInnen letztlich nicht zutreffend sein, weil darin explizit auf das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis abgestellt wird - Asylbewerber besitzen jedoch lediglich eine Aufenthaltsgestattung.
Alle sonstigen Beschäftigungen stehen allerdings unter dem Genehmigungsvorbehalt der Agentur für Arbeit - genau das bedeutet diese Passage:
Jessly schrieb am 25.01.2010 um 08:23:51:zustimmungspflichtigeBeschäftigungnach Maßgabeder nochzu erteilenden Zustimmung der Bundesargentur für Arbeitgestattet
Das bedeutet, dass zunächst grundsätzlich eine Vorrangprüfung für ein durch Deine Freundin konkret nachgewiesenes Arbeitsangebot durchgeführt wird.
(Sie muss immer zunächst ein solches konkretes Angebot vorweisen - einen allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat sie nicht!!!)
Das heißt, während eines Zeitraums zwischen vier und acht Wochen wird die Agentur versuchen, einen Bevorrechtigten" auf die von Deiner Freundin gemeldete Stelle zu vermitteln. - Bevorrechtigte sind in erster Linie Deutsche, aber auch potenziell alle Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsberechtigung - EU usw.
Die Chancen, die gemeldete Stelle tatsächlich zu erhalten, sind also für Asylbewerber regelmäßig recht gering, in strukturschwachen Regionen gehen sie bisweilen gegen Null.
Außerdem wird eine Lohnprüfung durchgeführt. - Hierbei muss sich ergeben, dass für die nachgewisene Tätigkeit ein branchenüblicher Lohn gezahlt wird und die Mindestanforderungen an Urlaubsgewährung eingehalten werden.- Wäre das nicht der Fall, würde die Erteilung der Arbeitsgenehmigung auch dann scheitern, wenn die Vorrangprüfung ergeben hat, dass gerade kein Bevorrechtigter" für die freie Stelle zur Verfügung steht.
Solange sie nur die Aufenthaltsgestattung hat, wird sich an diesen misslichen Voraussetzungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs leider nichts ändern.
Erst, wenn sie eine
AE (infolge erfolgreichen Asylverfahrens) bekommt, hat sie dann andere, bessere Möglichkeiten.
Allerdings gibt es eine (etwas paradoxe) Ausnahme - nämlich die, wenn sie nach einem erfolglosen (!) Asylverfahren lediglich noch eine Duldung hat und sich bereits mindestens ein Jahr mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten hat und eine Ausbildung absolvieren will, oder eine Duldung hat und sich schon mindestens vier Jahre mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten hat und es keine Anzeichen dafür gibt, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland selbst rechtsmissbräuchlich verlängert hat (etwa durch Passunterdrückung oder Nichterüllung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten) -
Dann könnte für sie § 10 (2)
BeschVerfV greifen:
Zitat:(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
Das Paradoxe ist, dass das nur dann greift, wenn jemand nur noch eine Duldung hat, also vom Grundsatz her ausreisepflichtig ist. - Wer nach vier oder auch mehr Jahren immer noch eine Aufenthaltsgestattung hat, sich also nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren befindet, kann sich hingegen nicht auf diese Regelung berufen.
Du siehst schon, die Materie ist überaus kompliziert - von daher empfehle ich, dass ihr mal eine seriöse Flüchtlingsberatungsstelle in Eurer Nähe kontaktiert. - Wendet Euch ggf. an den Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes- der sollte Auskunft geben können, wo in Eurer Nähe eine solche Stelle zu finden ist.
=schweitzer=
P.S. -
Auf das Asylverfahren hat das Ganze keinen unmittelbaren Einfluss - allerdings sind Bemühungen um Arbeit auch von Asylbewerbern und Geduldeten nicht nutzlos - zum einen unter dem Aspekt des eigenen Nutzens, zum anderen, wenn es ggf. später, nach einem abgelehnten Verfahren um die Frage der Erteilung eines humanitären Aufenthalts geht. - Dann kann es sehr wichtig sein, dass man nachweisen kann "ich hatte keine Chance (auf dem Arbeitsmarkt), aber ich habe trotzdem versucht, sie unermüdlich zu ergreifen" - sprich, dass man nachweisen kann, dass man bereit war, auch unter schwersten Rahmenbedingungen, alles Zumutbare zu tun, um den eigenen Lebensunterhalt durch legale Arbeit zu sichern.