reinhard
|
Du hast aber oben doch gesagt, über den Umvertelungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Was hat das Oberlandesgericht damit zu tun?
Da sich hier mehrere rechtliche Fragen (Ausreisepflicht, Sorgerecht für italienisches Kind, Umverteilung bzw. Wohnsitzauflage) mischen, ist es für Dich sicherlich schwer zu durchschauen. Für mich ist undurchschaubar, ob Du eine Anwältin hast, die was davon versteht. Es klingt noch sehr verwirrend, es kann aber auch sein, dass sie den Durchblick hat und es nur nicht richtig erklären kann.
Er kann auch - mit Sorgerecht - dort eine Aufenthaltserlaubnis ohne Wohnsitzauflage beantragen, wo er wohnt. Dann könnte er ohne Umverteilung selbst umziehen.
Sorgerecht musst Du Dir tatsächlich überlegen. Du kannst (mit ihm zusammen) zum Jugendamt gehen und das Sorgerecht teilen. Das kannst Du dann aber nie mehr rückgängig machen, das könnte nur ein Gericht, bei dem Du es beantragen müsstest. Andererseits weiß ich nicht, ob es nach Gemeinschaftsrecht reicht, (biologischer) Vater eines italienischen Babies zu sein, d.h. ob man nach Gemeinschaftsrecht auch über das Vater-Sein schon ein Aufenthaltsrecht bekommt. Du bist ja, genau wie Dein Kind, nicht Inländerin und nicht Ausländerin, sondern Unionsbürgerin.
Warum Deine Anwältin "alles" so negativ sieht, weiß ich auch nicht - vor allem, weil Du bisher ja noch nicht genau erklären konntest, was "alles" ist. Vermutlich hast Du keine vollständige Übersicht über seine ausländerrechtlichen Verfahren und auch nicht über die Gründe für die Duldung, oder?
Den Pass beschaffen muss Dein Freund, damit er einen legalen Aufenthalt (einen Aufenthaltstitel) bekommen kann. Das geht in Deutschland nur mit Pass, ohne Pass kann sie fast nichts für ihn tun.
|