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Umverteilungsantrag (nicht verheiratet aber 3 monate altes kind zusammen) (Gelesen: 11.267 mal)
marien
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14.12.2009 um 14:20:17
 
Hallo..

habe eine problem wer kann mir helfen,

ich und mein freund haben ein 3 monate altes baby zusammen und da er leider nur im besitz einer Duldung ist und nicht in meinen landkreis wohnt ich wohne in Baden-Württenberg er wohnt in  NRW wollten wir einen antrag auf umverteilung machen da wir uns sicher waren das er im recht ist und es ihm zusteht wir haben unseren anwalt gebeten all das nötige einzuleiten was sie auch gemacht hat doch jetzt hat sie eien brief der auländerbhörde in B-W bekommen wo sie erläutern das über den umverteilungsantrag das Obergrichtsamt kahlsruhe entscheiden muss und unsere anwältin hat gemeint das es eine gefahr wäre weil die ihn zur aureise zwingen können und das er dan erst wider nach 6 monte einreisen darf wenn die das ablehnen würden.

jetzt frag ich mich können die ihn mit einen duldung und geburtsurkunde abschieben?
und stimmt es das er zur ausreise gezwungen werden kann?
Die anwältin mein das er seinen pass beschafen soll und das er  unmitelbar eine aufenthaltsgenemigung bekomm wenn es sein pass vorzeigt das glaub ich aber nicht die würden ihn ehe abschieben nun frage ich mich welchen weg ich jetzt gehen soll mein Freund hat auch die vaterschaft anerkannt somit dachte ich das es bei einem umverteilungsantrag keine probleme geben müsste??? weinend
kann mir da einer weiter helfen und mir einen rat geben das wäre echt super

Danke
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reinhard
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Antwort #1 - 14.12.2009 um 14:46:32
 
Das ist so ohne Informationen nicht zu beantworten.

Eine Duldung bedeutet: Er ist ohne Aufenthaltserlaubnis hier und muss sofort ausreisen. Wenn er das nicht macht, kann er natürlich einen Tag oder vier Wochen später abgeschoben werden.

Die Frage ist: Warum wurde er nicht abgeschoben? Hatte er keinen Pass? Oder hatte er einen, hat den aber versteckt? Dann ist es natürlich (theoretisch) möglich, ihn abzuschieben, wenn der Pass da ist.

Wenn er Vater eines deutschen oder italienischen Kindes ist, hat er natürlich ein Recht hier zu leben, wenn er das Sorgerecht hat (oder mindestens Umgangsrecht). Es kommt nicht nur auf die Geburtsurkunde des Kindes an. Bei einem nicht ehelichen Kind entscheidet die Mutter, ob sie alleine das Sorgerecht hat oder dieses Recht teilt.

Das über den Umverteilungsantrag ist Karlsruhe entschieden wird, ist normal.

Die Umverteilung ist aber nicht das wirkliche Problem, das ändert ja alleine nichts an der Duldung. Er muss (mit der Begründung "Sorgerecht") eine Aufenthaltserlaubnis oder die entsprechende Bescheinigung für Unionsbürger beantragen, dazu muss er einen Pass vorlegen. Ohne Pass ist es auch schwer zu sagen, ob er der Vater ist. Behörden wollen ja nicht nur, dass Du auf ihn zeigst, die wollen die Identität klären (und das machen Behörden mit einem Pass).

Wenn Deine Anwältin sagt, dass es nach einer Ausreise eine Frist von 6 Monaten gibt, bis er wieder einreisen kann, ist es falsch. Wenn sie gesagt hat, "es könnte dann so lange dauern" (Identität klären, Visum bearbeiten, Sorgerecht klären), dann könnte es sein. Aber besser für Euch und das Baby wäre natürlich, es klappt so mit einer Aufenthaltserlaubnis.
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« Zuletzt geändert: 14.12.2009 um 15:00:36 von reinhard »  
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marien
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Antwort #2 - 14.12.2009 um 15:34:27
 
Danke dir für deine antwort
also es ist ja so das als wir die vaterschaft anerkannt haben hat er siene Gb Urkunde vorgezeigt und somit würde seine identität klär, aber wir dachten bevor wir den pass anschaffen wäre es für uns besser ,wenn Die behörden einer umverteilung zustimmen wenn das durch ist wäre es doch kein problem einen pass zu beschaffen und eine aufenthalserlaubnis zu beatragen da hätt er zumindest einen guten grund eine aufenthaltserlaubniss zu stellen weil er bei seiner freundin und seinem kind lebt?? und meine anwältin meinte ja das das oberlandesgericht in kahlsuhe alles ablehnen würde und ihn zur ausreise zwingt? ohne pass mmm hä? und kann das oberlandesgericht einfach eine entscheidung so treffen obohl all das gute recht auf unserer seite sein müsste kann gegen eine ablehung geklagt werden??
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reinhard
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Antwort #3 - 14.12.2009 um 15:44:35
 
Die Frage ist immer noch zu verwirrend, um eine richtige Antwort zu geben.

Die Umverteilung ist das eine, die Aufenthaltserlaubnis etwas anderes.

Die Äußerung der Anwältin im Zusammenhang mit dem Oberlandesgerichtes verstehe ich nicht. Was hat er dort beantragt, was soll dort angeblich immer abgelehnt werden?

Die Auskunft, dass ein Gericht (oder meinst Du die Behörde?) "alles" ablehnt, ist falsch. Es gibt in Deutschland grundsätzlich kein Gericht, das "alles" ablehnt. Das ist aber auch egal, solange es mit den Anträgen nichts zu tun hat.

Die Passgesetze und die Pflicht zur Mitwirkung im Ausländerrecht bestehen immer, ein Verstoß ist immer strafbar. Das hat nichts mit dem Zeitpunkt der Umverteilung zu tun. Er muss vorher und hinterher gesetzestreu sein, wenn er beim Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gute Chancen haben will.

Nein, die Vaterschaft ist kein guter Grund, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Behörde wird kurz draufgucken und dann fragen, wer das Sorgerecht hat. Von der Antwort hängt vieles ab. Was würde er denn antworten?

Geht die Anwältin denn nach Ausländerrecht oder Gemeinschaftsrecht vor?
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Antwort #4 - 14.12.2009 um 16:19:07
 
hmmmm

ja das ist ne gute frage also das sorgerecht habe nur ich somit müsste ich es feranlassen das mein freund auch das sorgerecht bekommt, also und was es mit der anwältin auf sich hat ist Sie wollte auf keinen fall einen umverteilungsantrag stellen hat es aber nach unserem wünsch doch getan als sie aber heute per brief die antwort bekommen hat das das oberlandesgericht etscheiden müsste das sie meinen freund ausdrücklich gesagt es würde vom gericht sowiso abgellehnt und das es seinen pass beschaffen solle damit er den aufenthalt bekommt was ich mich aber frage ist wenn das gericht nichtmal nen umverteilung angeblich zustimmt wiso sollten se dan nen aufenthalt austellen??? hä?

bin jetzt aber durch deiner hilfe auch ein stück weiter das mit dem sorgerecht it auch klar danke.. Smiley

ich weis nich wiso unsere anwältin da alles so negativ sieht und meinen freund drängt den pass zu beschaffen??
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Antwort #5 - 14.12.2009 um 16:48:28
 
Du hast aber oben doch gesagt, über den Umvertelungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Was hat das Oberlandesgericht damit zu tun?

Da sich hier mehrere rechtliche Fragen (Ausreisepflicht, Sorgerecht für italienisches Kind, Umverteilung bzw. Wohnsitzauflage) mischen, ist es für Dich sicherlich schwer zu durchschauen. Für mich ist undurchschaubar, ob Du eine Anwältin hast, die was davon versteht. Es klingt noch sehr verwirrend, es kann aber auch sein, dass sie den Durchblick hat und es nur nicht richtig erklären kann.

Er kann auch - mit Sorgerecht - dort eine Aufenthaltserlaubnis ohne Wohnsitzauflage beantragen, wo er wohnt. Dann könnte er ohne Umverteilung selbst umziehen.

Sorgerecht musst Du Dir tatsächlich überlegen. Du kannst (mit ihm zusammen) zum Jugendamt gehen und das Sorgerecht teilen. Das kannst Du dann aber nie mehr rückgängig machen, das könnte nur ein Gericht, bei dem Du es beantragen müsstest.
Andererseits weiß ich nicht, ob es nach Gemeinschaftsrecht reicht, (biologischer) Vater eines italienischen Babies zu sein, d.h. ob man nach Gemeinschaftsrecht auch über das Vater-Sein schon ein Aufenthaltsrecht bekommt. Du bist ja, genau wie Dein Kind, nicht Inländerin und nicht Ausländerin, sondern Unionsbürgerin.

Warum Deine Anwältin "alles" so negativ sieht, weiß ich auch nicht - vor allem, weil Du bisher ja noch nicht genau erklären konntest, was "alles" ist. Vermutlich hast Du keine vollständige Übersicht über seine ausländerrechtlichen Verfahren und auch nicht über die Gründe für die Duldung, oder?

Den Pass beschaffen muss Dein Freund, damit er einen legalen Aufenthalt (einen Aufenthaltstitel) bekommen kann. Das geht in Deutschland nur mit Pass, ohne Pass kann sie fast nichts für ihn tun.
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Antwort #6 - 14.12.2009 um 17:18:27
 
hmm ok also ich meinte das die anwältin der ausländerbehörde hir in BW einen umverteilungsantrag gestellt hat und das heute  von der ausländerbehörde ein brif gekommen ist das Sie das nicht entscheiden sondern das oberolandesgericht in Kahlsruhe somit hat sie aber daraufhin gemeint es sein nicht mehr nötig diesen weg zu gehen weil es sowiso abgelehnt wird somit will sie den pass um die aufenthaltserlaubis für meinen freund zu erlangen aber meine angst ist das wenn das gericht oder die behörden den pass sehen das sie in sofort abschieben und das ist meine angst deswegen dachte ich mit einem umverteilungs antrag wenn der genemiegt wird dann hat er einen grund zu sagen das er bei seinem kind lebt und das er sich um ihn kümmert allerdings hat unsere sohn die deutsche staatsangehörigkeit hmmmm ist alles so verzwickt ich komm selber nicht mehr klar und weis einfach nicht welcher weg der beste ist der mit dem pass oder der das unsere anwältin die umverteilung durch bekommt und danach den aufenthalt???? hä?
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Antwort #7 - 14.12.2009 um 17:56:47
 
Ich verstehe leider immer noch nicht, was Du meinen könntest.

Was soll das Oberlandesgericht entscheiden? Als Gericht oder als Behörde? Oder meinst Du das Regierungspräsidium?

In Karlsruhe gibt es kein Oberlandesgericht.

Besser wäre natürlich der Weg der Anwältin: Erst der Pass, dann der Aufenthalt, dann der Umzug.

Besprich mit der Anwältin aber, ob das Sorgerecht dafür wichtig ist oder ob die italienische Staatsangehörigkeit Deines Kindes reicht.
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Antwort #8 - 14.12.2009 um 18:22:51
 
reinhard schrieb am 14.12.2009 um 16:48:28:
Er kann auch - mit Sorgerecht - dort eine Aufenthaltserlaubnis ohne Wohnsitzauflage beantragen, wo er wohnt. Dann könnte er ohne Umverteilung selbst umziehen.

Sorgerecht musst Du Dir tatsächlich überlegen. Du kannst (mit ihm zusammen) zum Jugendamt gehen und das Sorgerecht teilen. Das kannst Du dann aber nie mehr rückgängig machen, das könnte nur ein Gericht, bei dem Du es beantragen müsstest.


Sorgerecht kann man auch beim Notar beurkunden lassen. Hätte man so oder so mit der Vaterschaftsanerkennung erledigen können (wenn es denn gewünscht ist). Europarechtlich ist das Sorgerecht nicht immer erforderelich (vgl. unten).

Im übrigen gilt:

3.0.3 Zur Frage der Reichweite der Familiennachzugsbestimmungen
hat der Europäische Gerichtshof
in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (Rs. C-127/08 –
Metock u. a.) entschieden, dass die Freizügigkeitsrichtlinie
drittstaatsangehörigen Familienangehörigen
von Unionsbürgern das Recht einräumt,
sich bei ihren Familienangehörigen in der EU aufzuhalten.
Dieses Recht besteht unabhängig davon,
ob sich der Drittstaatsangehörige bereits in einem
EU-Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält

4.1.3 Familienangehörige und Lebenspartner von nicht
erwerbstätigen Unionsbürgern, die diesen begleiten
oder ihm nachziehen, sind unter den gleichen
Bedingungen wie der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt.
Der ausreichende Krankenversicherungsschutz
und die ausreichenden Existenzmittel
müssen bei allen in § 4 genannten Personen
vorliegen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass
auch die nachziehenden oder begleitenden Familienangehörigen
und der Lebenspartner selbst über
ausreichende Existenzmittel verfügen. Insoweit
kann auf die finanziellen Mittel des Unionsbürgers,
von dem die Familienangehörigen bzw.
der Lebenspartner sein Aufenthaltsrecht ableitet,
abgestellt werden. Diese Voraussetzung muss
während des gesamten Aufenthalts vorliegen
(Artikel 14 Freizügigkeitsrichtlinie, § 5 Absatz 5).

4a.0.2 [...] D.h., dass beim
Ehegatten, beim minderjährigen ledigen Kind
sowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigen
Unionsbürgers, der die Personensorge ausübt,
auch ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen
(ausreichender Krankenversicherungsschutz und
ausreichende Existenzmittel) ein Familiennachzug
möglich sein muss (vgl. § 28 AufenthG).


Der Unionsbürger ist das gemeinsame Kind.

Krankenversicherung: Am besten findet er eine Arbeitsstelle, bei der er mehr als 400 EUR brutto monatlich verdient.

Dann sollte der Freund/Vater eine Freizügigkeitskarte bekommen. Paß wäre dafür allerdings seeehr hilfreich.

Die Ausführungen zu 4a gelten eigentlich für Daueraufenthalt. Hat die Mutter des Kindes einen solchen?
Andererseits könnte man argumentieren, daß die Voraussetzungen für eine einfache abgeleitete Freizügigkeit nicht höher angesetzt werden sollen als für einen Daueraufenthalt.

Gruß, ULF
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marien
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Antwort #9 - 14.12.2009 um 20:59:31
 
hmmmm

Ich habe davon gehört das wenn ich keine Arbeit habe und von HartzIV lebe könnte das mit dem Aufenthalt sowiso abgelehnt werden usw...

das oberlandesgericht soll arüber entscheiden ob meinem freund der umverteilungsantrag zugestimmt wird also soll das oberlandesgericht entscheiden, und somit hat unsere anwältin gemeint das, das gericht wenn es der umverteilung ablehnt dan können sie verlangen das mein freund ausreisn muss?? hä? und darf erst spätestens nach 6 monaten wider einreisen ass dan aber schwachsinn ist da die einreise nicht leicht sein wird....
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reinhard
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Antwort #10 - 15.12.2009 um 10:58:10
 
Nein, über den Umverteilungsantrag entscheidet nicht das Oberlandesgericht, und in Karlsruhe gibt es auch kein Oberlandesgericht.

Nein, beim Sorgerecht für ein italienisches Kind spielt es keine Rollen, welche Leistungen die Mutter bezieht. Falls Du es gehört hast – ist ist eine Falschinformation.
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Antwort #11 - 15.12.2009 um 11:13:47
 
hmmm ja und wenn mein Kind Deutscher Staatsbürger ist, weil er ist Deutscher Staatsbürger und ich bin Italienischer

mann sagte mir er hat zwar bis er dan 16 ist beide aber von mir gesehen aus ist er gerade nur im besitz der des deutsche reissepass also mein sohn...

ach und sorry du hast natürlich recht habe nochmal den brief der anwältin gelesen über den umverteilungsantrag müssen die Landesaufnahmestelle für füchlinge in karlsruhe entscheiden und der sozialleistungsträger in Konstanz und da meinte die ABH das die in kalsruhe auch darüber entscheiden könnten das er aussreisen und wider einreisen muss wenn die der umverteilung ablehenen.
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« Zuletzt geändert: 15.12.2009 um 11:30:57 von marien »  
 
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Antwort #12 - 15.12.2009 um 11:32:21
 
marien schrieb am 15.12.2009 um 11:13:47:
hmmm ja und wenn mein Kind Deutscher Staatsbürger ist, weil er ist Deutscher Staatsbürger und ich bin Italienischer

mann sagte mir er hat zwar bis er dan 16 ist beide aber von mir gesehen aus ist er gerade nur im besitz der des deutsche reissepass also mein sohn...


Das verstehe ich nicht. Dein Freund braucht als deutscher Staatsbürger keine Duldung. Denkst Du, Dein Kind habe jetzt schon neben der italienischen die deutsche Staatsangehörigkeit?

Gruß, ULF
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Antwort #13 - 15.12.2009 um 11:38:20
 
Als mein Freund ist  aus Nigeria somit hat er keine deutsche Staatsbürgerschaft


ich bin aus Italien und habe die Italienische Staatsbürgerschaft

und unser gemeinsamer sohn hat die Deutsche Staatsbürgerschaft er ist im besitz eines Deutschen Reisepass somit ist er kein Italiener und kein Nigerianer  Smiley
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Antwort #14 - 15.12.2009 um 11:51:13
 
ulf schrieb am 15.12.2009 um 11:32:21:
Denkst Du, Dein Kind habe jetzt schon neben der italienischen die deutsche Staatsangehörigkeit?


Das ist doch gut möglich. - Wenn marien sich bei geburt des Kindes bereits seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und daueraufenthaltsberechtigt war (und ist), dann hat das Kind mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Die italienische Staatsangehörigkeit hat das Kind auf Grund der italienischen Staatsangehörigkeit der Mutter allerdings auch. (Das ist so marien, auch wenn das Kind derzeit keinen italienischen Pass hat.)

Ob es sich allerdings zwischen dem 18 und 23. Lebensjahr tatsächlich für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden muss (Optionsmodell) stelle ich hier mal in Frage, da innerhalb der EU-Staaten ja bei der Einbürgerung Hinnahme von Mehrstaatigkeit bezogen auf das jeweils andere EU-Land erfolgt.

Vielleicht kann das ja von einem Experten mal abschließend geklärt werden.

Nigerianer ist das Kind kraft Abstammung übrigens auch (zumindest, wenn die Identität des Vaters zweifelsfrei feststeht). Also solches und bezogen auif die nigerianische Staatsangehörigkeit wäre es dann vom Optionsmodell betroffen.

Ansonsten bitte ich aber darum, hier allmählich wieder zum eigentlichen Thema zurückzukehren ...


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