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Auflagen Niederlassungserlaubnis, längere Auslandsaufenthalte (Gelesen: 1.078 mal)
zzzmick
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Auflagen Niederlassungserlaubnis, längere Auslandsaufenthalte
08.12.2009 um 14:32:27
 
Hallo, noch eine Frage an die sachkundigen:
Wenn eine Niederlassungserlaubnis an meine ausländische Ehefrau erteilt wird, gelten dann Auflagen, wie z.Bsp. dass sie sich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufhält? Gibt es andere Bedingungen, von denen man wissen sollte?

Danke und Gruss, zzzmick
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 08.12.2009 um 15:08:03
 
zzzmick schrieb am 08.12.2009 um 14:32:27:
Gibt es andere Bedingungen, von denen man wissen sollte?


Ja, die gibt es - Du findest sie in § 51 (2) AufenthG:

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


=schweitzer=
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