SecondNipple schrieb am 24.10.2009 um 02:53:53:OHNE Pässe um nicht abgeschoben zu werden, jedoch geduldet zu sein.
Das klingt sehr danach, dass man sich bewusst nie um Passbeschaffung gekümmert hat.
SecondNipple schrieb am 24.10.2009 um 02:53:53:Wie ist es möglich, dass sie aus dem Status Duldung "aufsteigen" können?
Das ist dann nahezu unmöglich, denn man ist ja fortgesetzt ausreisepflichtig - wenn man dann seine Mitwirkungspflichen hinsichtlich Passbeschaffung auch im Rahmen dessen, was zumutbar war bzw. ist, bislang verweigert hat, kann man eine Aufenthaltsverfestigung vergessen.
Ich denke, da liegt einiges im Argen, denn sonst hätte die Familie ja ggf. schon von der Bleiberechtsregelung profitieren können...
SecondNipple schrieb am 24.10.2009 um 02:53:53:Der besagte Freund ist hier in Deu. geboren (18 Jahre alt) und möchte nun eine Ausbildung beginnen. Ist dies möglich und wenn ja was muss dafür getan werden? Er sagt mir er bräuchte den türkischen Pass zuerst!?
Damit hat er sehr grundsätzlich Recht. - Zwar gibt es bei entsprechend langem Voraufenthalt auch eine Möglichkeit mit einer Duldung eine Ausbildung aufzunehmen (siehe § 10 BeschVerV ) - das geht aber nicht, wenn Ausschlussgründe nach § 11
BeschVerfV bestehen - ich zitiere das hier einmal:
Zitat:Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
Fortgesetzte unbegründete Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung wird dabei als ein Grund gesehen, der aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmöglich macht, den der Ausländer allerdings selbst zu vertreten hat.
=schweitzer=