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Einbürgerung: Nachweis der Sprachkenntnisse (Gelesen: 2.665 mal)
mavik
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ukrainisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung: Nachweis der Sprachkenntnisse
17.10.2009 um 05:09:18
 
Hallo zusammen,

ich brauche mal auch eine Hilfe von Experten  Smiley.

in meiner Heimat habe ich ein Germanistikstudium abgeschloßen und hier in Deutschland bin ich schon im dritten Semester des Informatik-Studiums.

An der Uni wurde mein Germanistikstudium als ausreichende Deutschkenntnisse anerkannt und ich wurde ohne weitere Prüfungen zum Studium zugelassen.

Nun will die für mich zuständige Ausländerbehörde ein Sprachzertifikat sehen.
Kann mein Germanistik-Diplom nicht als ein "gleichwertiges oder hohweriges Sprachdiplom" in diesem Fall wie an der Uni anerkannt werden?

und ich würde mich sehr freuen,wenn  jemand was neues weiß oder mir helfen kann.

Vielen Dank und Gruß
mavik
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jetflyer
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Beiträge: 752

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.10.2009 um 09:16:32
 
Hallo Mavik, warum will die ABH ein Sprachzertifikat sehen?

Ich nehme an, Du hast einen AE nach §16 zum Studieren. Wenn Du immatrikuliert bist und den Nachweis zur LU Sicherung erbracht hast, sind doch alle Bedingungen erfüllt. Zeig doch der ABH mal deine Immatrikulationsbescheinigung und versuche den Fall wie uns hier im Board zu erklären. Vor allen Dingen, welches Zertifikat will die ABH? TestDaf, DSH?

Wirklich ein bischen "strange"

Viel Erfolg
Jetflyer
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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.10.2009 um 12:34:53
 
mavik schrieb am 17.10.2009 um 05:09:18:
Nun will die für mich zuständige Ausländerbehörde ein Sprachzertifikat sehen.
Kann mein Germanistik-Diplom nicht als ein "gleichwertiges oder hohweriges Sprachdiplom" in diesem Fall wie an der Uni anerkannt werden?


Für die Einbürgerung ist das Sprachzertifikat B1 (nach GI/TelC) erforderlich. Deine Sprachkurse (vor dem Studium) entsprechend DSH hat das höhere Niveau C1.

Dein abgeschlossenes Studium als Dipl.-Germanistiker ist weitaus höher als ein C1. Und reicht als Nachweis völlig aus.

Der SB der ABH möchte Dir bitte nachweisen, dass Dein abgeschlossenes Germanistik-Studium als Nachweis der Deutschen Sprache nicht ausreichend ist.

Deine ABH verhält sich nämlich absolut nicht gesetzeskonform. Ein Zertifikat ist gar nicht unbedingt erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass Deine Sprachkenntnisse auf dem Niveau mindestens B1 sind. Ist mir völlig schleierhaft was Deinem SB fehlt.
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mavik
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ukrainisch
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Antwort #3 - 17.10.2009 um 14:51:20
 
Hi Jetflyer,

vielen Dank für deine Antwort.   Smiley

Ich bin hierher nach dem nicht mehr existierenden Gesetz über die so genannten Kontingentflüchtlingen im 2001 nach Deutschland gekommen. Und daher kann ich nur unter den Bedingungen §10 StAG eingebürgert werden.

Bei der Beratung habe ich dem Sachbearbeiter vorgeschlagen, als Nachweis über reichliche Deutschkenntnisse entweder mein Germanistik-Diplom oder Immatrikulationsbescheinigung (Master Studium) anzuordnen.

Lieder lehnt er die beiden Varianten ab. Seine Position ist:
1.      Es muss nur per Sprachzertifikat die Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Er betont, dass es heute anderes ist als vor einem Jahr und er darf jetzt nicht mehr selber meine Deutschkenntnisse bewerten, sonder deutschlandweit wird einheitlich ein B1 verlangt.
„Vor einem Jahr“ hat er hier gemeint, dass ich bereits Juli 2008 versucht habe, einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, aber damals wurde er mir mit der Begründung, dass mein Aufenthalt in Deutschland weniger als acht Jahre dauert, zurückgewiesen.

2.      Immatrikulationsbescheinigung sagt ihm nichts über meine Deutschkenntnisse.
Seiner Meinung nach kann ich aber auch versuchen, WAS von der Uni zu bekommen, wo steht eine Begründung, dass ich immatrikuliert wurde, weil ich die Deutschkenntnisse der entsprechenden Niveau besitze (??  Schockiert/Erstaunt ). WAS genau sein soll, weißt er selber nicht. Zumindest habe ich ihn genau danach gefragt.

3.      Persönlich meint er, dass mit meiner Sprachniveau, B1 zu bekommen, kein Problem sein soll und er versteht nicht, wieso ich so bockig bin.

Ich selber finde die Situation irgendwie hoffnungslos, weil der Mitarbeiter der ABH und ich unterschiedlich die gleichen Gesetzpunkte verstehen.  Ärgerlich

Deshalb waren deine Meinung und die Meinungen anderer Teilnehmer für mich so wichtig. Es kann sein, dass wir alle die entsprechenden Gesetzparagraphen falsch verstehen, aber es ist für mich wenig denkbar.

Wäre ein Gespräch mit dem ABH-Leiter eine Lösung? Oder einfach die Immatrikulationsbescheinigung und Kopie vom ukrainischen Germanistik-Diplom mit der Übersetzung dem Antrag beizulegen und abzuwarten, was daraus wird?

Ich danke dir noch mal für deine Antwort und somit auch für deine Unterstützung.

mavik
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mavik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ukrainisch
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Antwort #4 - 17.10.2009 um 15:09:41
 
Hallo arfe,

ich danke dir auch für deine Antwort. Leider besitze ich ein ukrainisches (Uni)Diplom in Germanistik. Die Uni hat und immer hatte eine staatliche Akkreditierung in diesem Studiengang, deshalb hat die deutsche Uni dieses Diplom mindestens als KDS (Kleines Deutsches Sprachdiplom == C2??   Augenrollen) anerkannt.

Gruß

mavik
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