Nun ist es nicht ganz klar...
Mir ist
diese Seite bekannt geworden.
Dort steht im verlinkten Merkblatt:
Zitat:Was ist, wenn ich inzwischen eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe?
Auch der Ausgebürgerte, der nach dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung“. Das gilt auch für Abkömmlinge.
Aber auch
Zitat:Wer ist ein „anspruchsberechtigter Abkömmling“?
Ein Abkömmling, der nach der Ausbürgerung eines Elternteils und vor dessen Wiedereinbürgerung geboren ist, hat einen eigenen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes beziehungsweise des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hätte.
Beim
Bundesverwaltungsamt Zitat:Auch der Ausgebürgerte, der im Ausland nach seiner Ausbürgerung auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung“. Das gilt auch für Abkömmlinge.
Ein Abkömmling, der nach der Ausbürgerung eines Elternteils und vor dessen Wiedereinbürgerung geboren ist, hat einen eigenen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2
GG. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hätte.
Also:
Roswittchen schrieb am 19.10.2009 um 13:27:58:seine Großeltern nahmen 1945 die US Staatbürgerschaft an. Sein Vater wurde 1946 in den USA geboren. Die Großeltern waren also schon amerikanisch, weil sie nicht länger staatenlos sein wollten.
Nun:
Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hätte.Als der Vater geboren wurde, hätten dessen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des RuStAG verloren, wegen des Mehrstaatigkeitsverbotes und der damaligen Einbürgerung in den USA.
Aber:
Auch der Ausgebürgerte, der nach dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung“. Das gilt auch für Abkömmlinge.Demzufolge würde die Einbürgerung der Großeltern in den USA 1945 keine Rolle spielen.
Oder meint das, die Großeltern selbst hätten einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung und diese würde auch für Abkömmlinge gelten, handeln Abkömmlinge selbst, so haben sie nur einen Anspruch, wenn sie ohne die damalige Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt hätten?
Vielleicht kann ein Experte weiterhelfen.