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Deutsch werden ? (Gelesen: 2.703 mal)
Roswittchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D.
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13.10.2009 um 17:11:04
 
Guten Tag,
Also erstmal möchte ich hier sagen, wie toll ich es finde, dass es dieses Forum gibt. DANKE!! So jetzt meine Frage: Es geht um meinen Freund. Seine Urgroßeltern waren Juden, wurden ausgebürgert, sind auf Umwegen in die USA ausgewandert und haben dort in den 50er Jahren die US-Staatsbürgerschaft bekommen. Mein Freund wurde in den USA geboren und nahm die irische Staatsbürgerschaft an. Jetzt würde er aber gern auch die deutsche bekommen und deshalb frage ich mal, ob das noch geht? (oder nicht, weil er ja die irische angenommen hat).

Deutsch kann er schon etwas. Er lernt dafür auch wirklich viel, so dass ein Sprachtest für die Einbürgerung kein Problem sein dürfte. Er möchte auch nach Deutschland umziehen und hier arbeiten. Also wie stehen seine Chancen, dass er trotzdem, dass er eine andere Staatsbürgerschaft angenommen hat, noch Deutsch werden kann? Danke schon mal

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.10.2009 um 19:32:23
 
Roswittchen schrieb am 13.10.2009 um 17:11:04:
Er möchte auch nach Deutschland umziehen und hier arbeiten.


Das kann er ohne weiteres mit seinem irischen Pass. Er ist nämlich freizügigkeitsberechtigt.

Roswittchen schrieb am 13.10.2009 um 17:11:04:
sind auf Umwegen in die USA ausgewandert und haben dort in den 50er Jahren die US-Staatsbürgerschaft bekommen.


Der (Wieder-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wäre nur möglich, wenn dein Freund sie heute haben würde, wenn es die danalige Zwangsausbürgerung nicht gegeben hätte. Wenn seine Großeltern die US-Staatsangehörigkeit freiwillig (auf Antrag) erworben haben, dann hätten sie die deutsche Staatsangehörigkeit damit verloren. Somit hätte dein Freund die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.
Oder war er schon geboren als die US-Staatsangehörigkeit erworben würde? Das müsste dann weiter geprüft werden.

Roswittchen schrieb am 13.10.2009 um 17:11:04:
ob das noch geht? (oder nicht, weil er ja die irische angenommen hat).


Deutschland erlaubt heutzutage Mehrstaatigkeit mit EU-Ländern.

Irland hat die Mehrstaatigkeit gar nie verboten.

Somit dürfte er beide haben.

Die USA erlauben Mehrstaatigkeit seit Jahrzehnten, aber wenn dein Freund mal die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben würde, würde Deutschland ihn zwingen, die US-Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Roswittchen schrieb am 13.10.2009 um 17:11:04:
nahm die irische Staatsbürgerschaft an


Wenn ein Elternteil oder Großelternteil von ihm auf der Insel Irland geboren wurde, dann ist alles im grünen Bereich. Wenn er selbst in Irland eingebürgert wurde, dann soll er die Meldepflichten bei irischen Botschaften bei Wohnsitz im Ausland beachten und prüfen, ob der in diesem Fall die irische behalten würde, wenn er eine andere erwirbt.

Wurde er oder ein Elternteil in Nordirland geboren, dann hat er vielleicht auch die britische Staatsangehörigkeit.

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Roswittchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.10.2009 um 13:27:58
 
Lieber Mustermann
Vielen Dank für die schnelle und vielen Infos. Aaaaaaaaaaalso, seine Großeltern nahmen 1945 die US Staatbürgerschaft an. Sein Vater wurde 1946 in den USA geboren. Die Großeltern waren also schon amerikanisch, weil sie nicht länger staatenlos sein wollten.
Jetzt verstehe ich nicht:
Mutly schrieb am 13.10.2009 um 19:32:23:
Die USA erlauben Mehrstaatigkeit seit Jahrzehnten, aber wenn dein Freund mal die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben würde, würde Deutschland ihn zwingen, die US-Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Ich dachte, wenn er eingebürgert wird nach GG §116 dann darf er alle Staatsbürgerschaften behalten. Also doch nicht? Schockiert/Erstaunt
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.10.2009 um 16:38:03
 
Roswittchen schrieb am 19.10.2009 um 13:27:58:
seine Großeltern nahmen 1945 die US Staatbürgerschaft an. Sein Vater wurde 1946 in den USA geboren.


Dann hat sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, weil dessen Eltern sie vor der Geburt verloren haben, bzw. hätten, wenn es die damalige Ausbürgerung nicht gegeben hätte.

Roswittchen schrieb am 19.10.2009 um 13:27:58:
Ich dachte, wenn er eingebürgert wird nach GG §116 dann darf er alle Staatsbürgerschaften behalten.


Wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat oder ein Recht darauf hat weil er sie schon hätte wenn es damals keine Ausbürgerung gegeben hätte, dann schon.
Anders ist es aber, wenn er mit seinem irischen Pass in Deutschland wohnt und später mal die "normale" Einbürgerung beantragen würde, dann dürfte er nur die irische Staatsangehörigkeit behalten. (Eine Beibehaltungsgenehmigung wäre zwar möglich, ist aber nicht so einfach zu bekommen.)

Siehe auch: Anspruchseinbürgerung

Evtl. lohnt sich auch/erst eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungamt.

Staatsangehörigkeitsausweise für Antragsteller im Ausland (außer in der Republik Polen)
Siehe dorts links auch "Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit" mit den Kontaktmöglichkeiten.
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Roswittchen
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Antwort #4 - 24.10.2009 um 19:00:12
 
Lieber Mustermann,
Entschuldige, dass ich noch mal nachfragen muss. ich verstehe das hier nicht:
Mutly schrieb am 19.10.2009 um 16:38:03:
Dann hat sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, weil dessen Eltern sie vor der Geburt verloren haben, bzw. hätten, wenn es die damalige Ausbürgerung nicht gegeben hätte.

Normalerweise wären seine Großeltern in good old Germany geblieben und sein Vater wäre hier geboren. Da die Großeltern aber als Juden verfolgt wurden und das Leben immer unmöglicher wurde, sind sie dann erst nach Shanghai usw. und später in die USA. Zwischenzeitlich wurden sie von den Nationalsozialisten ausgebürgert. Sie selbst haben die deutsche Staatsbürgerschaft nie aufgegeben. Sie wurden US Bürger, weil sie u.a. nicht staatenlos bleiben wollten. Die Frage ist aber nun ob mein Freund auf dieser Grundlage nach GG §116 wieder eingebürgert werden kann?
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.10.2009 um 16:35:24
 
Ich versuche, das anhand eines fiktiven Beispiels zu erklären.

Die Personen X und Y verlassen Deutschland im Jahre 1940. Person X wanderte einfach aus, Person Y musste als Opfer des NS-Regimes fliehen.

Im Jahre 1945 erwerben beide die US-Staatsangehörigkeit auf Antrag. Irgendwann heiraten beide einen US-Staatsangehörigen und beide bekommen im Jahre 1950 ein Kind, XA und YA.

Die Kinder XA und YA haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Dass beide die US-Staatsangehörigkeit kraft Geburt erworben haben (das ist bei Geburt in den USA immer der Fall) spielt keine Rolle. Maßgebend ist, dass kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Im Fall von X ist es so, wie es heute immernoch passiert: als er 1945 die US-Staatsangehörigkeit bekommen hatte, hat er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil Deutschland ein Mehrstaatigkeitsverbot hat. Somit ist sein Kind XA das Kind eines ehemaligen Deutschen. (Was übrigens heute auch keine Einbürgerung aus dem Ausland ermöglicht.)

Im Fall von Y ist es anders insofern dass Y durch das NS-Regime zwangsausgebürgert wurde, und beim Erwerb der US-Staatsangehörigkeit staatenlos war.

Doch die Situation ist trotzdem mit der von Person X vergleichbar. Denn auch wenn Y nicht Opfer des NS-Regimes gewesen wäre, die deutsche Staatsangehörigkeit wäre sowieso 1945 verloren gegangen, wie bei Person X, wegen der Einbürgerung in den USA.

Es ist verständlich, dass die Familienangehörigen deines Freundes ohne Opfer des NS-Regimes zu sein wohl die US-Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten bzw. dass es anders ist indem es sich nicht um eine freiwillige Auswanderung aus Deutschland handelte.
Doch rechtlich ist es leider so, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nur so erwerben kann, wenn man sie ohne die damalige Zwangsausbürgerung noch hätte, d.h. es geht darum, dass die US-Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde und nicht warum es dazu kam.

Aber die gute Nachricht wenn dein Freund in Deutschland wohnen will, ist, dass er dies aufgrund seiner irischen Staatsangehörigkeit jederzeit kann. Obwohl es keineswegs garantiert ist, es ist im Rahmen des Ermessens möglich, dass er im Inland als Abkömmling eines ehemaligen Deutschen früher eingebürgert werden könnte. Das könnte er im Laufe der Zeit mit der zuständigen Behörde besprechen. Zu beachten wäre dann, dass er zwischen der deutschen und der US-Staatsangehörigkeit entscheiden müsste.

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Antwort #6 - 27.10.2009 um 13:55:54
 
Nun ist es nicht ganz klar...

Mir ist diese Seite bekannt geworden.

Dort steht im verlinkten Merkblatt:

Zitat:
Was ist, wenn ich inzwischen eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe?

Auch der Ausgebürgerte, der nach dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung“. Das gilt auch für Abkömmlinge.


Aber auch

Zitat:
Wer ist ein „anspruchsberechtigter Abkömmling“?

Ein Abkömmling, der nach der Ausbürgerung eines Elternteils und vor dessen Wiedereinbürgerung geboren ist, hat einen eigenen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes beziehungsweise des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hätte.


Beim Bundesverwaltungsamt

Zitat:
Auch der Ausgebürgerte, der im Ausland nach seiner Ausbürgerung auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung“. Das gilt auch für Abkömmlinge.

Ein Abkömmling, der nach der Ausbürgerung eines Elternteils und vor dessen Wiedereinbürgerung geboren ist, hat einen eigenen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hätte.


Also:

Roswittchen schrieb am 19.10.2009 um 13:27:58:
seine Großeltern nahmen 1945 die US Staatbürgerschaft an. Sein Vater wurde 1946 in den USA geboren. Die Großeltern waren also schon amerikanisch, weil sie nicht länger staatenlos sein wollten.


Nun:


Dies gilt jedoch nur, wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hätte.


Als der Vater geboren wurde, hätten dessen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des RuStAG verloren, wegen des Mehrstaatigkeitsverbotes und der damaligen Einbürgerung in den USA.

Aber:

Auch der Ausgebürgerte, der nach dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat einen Anspruch auf „Wiedereinbürgerung“. Das gilt auch für Abkömmlinge.

Demzufolge würde die Einbürgerung der Großeltern in den USA 1945 keine Rolle spielen.

Oder meint das, die Großeltern selbst hätten einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung und diese würde auch für Abkömmlinge gelten, handeln Abkömmlinge selbst, so haben sie nur einen Anspruch, wenn sie ohne die damalige Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt hätten?

Vielleicht kann ein Experte weiterhelfen. Zwinkernd

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