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Einbürgerung trotz Duldung (Gelesen: 4.511 mal)
Anonymia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung trotz Duldung
12.07.2009 um 18:58:29
 
Hallo,

ich habe eine Frage:

ich bin Studentin und seit April, 2004 in der BRD und würde gern die Einbürgerung beantragen, doch weiss ich nicht, ob ich wegen meiner Duldung doch die Voraussetzungen nicht erfülle. Ich würde gerne wissen, welche Möglichkeiten ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen oder vielleicht einfach eine unbefristete Aufenthalts erlaubnis. Auf diesem Gebiet bin ich voll der Laie und bitte euch um Rat.

zu meinen Daten:

Seit 04.2002 bis 10.2007 studentenvisum in BRD
Aufgrund Probleme, die dazu führten der Verlängerung rechtzeitig zu klären und Eheschliessung wurde mir eine Duldung erteilt, die bis zum Klären des Sachverhaltes galt.
Das heisst von 10.2007  bis 12.2008 Duldung (01.2008 Eheschliessung), ab 12.2008 dann Aufenthalt aufgrund der Eheschliessung (1 Jahr gültig)

Jetzt wollte ich die Staatsbürgerschaft beantragen da ich 04.2010 8Jahre lang in D bin. Im Amt haben sie mir gesagt, dass ich theoretisch gesehen Anspruch hätte, aber durch die Zeit der Duldung könnte es zu Problem kommen. Was habe ich für Möglichkeiten? Normalerweise müsste mir doch die Zeit nach der Eheschliessung doch auch angerechnet werden, oder?

Angenohmen ich könnte jetzt die Einbürgerung nicht erlangen, kann ich meinen Status auf NE oder unbefristete Aufenthalt beantragen? Was für Möglichkeiten habe ich?

Herzlichen dank für eure Infos und Hilfe.

Gruss
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reinhard
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Antwort #1 - 12.07.2009 um 19:35:06
 
Normalerweise ist es so: wenn Du Dein Aufenthaltsrecht nach § 16 (AE als Studentin) verlierst und dann 2008 eine neue AE als Ehefrau bekommst, beginnt die Zeit neu zu zählen. Dein Vorteil: Als Ehefrau brauchst Du eventuell kürzere Aufenthaltszeiten, bis Du eine NE oder die Einbürgerung bekommen kannst. Das kommt darauf an, was für einen Status oder Nationalität der Ehemann hat.

Ob frühere Zeiten angerechnet werden können, musst Du Deine Einbürgerungsbehörde fragen. Mach einfach einen Beratungstermin ab und geh hin. Aber stell Dich vorsichtshalber darauf ein, dass nur die Zeiten ab 12/08 gerechnet werden.

Duldung heißt grundsätzlich: Dein Aufenthalt in Deutschland ist nicht erlaubt, nur bekannt.

Lies Dir auch mal auf dieser Seite oben die Infos zur Einbürgerung durch (siehe deutsche Fahne). Aber für deine konkreten Fragen ist es besser, Du holst Dir eine amtliche Auskunft von jemandem, der Deine Akte vorher liest.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.07.2009 um 19:38:39
 
Anonymia schrieb am 12.07.2009 um 18:58:29:
Im Amt haben sie mir gesagt, dass ich theoretisch gesehen Anspruch hätte, aber durch die Zeit der Duldung könnte es zu Problem kommen.


Das ist richtig, denn die Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Anonymia schrieb am 12.07.2009 um 18:58:29:
Was habe ich für Möglichkeiten? Normalerweise müsste mir doch die Zeit nach der Eheschliessung doch auch angerechnet werden, oder? 


Ja, die Zeit seit der Erteilung der AE Dezember 2008 zählt. Eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten von bis zu fünf Jahren ist im Rahmen des Ermessens möglich, wenn sie integrative Wirkung hatten. In BaWü, Bayern und Sachsen werden Studienzeiten (AE nach §16 AufenthG) sowieso nicht angerechnet, in anderen Bundesländern müsste du fragen, ob und wieviel Zeit angerechnet werden könnte. Oder aber die Einbürgerung als Ehegatte nach drei Jahren Ehe mit einem Deutschen beantragen, wenn dein Ehegatte Deutscher ist.
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Anonymia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.07.2009 um 20:10:03
 
Hallo ihr beiden

erst einmal ein Herzliches Dankeschön für eure Information. Also, ich war ja beim Amt, um zu erfahren, ob ich Anspruch auf die Einbürgerung habe. Daher auch die Antwort theoretisch ja, aber bis lang keine Ahnung, soll mich in 6 Wochen noch einmal melden. Ja mein Mann ist im Besitz der Deutschen Staatsbürgerung, doch was mich nun ärgert, ist, dass wir 1 Jahr verheiratet waren und ich immer noch die Duldung hatte, weil noch Gerichtstermine ausstanden, zum Erteil der Aufenthaltserlaubnis aufgrund Eheschliessung. Die Zeit kann ich also auch nicht mehr geltend machen??

Wie ich das verstanden hatte, brauch ich ja insgesamt 8 Jahre, ist das ein Problem, wenn die Zeit durch eine Duldung unterbrochen wird? Geht somit die Zeit, die ich hier zum Studieren war verloren, so dass ich mir diese nicht mehr anrechnen lassen kann?? Griesgrämig

Gruss und dank
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reinhard
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Antwort #4 - 12.07.2009 um 21:10:56
 
Das Problem ist nicht, dass Du acht Jahre brauchst. Das Problem ist: Alleine brauchst Du acht Jahre im Stück. Nach jeder Unterbrechnung fangen wir von vorne an: Dez. 2008 bis Dez. 2016 wäre dann eine Möglichkeit.

Andere Möglichkeit: Du heiratest einen Deutschen, alles klappt gut, Einbürgerung nach drei Jahren: Dez. 2008 bis Dez. 2011 wäre dann eine Möglichkeit.

Oder: Nach Ermessen werden Dir auf den Acht-Jahre-Zeitraum bis zu fünf Jahren von früher angerechnet. Einfache Mathematik: Da Du sowieso durch Heirat die erforderliche Zeit von acht auf drei Jahre verkürzt hast, ist das vielleicht egal.

Es nützt vermutlich nicht: Wenn sie Dir gesagt haben, dass sie jetzt sechs Wochen überlegen wollen (oder im Urlaub sind), bekommst Du in sechs Wochen die Antwort.
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Antwort #5 - 12.07.2009 um 22:18:53
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.07.2009 um 21:52:21
 
reinhard schrieb am 12.07.2009 um 21:10:56:
Oder: Nach Ermessen werden Dir auf den Acht-Jahre-Zeitraum bis zu fünf Jahren von früher angerechnet. Einfache Mathematik: Da Du sowieso durch Heirat die erforderliche Zeit von acht auf drei Jahre verkürzt hast, ist das vielleicht egal.


Hallo reinhardt

sorry, aber das habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Kannst du mir gemnaueres zu dieser Variante sagen??

Gibt es vielleicht auch eine Möglichkeit auf eine unbefristeten aufenthalt? Oder sowas in der Richtung? Was ist der Unterschied zwischen unbefristete Aufenthalt und NE???

Danke
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.07.2009 um 23:08:30
 
Gemeint wäre:

Dein früherer rechtsmäßgier Aufenthalt dauerte von 04.2002 bis 10.2007, also 5,5 Jahre, wovon maximal fünf Jahre angerechnet werden könnten. Somit bräuchtest du für eine eigenständige Einbürgerung mindestens noch drei Jahre in Deutschland.
Seit 12.2008 hast du wieder eine AE, somit wäre eine Einbürgerung Dezember 2011 möglich, aber nur wenn die ganzen fünf Jahre angerechnet werden.

Weil dein Mann Deutscher ist, könntest du auch nach drei Jahren eingebürgert werden. (Also nach §9 StAG, in diesem Fall.) Das wäre auch Dezember 2011 möglich, und zwar ohne dass frühere Aufenthaltszeiten angerechnet werden müssten.

Somit müsstest du dich nicht lange mit der Frage der Anrechnung der früheren Aufenthaltszeiten beschäftigen. Das Ergebnis wäre nämlich gleich.

Anonymia schrieb am 13.07.2009 um 21:52:21:
Gibt es vielleicht auch eine Möglichkeit auf eine unbefristeten aufenthalt?


Ja, auch nach drei Jahren.

Anonymia schrieb am 13.07.2009 um 21:52:21:
Was ist der Unterschied zwischen unbefristete Aufenthalt und NE???


Die NE ist der unbefristete Aufenthaltstitel.
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