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Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG, Kündigung (Gelesen: 9.629 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltsprobleme,
hamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG, Kündigung
24.06.2009 um 15:18:52
 
Hallo an alle Forum-Mitglieder,

hoffentlich könnt Ihr mir weiter helfen !

Ich habe mein Studium ende Januar 2009 in Deutschland absolviert, und direkt danach habe ich ein Job gefunden und einen AE gemäß §18 AufenthG erhalten (30.01.2009). Dieser Titel ist bis ende Januar 2010 gültig. Es steht folgende Anmerkung:
"nur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 BeschV als "xxx" bei Firma "xxx" im Bezirk der Arbeitsagentur "xxx" erlaubt.
Mein Arbeitsvertrag wurde nach der Probezeit leider nicht verlängert (wegen Wirtschaftskriese und betriebswirtschaftlichen Gründen).
ich bin offiziel noch bis ende Juni bei der Firma. Was muss ich jetzt tun?  Griesgrämig
Kann ich mein AE aus so lassen (wäre das illegal?), oder muss ich zu Ausländerbehörde?
Und wenn ich zu Ausländerbehörde gehe, habe ich Anspruch auf  AE gemäß §16 AufenthG Abs. 4 (als Arbeitsuchender)?

Danke für Hilfe !

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.06.2009 um 16:30:25
 
Es gehen beide Möglichkeiten.

Entweder Du behältst Deine AE nach § 18 AufenthG, die ja weiterhin gültig ist und nutzt diese zur Suche einer neuen Arbeit oder Du gehst in den § 16 (4) AufenthG zurück - in beiden Fällen hättest Du bis Ende Januar 2010 Zeit, der ABH einen neuen Arbeitsvertrag zu präsentieren und eine neue Beschäftigungserlaubnis zu beantragen.

Not, an Deiner jetzige AE was zu ändern besteht also nicht, Du machst nichts illegales, da Deine AE ja nicht mit einer Nebenbestimmung wie "erlischt mit Ende der Beschäftigung oder so, versehen ist.

Wichtiger ist, einen neuen angemessenen Job zu finden, und das kannst Du auch mit Deiner noch bis Ende Januar 2010 geltenden AE nach § 18 AufenthG.

=schweitzer=

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hamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.06.2009 um 18:19:15
 
Hallo Schweitzer !!!
Vielen Dank für Deine Antwort !!

Damals, als ich meine AE gemäß § 18 Aufenthg erhalten habe, habe ich extra gefragt, was passiet wenn ich mein Job verliere, und der Sachbearbeiter hat gesagt, dass ich wieder zu AB kommen soll, und ich werde für restliche Monate eine AE gemäß § 16 Abs. 4 Aufenthg erhalten, weil diese AE ist direkt mit meinem Arbeitsgeber gebunden ist und erlischt mit Beendigung der Arbeitsverhältniss. Aber als ich gestern zu AB angerufen habe, die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass ich kein Anspruch mehr auf § 16 Aufenthg Abs. 4 habe, weil ich schon gearbeitet habe. Deswegen weiss ich nicht mehr was ich machen soll.
Für mich wäre natürlich besser § 16 AufenthG Abs. 4 , weil man damit auch nebenbei Arbeiten kann (als Arbeitsuchender).

Was würdest Du an meiner Stelle machen ?Smiley

Muss ich auch zu Arbeitsagentur gehen ?
Oder wie wird jetzt meine Krankenversicherung abgebucht, wenn ich  so lasse?

Gibt es vielleicht eine Andere Möglichkeit, NE oder Daueraufenthalt ?
Ich habe schon 3 Hochschulabschlüsse, und seit 2003 bin ich in Deutschland. Aber bis 2009 habe ich Studentenstatus gehabt. Während meiner Studentenzeit habe ich 3 Jahre lang als Werkstudent bei einer Spedition gearbeitet, und jeden Monat habe ich auch die Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Habe ich Anspruch auf NE oder auf was anderes ?

Danke Voraus !!!

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schweitzer
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Antwort #3 - 25.06.2009 um 08:27:58
 
hamo schrieb am 24.06.2009 um 18:19:15:
Muss ich auch zu Arbeitsagentur gehen ?
Oder wie wird jetzt meine Krankenversicherung abgebucht, wenn ichso lasse?


Unbedingt!!! - Du verlierst sonst ggf. Deinen Krankenversicherungsschutz!

hamo schrieb am 24.06.2009 um 18:19:15:
Gibt es vielleicht eine Andere Möglichkeit, NE oder Daueraufenthalt ?


Nein, noch nicht. Du benötigst, aml abgesehen von den übrigen Voraussetzungen  sowohl für die NE als auch für den Daueraufenthalt-EG mindestens fünf Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeit. Dabei zählen allerdings Zeiten des Studiums nur zur Hälfte. - Wenn ich halbwegs richtig gerechnet habe, hast Du sechs Jahre studiert - davon zählen dann nur drei Jahre.

Lies dazu mal §§ 9 bzw. 9a - c AufenthG (klicke mal auf AufenthG und scrolle zu den genannten §§.)

hamo schrieb am 24.06.2009 um 18:19:15:
Aber als ich gestern zu AB angerufen habe, die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass ich kein Anspruch mehr auf § 16 Aufenthg Abs. 4 habe, weil ich schon gearbeitet habe.


Das habe ich auch schon anders gehört - warte mal ab, vielleicht kann dazu ein Experte des Forums ja noch was posten.


Deine AE nach § 18 AufenthG ist jedenfalls nicht erloschen, wenn keine entsprechende Nebenbestimmung zu Deinem Aufenthaltstitel in Deinem Pass steht. Und das ist ja offensichtlich nicht der Fall. Also gilt die AE auch für die Frist (Januar 2010), die dort vermerkt ist.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 25.06.2009 um 09:14:46
 
schweitzer schrieb am 25.06.2009 um 08:27:58:
Deine AE nach § 18 AufenthG ist jedenfalls nicht erloschen, wenn keine entsprechende Nebenbestimmung zu Deinem Aufenthaltstitel in Deinem Pass steht. Und das ist ja offensichtlich nicht der Fall.

Scheinbar doch.

Der TS schreibt hier:
hamo schrieb am 24.06.2009 um 15:18:52:
Es steht folgende Anmerkung:
"nur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 BeschV als "xxx" bei Firma "xxx" im Bezirk der Arbeitsagentur "xxx" erlaubt.

... somit würde die AE nicht mehr bis Januar 2010 gelten.
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Antwort #5 - 25.06.2009 um 09:19:33
 
steini007 schrieb am 25.06.2009 um 09:14:46:
... somit würde die AE nicht mehr bis Januar 2010 gelten.

Die AE würde gelten, denn es fehlt die sog. auflösende Bedingung ("erlischt mit..."), die Arbeitserlaubnis allerdings würde erlöschen.
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hamo
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Antwort #6 - 25.06.2009 um 15:15:23
 
Danke für die Hilfe !!!

bei mir im Zusatzblatt steht nur "nur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 BeschV als "xxx" bei Firma "xxx" im Bezirk der Arbeitsagentur "xxx" erlaubt.
auflösende Bedingung zB "erlischt mit..." fehlt.
also, dann muss ich wahrscheinlich nicht zu Ausländerbehörde gehen ?
und kann ich auch mit aktueller AE Job suchen ?

Danke Voraus !
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schweitzer
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Antwort #7 - 25.06.2009 um 16:03:18
 
hamo schrieb am 25.06.2009 um 15:15:23:
und kann ich auch mit aktueller AE Job suchen ?


Das ist korrekt.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 25.06.2009 um 17:05:46
 
Noch mal vielen Dank für die Hilfe !

ich möchte auch mein Wohnsitz wechseln, wäre das auch ok ?


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steini007
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Antwort #9 - 25.06.2009 um 18:17:13
 
hamo schrieb am 25.06.2009 um 17:05:46:
ich möchte auch mein Wohnsitz wechseln, wäre das auch ok ?

Das ist kein Problem.
Ab Datum des neuen Wohnsitzes ist dann die entsprechende ABH für dich zuständig, wenn du in einen anderen Zuständigkeitsbereich ziehst.
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hamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.06.2009 um 21:09:27
 
Hallo Steini007

Danke für Deine Antwort.

Ich meinte nur, wenn ich mein Wohnsitz wechsele, dann ist es auch klar dass ich nicht mehr bei dieser Firma tätig bin (anderes Bundesland). Und wahrscheinlich wird AB nachfragen, ob ich mein Arbeitsplatz nicht verloren habe...
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steini007
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Antwort #11 - 26.06.2009 um 00:05:49
 
@ hamo

Ein Wohnungswechsel sagt noch lange nicht aus, dass man den Arbeitgeber wechselt, auch nicht wenn man in einem anderen Bundesland wohnt. Man könnte ja auch einen Zweitwohnsitz am Ort des Arbeitgebers haben.

Da die Ausländerakte an die neue ABH wandert, ist sicherlich bereits ein Vermerk der alten ABH darin enthalten, nachdem du dort auch schon vorgesprochen hast.

Aber wie dir bereits mitgeteilt wurde, bleibt die AE erhalten und du hast Zeit, dir einen neuen Job zu suchen.
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hamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 26.06.2009 um 20:40:59
 
Vielen Dank für die Hilfe !!!!

ich hoff nur, dass mein aktuelle AE wirklich in ordnung ist !Smiley
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seloum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.06.2009 um 23:10:25
 
hallo,

steht bei dir : Die AE ist nur gültig zur ausübung einer Beschäftigung als XXX bei der Firma XXX.Beschäftigung gem §27....?
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hamo
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Antwort #14 - 27.06.2009 um 01:43:01
 
Hallo Seloum

es steht nur "nur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 BeschV als "xxx" bei Firma "xxx"
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