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Transliteration Familienname - Verfahren des Bürgeramtes (Gelesen: 5.661 mal)
kaulee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.04.2009 um 12:06:34
 
Hallo Miteinander,

ich bin momentan etwas am Verzweifeln ob des Kampfes mit unserem Bürgeramt, wegen der Schreibweise des Familiennamens meines russischen Stiefsohnes.
Bei der Einreise meiner Frau und Ihres Sohnes nach Deutschland im Juli 2006 haben wir alle erforderlichen Dokumente als von einem Notar beglaubigte , übersetzte Kopie die mit einer Apostille versehen wurde vorgelegt. Dies war zu dem Zeitpunkt völlig ausreichend. Aus diesen Dokumenten, sowie der im Reisepass meines Stiefsohnes sichtbaren  lateinischen Schriftweise seines Nachnamens ist ersichtlich, das er "Burtsev" geschrieben wird.

Mit dieser Namenschreibweise lebt er nun fast 3 Jahre in Deutschland und alle der in diesem Zeitraum erstellten Dokumente sind mit dieser Namensschreibweise erstellt worden. So u.A. auch der deutsche Führerschein.

Nachdem wir nun vor Kurzem vom Bürgeramt xxxxxxxxx aufgefordert wurden eine erneute Übersetzung seiner Geburtsurkunde nach ISO erstellen zu lassen, hatte sich sein Name nach der Transliteration in "Burcev" geändert.
Da die Namensschreibweise in seinem Reisepass (Krankenversicherungskarte, Führerschein, Bahncard, Schulzeugnisse, Sozialversicherungsausweis usw usw) aber abweichend davon lautet, ist eine Führung seines Namens und damit die Ausstellung von weiteren Dokumenten mit der Schreibweise "Burcev" nicht annehmbar. Damit kommen unzählige und ungeahnte Probleme auf den Jungen zu.

Mein Einwand beim Bürgeramt fand diesbezgl kein Gehör. Man sagte mir das man eben die Anweisung habe nach ISO zu übersetzen und wir doch den Reisepass ändern sollten. Dies ist aber kein triviales Unternehmen, da die russische Regierung, bzw in dem Fall das russische Konsulat , keinerlei Veranlassung sieht eine Namensänderung durchzuführen. Zudem muss man den Aufwand und die Kosten bedenken, wenn man nun alle Dokumente wie Führerschein usw neu ausstellen müsste.

Daraufhin habe ich mich auf Anweisung des BMI (BMI-V5a-0006-0646-KF3-A001) berufen, welche die "Dienstanweisung für Standesbeamte und Aufsichtsbehörden" darstellt , worin in § 49 Abs 2 festgelegt ist wie mit Namensübersetzungen zu verfahren ist:

(2) Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, so sind Namen und andere Wörter so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, dass jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben ist. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (§ 113 Abs. 1 Nr. 30) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z. B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen. § 57 Abs. 5a bleibt unberührt.

Daraus ergibt sich, das der Vor- bzw Nachname nicht transliteriert wird, sofern der Name bereits im Reisepass in lateinischen Buchstaben angegeben ist. Und genau DIES ist bei meinem Stiefsohn der Fall.

Weiterhin habe ich noch eine Anweisung des Justiz- und Kultusministerium Baden-Württemberg gefunden, welche Richtlinien für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen beinhaltet. Hier ist unter 18.3 und im speziellen unter 18.3.1 + 18.3.4 ebenfalls beschrieben, das bei einem Nachweis der Namensübertragung durch den Reisepass im Besonderen, der Name in dieser Form zu nehmen ist.

18.3 Verwendet die Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, so gilt Folgendes (vgl. 14. CIECÜbereinkommen;
Bundesgerichtshof Beschluss vom 27.10.1993 XII ZB 91/93, § 49 der
Allgemeinen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden):
18.3.1 Weist der Betroffene an Hand einer in- oder ausländischen Personenstandsurkunde oder
einer sonstigen Urkunde, insbesondere an Hand seines Reisepasses, eine bestimmte Übertragung
seines Namens in lateinische Schriftzeichen nach, so ist diese Übertragung zu übernehmen.
Allerdings beschränkt § 49 Abs. 2 Satz 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden entgegen dem klaren Wortlaut des CIEC- Übereinkommens Nr. 14 den Begriff
der „sonstigen Urkunde“ auf „eine andere öffentliche Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen“.
18.3.4 In einer Anmerkung ist darauf hinzuweisen, worauf die Namensübertragung beruht.
(Beispiel: „Anm. d. Übers.: Die in der Übersetzung verwendete Transliteration des Namens des
Betroffenen ist aus dessen Reisepass entnommen. Die Transliteration nach ISO R … hätte
folgendes Ergebnis: „ “.“)


Ich habe all diese Fakten den Sachbearbeitern sowie dem Amtsleiter vorgetragen, mit der Bitte das doch nach den Anweisungen zu verfahren ist. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, das ja der Name ja durch die russischen Behörden falsch transliteriert sei, und somit nicht der ISO-Norm entspreche.
Hier möchte ich aber einwenden, das ja gerade für diesen Fall der §49 DA sowie Pkt 18.3.1 der von mir beschriebenen Anweisungen /Leitfaden, die Verfahrensweise beschreiben. Welchen Sinn würden solche Paragraphen machen, wenn der Name bereits nach ISO transliteriert wäre. In dem Fall hätte man die ganze Problematik ja nicht.


Nimmt man all diese Fakten und seinen gesunden Menschenverstand, so stellt sich mir der Sachverhalt doch ziemlich eindeutig dar, und der Name meines Stiefsohnes müsste in der Form übernommen werden, wie er im Reisepass steht, also mit "Burtsev" Dies ging allerdings auch schon aus der von uns im Juli 2006 vorgelegten Geburtsurkunde hervor.

Ich möchte Sie nun um Unterstützung in dieser Angelegenheit bitten. Zum einen könnten Sie mir Paragraphen, Gesetze oder Beschlüsse nennen (ggf. Präzedenzfälle) die meine Argumentation belegen. Und zum Anderen mit der Benennung einer übergeordneten, verantwortlichen Behörde, bei der ich eine offizielle Beschwerde (Dienstaufsichtsbeschwerde) einlegen kann, bzw die auch eine entsprechende Anweisung an das Bürgeramt geben kann , sich an die Anweisungen zu halten. Genauso bin ich über Tipps oder Anweisungen dankbar wie wir uns in dem Fall verhalten sollen und was unsere Möglichkeiten sind.

Im Falle meines Stiefsohnes handelt es sich um einen Musterfall von Integration. Er geht mit Erfolg (jedes Zeugniss mit Belobigung) auf ein Gymnasium und wird 2010 sein Abitur machen und möchte Maschinenbau studieren. Er spricht fast perfekt deutsch, da er bereits in Russland mehrere Jahre Deutsch unterrichtet bekam.
Ich bin der Meinung, das man jemand mit solchen Voraussetzungen nicht unnötig Steine in den Weg legen muss.

Vielen Dank im Voraus
Andreas Kaulfersch
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Antwort #1 - 29.04.2009 um 16:01:43
 
Du bist im Recht und solltest nicht nachgeben. Die zitierte BGH-Entscheidung ist einschlägig und in Eurem Sinne. Ebenso auch KG [Kammergericht, Berlin] v. 04.04.2000, 1 W 8107/99 (StAZ 2000, 216-217). Fachliche Weisungen an das Standesamt durch eine vorgesetzte Behörde sind nicht möglich. Nur das Amtsgericht kann das Standesamt entsprechend anweisen. Dennoch kann es sein, dass das Standesamt einlenkt, wenn die Aufsichtsbehörde informiert wird und diese Eure Meinung teilt. In diesem Fall müsstet Ihr das Amtsgericht nicht anrufen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Was die gerichtliche Zuständigkeit angeht, ist diese auf ein bestimmtes Amtsgericht für jeden Landgerichtsbezirk konzentriert, d.h. i.d.R. das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts.
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Antwort #2 - 02.05.2009 um 09:37:30
 
Moin,

kaulee schrieb am 29.04.2009 um 12:06:34:
Aus diesen Dokumenten, sowie der im Reisepass meines Stiefsohnes sichtbaren  lateinischen Schriftweise seines Nachnamens ist ersichtlich, das er "Burtsev" geschrieben wird.

Mit dieser Namenschreibweise lebt er nun fast 3 Jahre in Deutschland und alle der in diesem Zeitraum erstellten Dokumente sind mit dieser Namensschreibweise erstellt worden. So u.A. auch der deutsche Führerschein.

Nachdem wir nun vor Kurzem vom Bürgeramt xxxxxxxxx aufgefordert wurden eine erneute Übersetzung seiner Geburtsurkunde nach ISO erstellen zu lassen, hatte sich sein Name nach der Transliteration in "Burcev" geändert.
Da die Namensschreibweise in seinem Reisepass (Krankenversicherungskarte, Führerschein, Bahncard, Schulzeugnisse, Sozialversicherungsausweis usw usw) aber abweichend davon lautet, ist eine Führung seines Namens und damit die Ausstellung von weiteren Dokumenten mit der Schreibweise "Burcev" nicht annehmbar. Damit kommen unzählige und ungeahnte Probleme auf den Jungen zu.

Mein Einwand beim Bürgeramt fand diesbezgl kein Gehör. Man sagte mir das man eben die Anweisung habe nach ISO zu übersetzen und wir doch den Reisepass ändern sollten. Dies ist aber kein triviales Unternehmen, da die russische Regierung, bzw in dem Fall das russische Konsulat , keinerlei Veranlassung sieht eine Namensänderung durchzuführen.


Innerhalb der letzten Jahrwe hat sich die lateinische Fassung vieler Namen in russischen Reisepässen geändert. Ihr solltet Euch erkundigen, was im nächsten Reisepaß stehen wird.

Denkbar ist ferner die Erlangung eines Paßeintrags durch die russische Auslandsvertretung, wonach für den Deutschsprachigen Raum/den deutschen Rechtskreis (oder so ähnlich) eine bestimmte Namensschreibweise Gültigkeit habe.
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Antwort #3 - 02.05.2009 um 11:15:03
 
ulf schrieb am 02.05.2009 um 09:37:30:
Denkbar ist ferner die Erlangung eines Paßeintrags durch die russische Auslandsvertretung, wonach für den Deutschsprachigen Raum/den deutschen Rechtskreis (oder so ähnlich) eine bestimmte Namensschreibweise Gültigkeit habe. 

Ulf, im aktuellen Reisepass steht der Name auf lateinisch bereits in der von dem TS erstrebten Schreibweise. Das Standesamt will trotzdem die ISO-Transliteration ausgehend von der kyrillischen Schreibweise durchführen ohne Rücksicht auf die lateinische Eintragung im Reisepass. Von daher müsste die Eintragung im Pass durch öff.-rechtl. Namensänderung schon so geändert werden (falls das überhaupt rechtlich und sprachlich möglich ist), dass auch im Wege der ISO-Transliteration die jetzt schon im Pass enthaltene lateinische Schreibweise herauskäme. Wenn dann die russischen Behörden - wie anscheinend schon jetzt - falsch transliterieren würden, hätten die Betroffenen übrigens Pech, falls nun der Standesbeamte auf der rechtlich richtigen Verfahrensweise bestehen würde.
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Antwort #4 - 02.05.2009 um 13:19:37
 
ulf schrieb am 02.05.2009 um 09:37:30:
Innerhalb der letzten Jahrwe hat sich die lateinische Fassung vieler Namen in russischen Reisepässen geändert. Ihr solltet Euch erkundigen, was im nächsten Reisepaß stehen wird.


Hallo Ulf
das kann ich nur als polemisch bezeichnen. Es hat nur in den Internationalen Paessen eine Änderung der Schreibweise gegeben, bei der Umstellung der Lateinischen Schreibweise von Französisch auf Englisch z. B. Shoumilov auf Shumilov
gruss
sigi
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kaulee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.05.2009 um 10:56:22
 
Hallo Nochmals,

nun heute habe ich die Entscheidung des Bürgeramtes bekommen. Man will diesbezgl nicht einlenken und der Name soll so, wie in der ISO übersetzten Geburtsurkunde geschrieben übernommen werden.

Bei all dem Schriftverkehr und den persönlichen Gesprächen hatte ich nicht den Eindruck das man, erstens die eigenen Vorschriften (DA) kennt geschweigedenn die eigenen Vorschriften beachten möchte.
Man hat uns aufgefordert den Pass ändern zu lassen, wozu aber die russischen Behörden ansich keinerlei Veranlassung haben und ich auch gar keine Lust habe dem nachzukommen. Denn dann folgt eine Riesenlawine an Urkunden und Dokumenten (Führerschein, Zeugnisse, Bahnkarte usw) die zu ändern wären.

Was kann ich also nun tun ?
Ich habe mir folgende Vorgehensweise überlegt:
Ich, bzw der Junge, werde jetzt schriftlich Einspruch gg diesen Entschluss einlegen. Mit dem Hinweis auf die Dienstanweisung, sowie die Beschlüsse des BGH und des oben beschriebenen Kammergerichtes. Zudem habe ich noch ein ähnliches Urteil des Europäischen Gerichtshofes gefunden, wo ein griechischer Mitbürger mit Erfolg gg die Transliteration seines Nachnamens nach ISO (er hatte soweit ich weiß eine phonetische Transliteration) geklagt hat, weil er seit Jahren in Deutschland lebt und unter dieser Namensschreibweise bekannt war.
Weiterhin möchte ich die Anordungen, Gesetze oder Anweisungen genannt bekommen in denen steht das 1. ausschließlich die Geburtsurkunde VOR dem Pass steht und 2. auschließlich nach ISO transliterierte Namen gültig sind und der §49 der DA nicht gilt.

Dabei werde ich eine Frist setzen bis zu der ich eine Erklärung haben möchte . Geht bis dahin kein Bescheid , oder erneut ein negativer Bescheid ein, werde ich Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen wegen Missachtung der eigenen Vorschriften (? oder wie soll ich das formulieren ? )
By the way, in welcher Form ist eine Dienstaufsichtbeschwerde zu stellen, gibt es etwas das man dabei beachten muss ? Und wie bekomme ich heraus welche Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist ?

Wenn mir sonst noch jemand Tips oder gar Präzedenzfälle hat wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Andreas Kaulfersch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 05.05.2009 um 12:08:08
 
sigi-n schrieb am 02.05.2009 um 13:19:37:
das kann ich nur als polemisch bezeichnen. Es hat nur in den Internationalen Paessen eine Änderung der Schreibweise gegeben,


Ja was meinst Du denn, von welcher Art Reisepaß oben die Rede war? Russ. Personalausweise (vulgo: Inlandspässe) enthalten keine lateinische Schreibweise. Also etwas mehr Zurückhaltung.
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kaulee
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Antwort #7 - 05.05.2009 um 12:20:37
 
@Ulf + sigi-n - Nicht streiten ! Das hilft mir nicht weiter.

Ein Satz aber zu der Diskussion. Warum soll die russische Behörde eine Namensänderung machen ? gemäß EBGB ist das nicht nötig:

EGBGB Art 10 §1 :  (1)  Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Die Argumentation habe ich vom Amtsleiter auch gehört O-Ton:

Wenn er in Deutschland lebt, dann haben die Übersetzungen nach deutschem Recht zu erfolgen und der Pass muss an die deutsche Übersetzung angeglichen werden.

Halte ich pers. für etwas arrogant.
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Antwort #8 - 05.05.2009 um 13:39:18
 
kaulee schrieb am 05.05.2009 um 12:20:37:
Wenn er in Deutschland lebt, dann haben die Übersetzungen nach deutschem Recht zu erfolgen und der Pass muss an die deutsche Übersetzung angeglichen werden.

Halte ich pers. für etwas arrogant.


Und ist auch einfach mal unmöglich! Meine Frau hat diesen Fall, wo durch die phonetische Übertragung unseres Nachnamens ins Russische und Zurücktransliteration im Reisepass nach den russischen Regeln aus einem deutschen "Ho..." über ein kyrillisches "Xo..." plötzlich ein "Kho..." wird. Meine Frau hatte damals bei Passbeantragung bei der russischen Botschaft in Deutschland extra einen Antrag gestellt, die deutsche Schreibweise "Ho..." so in den Pass zu übernehmen und als Argumentationshilfe unsere deutsche Heiratsurkunde und Kopien meiner russischen Visa in korrekter Schreibweise beigelegt (von derselben Botschaft erteilt!!!)
Trotzdem: Abgelehnt, der Name erscheint in ihrem Pass in veränderter Schreibweise. Begründung der Botschaft: Die Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Schreibweise, die Transliteration macht der Computer. Und das, was aus dem Computer kommt, kommt in den Pass. Basta.

So, und jetzt will ich sehen, was die Botschaftsmitarbeiter sagen, wenn man den Pass ändern will mit der Begründung, dass das deutsche Standesamt das verlangt...  Laut lachend

Sorry, kaulee, ist jetzt nicht so positiv für dich. Ich hoffe aber, dass Ihr da irgendwie noch einen Weg findet!

Gruß
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Antwort #9 - 05.05.2009 um 14:27:27
 
Der Name einer Person richtet sich nach seinem Heimatrecht, also hier nach dem russischen Recht. Das ist in Deutschland unstreitig.

Im Standesamt werden Urkunden zurgrundegelegt, wenn die richtige Namensführung ermittelt wird. An oberster Stelle stehen Personenstandsurkunden, als Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde. Wenn diese Urkunden in lateinischen Buchstaben geschrieben sind, gilt genau diese Schreibweise. -Achtung: Übersetzungen sind keine Urkunden!- Wenn die Urkunden in anderen Schriftzeichen geschrieben wurden, muss die richtige Schreibweise ermittelt werden. Dazu gibt es die ISO-9 - Norm. Diese Norm weist jedem kyrillischen Buchstaben einen lateinischen zu.

Sollte ein in lateinischen Buchstaben geschriebenen Pass geben, gilt dieser vor der Transliteration und erst recht vor einer Transskription.

Also gilt m.E. der russische Pass: Burtsev
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kaulee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.05.2009 um 11:46:09
 
Interessant das oft die Ämter ganz anderer Meinung sind als der gesunde Menschenverstand.

Nachdem ich nochmal auf dem Standesamt vorgesprochen habe, mit der Frage warum nicht nach §49 Abs 2 der DA verfahren wurde, hat mir die zweifelsohne sehr nette Mitarbeiterin mitgeteilt das sie die Anweisung haben nur ALLES nach ISO anzuerkennen. Auf meine Rückfrage nach den Paragraphen , Anweisungen oder Vorschriften zu dieser Vorgehensweise konnte sie allerdings nicht sagen und verwies mich auf den Amtsleiter, der die Entscheidung ja getroffen habe.
Dieser hatte in seinem Schreiben ja begründet das die Geburtsurkunde ja vor dem Reisepass führend sei und deshalb die Schreibweise massgebend sei.
Was er aber vergisst, ist das auf der Orginal-Geburtsurkunde keinerlei Angaben in lateinischer Schrift sind und er sich auf die nach ISO übersetzte Kopie bezieht. M.E. ist das aber nicht rechtens, da der §49 ausdrücklich sagt : Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z. B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend.

Das betrifft meiner Ansicht nach nur die Orginal-Urkunde und nicht die Übersetzung. Somit müsste der Reisepass massgebend sein.

Man kommt sich manchmal vor wie Don Quichotte beim Kampf gg die Windmühlen. Inzwischen geht es wohl auch garnicht mehr um den rechtlichen Hintergrund, sondern um Machtspielchen, weil ja ein Aussenstehender gewagt hat die Arbeit des Amtes anzuzweifeln.
Traurig, aber wahr....   unentschlossen
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Antwort #11 - 07.05.2009 um 01:21:14
 
@kaulee: Dienstaufsichtsbeschwerde ist bei Standesämtern weitgehend sinnlos, da Du Dich hier über eine fachliche Fehlbehandlung beklagst und der Standesbeamte insoweit an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht gebunden ist. Bitte lies § 2 Abs. 2 PStG. Der einzige, der dem Standesbeamten etwas zu sagen hat, ist der zuständige Richter am Amtsgericht. Du kannst die Fachaufsichtsbehörde natürlich dennoch mit dem Vorgang befassen und hoffen, dass diese den Standesbeamten "überzeugen" können. Anweisen können sie ihn nicht. Das kann nur das Amtsgericht.
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Antwort #12 - 08.05.2009 um 09:56:13
 
Zitat:
...heute habe ich die Entscheidung des Bürgeramtes bekommen. Man will diesbezgl nicht einlenken und der Name soll so, wie in der ISO übersetzten Geburtsurkunde geschrieben übernommen werden.

Wie ich lese, wird in einigen Beiträgen von "Bürgeramt" und in anderen von "Standesamt" gesprochen.
Wer hat denn nun die Entscheidung getroffen?
Ist in dem Entscheidungsschreiben ein Rechtsbehelf, d. h. ein Hinweis wie gegen diese Entscheidung vorgegangen werden kann, angegeben?
Ein solcher Hinweis ist bei amtlichen Entscheidungen zwingend vorgeschrieben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 08.05.2009 um 11:33:18
 
Also , zur Erklärung. Die ursprüngliche Anordnung die Geburtsurkunde neu übersetzen zu lassen (Schließlich hat zum Anmeldezeitpunkt eine Übersetzung vorgelegen) kam vom Meldeamt. Das Standesamt ist allerdings mit den Personenstandsgeschichten beauftragt und da gehört auch die Namensführung hinzu. Die Entscheidung kam vom Amtsleiter, der sich dafür beide Damen zu sich geholt und dann entschieden hat.
Ein Rechtsbehelf ist in dem Schreiben nicht zu finden .

Ich habe jetzt gestern einen Einspruch gg diese Entscheidung formuliert mit der Aufforderung innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, warum man nicht nach §49 Abs 2 der DA verfahren hat, weiterhin nach welchen Gesetzen, Anordnungen o.Ä. diese Entscheidung zustande kam. Wo steht (wieder gesetz Anordnung suw) das die Übersetzung der Geburtsurkunde massgebend VOR dem Reisepass sei, in dem ja der Name in lateinischer Form steht (aus der Geburtsurkunde ist dies nämlich nicht ersichtlich) Nach welchen internationalen Recht die Stadtverwaltung berechtigt ist die russischen Behörden anzuweisen, die lateinische Schreibweise im Reisepass zu ändern. Bin mal gespannt was dann als Antwort kommt.
Wir sind jedenfalls bereit notfalls auch den Rechtsweg zu gehen, da es durchaus auch schon Urteile bzw Beschlüsse von Gerichten gibt, die unserer Argumentation und dem gesunden Menschenverstand folgen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 18.06.2009 um 14:37:56
 
Hi Gemeinde,

nun wirds immer wilder. Wir haben eine Reaktion auf mein Schreiben erhalten. Man hält krampfhaft an der Massnahme fest,  das der Name nach der neu übersetzten Geburtsurkunde zu führen sei. Meine Frage, nach welchen konkreten Paragraphen, Vorschriften oder Anordnungen verfahren wurde, ist natürlich nicht beantwortet worden. Die Frage warum der §49 Abs 2 der DA keine Anwendung fand wurde damit begründet, das hier das Meldegesetz in Kraft tritt. Beim Durchlesen dieses Gesetzes habe ich allerdings nicht einen Paragraphen gefunden , der sich mit dem Thema Namenschreibweise und wie damit zu verfahren ist auseinandersetzt.
Zudem wurden in dem Brief die wildesten Dinge aus den Urkunden interpretiert. So hat der Amtsleiter behauptet die von uns vorgelegte Übersetzung der Geburtsurkunde sein 2003 erfolgt und somit die "falsche" Transliteration Grundlage für den in 2004 ausgestellten Pass gewesen.
Wenn der Herr nur mal die urkunden angeschaut hätte, dann hätte er feststellen müssen, das die Datumsanganbe aus 2003 dem Dienstsiegel des Notars entstammte , der die kopie beglaubigt hat. Der angesprochene Pass aus 2004 ist der russische Inlandspass, der ja gar keine Transliteration des Namens aufweist. Auch dies hätte man erkennen können, da die Ausweisnummer auf der Urkunde stand und das Bürgeramt ja schon zig Kopien des Reisepasses hat, der im Übrigen aus dem März 2006 stammt und somit 2 Monate vor der Übersetzung (Mai 2006) erstellt wurde.
Wir haben inzwischen auch Kontakt zum russischen Konsulat aufgenommen und den Fall geschildert. Dort sagt man ganz klar, das wenn diese Stadtverwaltung will, das die Namensschreibweise im Reisepass geändert wird, sie doch bitteschön einen offiziellen Antrag mit Nennung der Rechtsgrundlage stellen sollen, den man dann aber leider ablehnen würde, da der Pass und die Namensschreibweise korrekt erfolgt sei. Im Übrigen wäre dies eine Anmaßung zu behaupten das Dokument sei falsch.
Tja, was nun ? Auf der einen Seite kann ich den kampf gg die Stadtverwaltung weiterführen, was ich auch tun werde, auf der anderen Seite befürchte ich aber Konsequenzen bei dem Jungen. Er muss jetzt seine AE verlängern lassen, und da die meldebehörde auch die AB informiert hat, wird nun auf der AE ein Name in anderer Schreibweise als im Pass stehen . Bin mal auf die ersten Probleme an der Grenze gespannt.

Mich würde jetzt mal interesieren, wie das in anderen melde-/Standesämtern gehandhabt wird, mein Eindruck und das was ich schon gehört habe ist, das bei anderen Ämtern der §49 durchaus bekannt ist und korrekterweise der Name aus dem Reisepass ins Melderegister übernommen wurde. Beispiele oder Ansprechpartner aus diesen Ämtern wären mir sehr hilfreich.

Gruß
Andi
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