Hallo Miteinander,
ich bin momentan etwas am Verzweifeln ob des Kampfes mit unserem Bürgeramt, wegen der Schreibweise des Familiennamens meines russischen Stiefsohnes.
Bei der Einreise meiner Frau und Ihres Sohnes nach Deutschland im Juli 2006 haben wir alle erforderlichen Dokumente als von einem Notar beglaubigte , übersetzte Kopie die mit einer Apostille versehen wurde vorgelegt. Dies war zu dem Zeitpunkt völlig ausreichend. Aus diesen Dokumenten, sowie der im Reisepass meines Stiefsohnes sichtbaren lateinischen Schriftweise seines Nachnamens ist ersichtlich, das er "Burtsev" geschrieben wird.
Mit dieser Namenschreibweise lebt er nun fast 3 Jahre in Deutschland und alle der in diesem Zeitraum erstellten Dokumente sind mit dieser Namensschreibweise erstellt worden. So u.A. auch der deutsche Führerschein.
Nachdem wir nun vor Kurzem vom Bürgeramt xxxxxxxxx aufgefordert wurden eine erneute Übersetzung seiner Geburtsurkunde nach ISO erstellen zu lassen, hatte sich sein Name nach der Transliteration in "Burcev" geändert.
Da die Namensschreibweise in seinem Reisepass (Krankenversicherungskarte, Führerschein, Bahncard, Schulzeugnisse, Sozialversicherungsausweis usw usw) aber abweichend davon lautet, ist eine Führung seines Namens und damit die Ausstellung von weiteren Dokumenten mit der Schreibweise "Burcev" nicht annehmbar. Damit kommen unzählige und ungeahnte Probleme auf den Jungen zu.
Mein Einwand beim Bürgeramt fand diesbezgl kein Gehör. Man sagte mir das man eben die Anweisung habe nach ISO zu übersetzen und wir doch den Reisepass ändern sollten. Dies ist aber kein triviales Unternehmen, da die russische Regierung, bzw in dem Fall das russische Konsulat , keinerlei Veranlassung sieht eine Namensänderung durchzuführen. Zudem muss man den Aufwand und die Kosten bedenken, wenn man nun alle Dokumente wie Führerschein usw neu ausstellen müsste.
Daraufhin habe ich mich auf Anweisung des BMI (BMI-V5a-0006-0646-KF3-A001) berufen, welche die "Dienstanweisung für Standesbeamte und Aufsichtsbehörden" darstellt , worin in § 49 Abs 2 festgelegt ist wie mit Namensübersetzungen zu verfahren ist:
(2) Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, so sind Namen und andere Wörter so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, dass jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben ist. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (§ 113 Abs. 1 Nr. 30) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z. B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen. § 57 Abs. 5a bleibt unberührt.
Daraus ergibt sich, das der Vor- bzw Nachname nicht transliteriert wird, sofern der Name bereits im Reisepass in lateinischen Buchstaben angegeben ist. Und genau DIES ist bei meinem Stiefsohn der Fall.
Weiterhin habe ich noch eine Anweisung des Justiz- und Kultusministerium Baden-Württemberg gefunden, welche Richtlinien für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen beinhaltet. Hier ist unter 18.3 und im speziellen unter 18.3.1 + 18.3.4 ebenfalls beschrieben, das bei einem Nachweis der Namensübertragung durch den Reisepass im Besonderen, der Name in dieser Form zu nehmen ist.
18.3 Verwendet die Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, so gilt Folgendes (vgl. 14. CIECÜbereinkommen;
Bundesgerichtshof Beschluss vom 27.10.1993 XII ZB 91/93, § 49 der
Allgemeinen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden):
18.3.1 Weist der Betroffene an Hand einer in- oder ausländischen Personenstandsurkunde oder
einer sonstigen Urkunde, insbesondere an Hand seines Reisepasses, eine bestimmte Übertragung
seines Namens in lateinische Schriftzeichen nach, so ist diese Übertragung zu übernehmen.
Allerdings beschränkt § 49 Abs. 2 Satz 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden entgegen dem klaren Wortlaut des CIEC- Übereinkommens Nr. 14 den Begriff
der „sonstigen Urkunde“ auf „eine andere öffentliche Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen“.
18.3.4 In einer Anmerkung ist darauf hinzuweisen, worauf die Namensübertragung beruht.
(Beispiel: „Anm. d. Übers.: Die in der Übersetzung verwendete Transliteration des Namens des
Betroffenen ist aus dessen Reisepass entnommen. Die Transliteration nach ISO R … hätte
folgendes Ergebnis: „ “.“)Ich habe all diese Fakten den Sachbearbeitern sowie dem Amtsleiter vorgetragen, mit der Bitte das doch nach den Anweisungen zu verfahren ist. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, das ja der Name ja durch die russischen Behörden falsch transliteriert sei, und somit nicht der ISO-Norm entspreche.
Hier möchte ich aber einwenden, das ja gerade für diesen Fall der §49 DA sowie Pkt 18.3.1 der von mir beschriebenen Anweisungen /Leitfaden, die Verfahrensweise beschreiben. Welchen Sinn würden solche Paragraphen machen, wenn der Name bereits nach ISO transliteriert wäre. In dem Fall hätte man die ganze Problematik ja nicht.
Nimmt man all diese Fakten und seinen gesunden Menschenverstand, so stellt sich mir der Sachverhalt doch ziemlich eindeutig dar, und der Name meines Stiefsohnes müsste in der Form übernommen werden, wie er im Reisepass steht, also mit "Burtsev" Dies ging allerdings auch schon aus der von uns im Juli 2006 vorgelegten Geburtsurkunde hervor.
Ich möchte Sie nun um Unterstützung in dieser Angelegenheit bitten. Zum einen könnten Sie mir Paragraphen, Gesetze oder Beschlüsse nennen (ggf. Präzedenzfälle) die meine Argumentation belegen. Und zum Anderen mit der Benennung einer übergeordneten, verantwortlichen Behörde, bei der ich eine offizielle Beschwerde (Dienstaufsichtsbeschwerde) einlegen kann, bzw die auch eine entsprechende Anweisung an das Bürgeramt geben kann , sich an die Anweisungen zu halten. Genauso bin ich über Tipps oder Anweisungen dankbar wie wir uns in dem Fall verhalten sollen und was unsere Möglichkeiten sind.
Im Falle meines Stiefsohnes handelt es sich um einen Musterfall von Integration. Er geht mit Erfolg (jedes Zeugniss mit Belobigung) auf ein Gymnasium und wird 2010 sein Abitur machen und möchte Maschinenbau studieren. Er spricht fast perfekt deutsch, da er bereits in Russland mehrere Jahre Deutsch unterrichtet bekam.
Ich bin der Meinung, das man jemand mit solchen Voraussetzungen nicht unnötig Steine in den Weg legen muss.
Vielen Dank im Voraus
Andreas Kaulfersch