Hallo,
ich habe Dein Thema hierher verschoben, weil es Dir ja nicht um eine Frage zu einer Gesetzesänderung geht.
Es ist tatsächlich so, dass Vorstrafen die Erteilung einer
NE (unbefristeter Aufenthalt) verhindern können. - So heißt es in § 9 (2) Nr. 4
AufenthG:
Zitat:Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn ...
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen ...
Die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI lesen sich in diesem Kontext etwas sperrig, erläutern das Ganze aber, ich zitiere wieder:
Zitat:9.2.4.1 § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglicht in dem festgelegten zeitlichen Rahmen die Berücksichtigung
einer strafgerichtlichen Verurteilung als Versagungsgrund. Der Versagungsgrund liegt auch
dann vor, wenn die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Im Gegensatz
zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 muss ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nicht
mehr aktuell vorliegen. Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben außer
Betracht. Soweit der Ausländer sich in Haft befunden hat, findet § 9 Abs. 4 Satz 1 entsprechende
Anwendung.
9.2.4.2 Mehrere Verurteilungen, die je für sich nicht das in § 9 Abs. 2 Nr. 4 vorgesehene Strafmaß
erreichen, können nicht zusammengerechnet werden. Soweit das Gericht eine Gesamtstrafe
gebildet hat, ist deren Höhe maßgebend.
Solange Deine Strafe im BZR registriert ist, kann es also Probleme geben. Wie lange sie dort registriert sein wird, wann bzw. ob eine Löschung in Betracht kommt, erfährst Du durch eine
Selbstauskunft . (Grünes bitte anklicken!)
Zwar würde, das Du mit einer Deutschen verheiratet bist, die
NE nach § 28 (2)
AufenthG zu erteilen sein - ich gehe aber davon aus, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorstrafen bzw. möglicherweise sogar Ausweisungsgründen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, so wie ich sie hier in Bezug auf
NE gemäß § 9
AufenthG allgemein zitiert habe, anzuwenden sind.
(Wenn dem nicht so sein sollte, möge mich einer der Boardexperten bitte korrigieren!)
=schweitzer=