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kein unbefristeter ae bei vorstrafen? (Gelesen: 7.371 mal)
e-fluid
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.04.2009 um 16:38:44
 
hallo,ich habe eine frage und hoffe es kann mir jemand helfen.ich bin seit 2002 mit einer deutschen verheiratet und lebe seit dem hier.bin türke.ich kriege keinen unbefristeten aufenthalt weil ich wegen beleidigung und alkohol am steuer vorbestraft bin.habe einen festen job
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 24.04.2009 um 17:12:13
 
Hallo,

ich habe Dein Thema hierher verschoben, weil es Dir ja nicht um eine Frage zu einer Gesetzesänderung geht.

Es ist tatsächlich so, dass Vorstrafen die Erteilung einer NE (unbefristeter Aufenthalt) verhindern können. - So heißt es in § 9 (2) Nr. 4 AufenthG:

Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn ...
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen ...


Die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI lesen sich in diesem Kontext etwas sperrig, erläutern das Ganze aber, ich zitiere wieder:

Zitat:
9.2.4.1 § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglicht in dem festgelegten zeitlichen Rahmen die Berücksichtigung
einer strafgerichtlichen Verurteilung als Versagungsgrund. Der Versagungsgrund liegt auch
dann vor, wenn die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Im Gegensatz
zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 muss ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nicht
mehr aktuell vorliegen. Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben außer
Betracht. Soweit der Ausländer sich in Haft befunden hat, findet § 9 Abs. 4 Satz 1 entsprechende
Anwendung.

9.2.4.2 Mehrere Verurteilungen, die je für sich nicht das in § 9 Abs. 2 Nr. 4 vorgesehene Strafmaß
erreichen, können nicht zusammengerechnet werden. Soweit das Gericht eine Gesamtstrafe
gebildet hat, ist deren Höhe maßgebend.


Solange Deine Strafe im BZR registriert ist, kann es also Probleme geben. Wie lange sie dort registriert sein wird, wann bzw. ob eine Löschung in Betracht kommt, erfährst Du durch eine Selbstauskunft . (Grünes bitte anklicken!)

Zwar würde, das Du mit einer Deutschen verheiratet bist, die NE nach § 28 (2) AufenthG zu erteilen sein - ich gehe aber davon aus, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorstrafen bzw. möglicherweise sogar Ausweisungsgründen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, so wie ich sie hier in Bezug auf NE  gemäß § 9 AufenthG allgemein zitiert habe, anzuwenden sind.

(Wenn dem nicht so sein sollte, möge mich einer der Boardexperten bitte korrigieren!)

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.04.2009 um 17:12:19
 
also meine frage war ob das gesetzlich ok ist das ich keinen ua kriege? der ausländerbehörde taue ich nicht

danke schweizer,ich finde diese gesetzgebung nicht ok und finde das es gegen das grudgesetz (gleichberechtigung )wiederspricht,weil ich keinen ua kriege bin ich nicht kreditwürdig,das heist ich kann mir nichts auf raten kaufen,geschweige denn eine wohnung finanzieren weil die bank das ablehnt aufgrund nicht vorhandener ua.das heist ein deutscher kann trotz gleicher vorstrafen einen kredit kriegen ich nicht.
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« Zuletzt geändert: 24.04.2009 um 17:43:26 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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schweitzer
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Antwort #3 - 24.04.2009 um 17:32:58
 
Ja, nach meinem Verständnis ist die Gesetzeslage, so wie ich sie beschrieben habe. Ob ich bzw. wir die gut und richtig finden oder nicht, steht aber nicht zur Debatte - ändern können wir das hier eh' nicht.

Warte aber bitte noch ein wenig ab - ich hatte ja auch geschrieben:

schweitzer schrieb am 24.04.2009 um 17:12:13:
Zwar würde, das Du mit einer Deutschen verheiratet bist, die NE nach § 28 (2) AufenthG zu erteilen sein - ich gehe aber davon aus, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorstrafen bzw. möglicherweise sogar Ausweisungsgründen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, so wie ich sie hier in Bezug auf NEgemäß § 9 AufenthG allgemein zitiert habe, anzuwenden sind.

(Wenn dem nicht so sein sollte, möge mich einer der Boardexperten bitte korrigieren!)


Also einen kleinen Restzweifel habe ich noch - wenn sich aber hier in den nächsten Tagen niemand mehr meldet, kannst Du davon ausgehen, dass meine Interpretation korrekt ist.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 24.04.2009 um 17:40:01
 
danke sehr schweitzer
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Antwort #5 - 24.04.2009 um 17:49:53
 
schweitzer schrieb am 24.04.2009 um 17:32:58:
Zwar würde, das Du mit einer Deutschen verheiratet bist, die NE nach § 28 (2) AufenthG zu erteilen sein - ich gehe aber davon aus, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorstrafen bzw. möglicherweise sogar Ausweisungsgründen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, so wie ich sie hier in Bezug auf NEgemäß § 9 AufenthG allgemein zitiert habe, anzuwenden sind.
(Wenn dem nicht so sein sollte, möge mich einer der Boardexperten bitte korrigieren!) 


So sehe ich das nach dem vorliegenden Sachverhalt auch,
=schweitzer=.
Kommt natürlich auch immer auf die Qualität der begangenen
Straftat und die Verurteilung an. Insbesondere, zu was
und wie oft verurteilt wurde.

ende
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 24.04.2009 um 19:44:47
 
hallo,ich wurde 2 mal verurteilt (geldstrafe),einmal zu 20 und einmal zu 30 tagessätzen,insgesamt 1600 euro
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Antwort #7 - 11.05.2009 um 18:02:36
 
hallo,ich war beim anwalt,er hat gesagt das es ein witz ist das die ausländerbehörde mir keinen NE geben will,weil die staraftaten viel zu geringfügig sind,erst ab 90 und mehr tagessätzen verurteilung kann es probleme geben.Ich müsste sogar eine NE bekommen auch wenn ich keine deutsche frau hätte.Ich kann nur jedem raten vertraut den ausländerbehörden nicht,geht zum anwalt.Ich glaube das in vielen ausländerbehörden leider viele menschen arbeiten diewas gegen ausländer haben,oder auch nur dort arbeiten dürfen weil sie was gegen ausländer haben.Das gibt es aber auf der ganzen Welt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.05.2009 um 18:38:13
 
e-fluid schrieb am 11.05.2009 um 18:02:36:
Ich glaube das in vielen ausländerbehörden leider viele menschen arbeiten diewas gegen ausländer haben,oder auch nur dort arbeiten dürfen weil sie was gegen ausländer haben.


Ich empfinde das als dreiste Frechheit! Und sogar belei-
digend für die vielen aktiven oder ehemaligen ABH-ler
die hier eifrig dabei sind anderen zu helfen.

Ich kenne sehr viele ABH-Mitarbeiter, die sehr sehr gerne
da arbeiten und zwar nicht um Leute zu ärgern! Und dass
es quasi eine Voraussetzung ist, was gegen Ausländer zu
haben um da zu arbeiten, ist noch dreister.

Bin sauer!


und mehr davon braucht echt niemand

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« Zuletzt geändert: 11.05.2009 um 19:24:07 von N/V »  
 
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