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notariell beglaubigte Erlaubnis des Vater für alleinige Ausreise der Mutter mit Kind (Gelesen: 4.146 mal)
huelaegue
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02.04.2009 um 15:32:20
 
Hallo, ich habe eine kurze Frage für meine weißrussische Bekannte mit ihrem 9monatigen Kind, evtl. kann mir jemand irgendeinen Ansprechpartner oder sogar Tipp geben: Sie möchte im Mai wieder zu ihren Eltern reisen. Beim letzten mal wurde auch der weißrussische Pass für das Kind ausgestellt; er hat somit jetzt deutsche und weißrussische Staatsbürgerschaft.
Ist bei einer erneuten Reise wieder eine notariell beglaubigte Erlaubnis des Vater für die alleinige Ausreise der Mutter mit dem Kind nötig? Die weißrussische Botschaft hat im Juli letzen Jahres diese wohl nur für ein paar Monate ausgestellt (die wollte am Flughafen nicht mal jemand sehen). Für so eine Bescheinigung wiederum nach Bonn zu fahren ist auch sehr kostspielig, zudem ist ihr Kind sehr krank. Die Bescheinigung - wenn überhaupt notwendig - kann doch sicher ein Notar in Pforzheim ausstellen.
Kann mir jemand weiterhelfen
Jürgen
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Daddy
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Antwort #1 - 02.04.2009 um 19:01:58
 
Hi...

Die Ausreise eines Elternteils mit dem Kind wird, sofern beide Eltern Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, normalerweise immer kritisch beäugt... Stichwort "Kindesentziehung" (gibt es leider öfter als man glauben mag).
Insofern macht eine Bestätigung des anderen Elternteils Sinn, wenn auch für den eigentlichen Grenzübertritt nicht erforderlich.
Nicht erforderlich ist meines Erachtens, zumindest was die Ausreise aus Deutschland angeht, dass die Bestätigung bei der Auslandsvertretung erfolgt.
Man mag sich streiten, ob es überhaupt notariell sein muss oder die Möglichkeit der Rückfrage beim anderen Elternteil ausreichend ist...
Also wenn man es notariell machen will, dann genügt auch der Notar in Pforzheim... Zwinkernd

Daddy
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Toren und gescheite Leute sind gleich unschädlich. Nur die Halbnarren und Halbweisen, das sind die Gefährlichsten. (Johann Wolfgang von Goethe)

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.04.2009 um 11:06:44
 
vielen dank schonmal für die antwort. also sie hatte ja beim letzten mal ohnehin schon so eine bestätigung des vaters. dem ist das sowieso wurschd...der will sich um nichts kümmern und ist froh wenn er seine ruhe hat...sie ist eigentlich alleinerziehend (nur noch nicht auf dem papier). ich möchte nur sichergehn, dass sie nicht plötzlich am flughafen zurückgeschickt wird
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Antwort #3 - 06.04.2009 um 16:25:29
 
Hallo zusammen,
also ich habe jetzt eine Antwort von einem Visumdienst bekommen, der auch nochmal mit dem Konsul geredet hat. Es gäbe kein Problem, wenn die Frau in Deutschland gemeldet wäre (also konsulatstechnisch..irgendeine PP-nummer auf dem pass). Sie ist zwar bei der deutschen Meldebehörde gemeldet, aber im Pass noch in Weißrussland (das hat uns zuvor auch keiner gesagt). Insofern muss sie bei der Reise nach Weißrussland nichts befürchten, allerdings kann es sein, dass sie nicht mehr zurück nach Deutschland ausreisen darf.
Insofern heißt es jetzt wohl doch, notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vaters mit anschließender Apostille und anschließender Übersetzung ins Russische. Ich weiß nur noch nicht, ob der Notar auch einen russischen Text beglaubigen kann...dann würde man ja die Übersetzung sparen...
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Antwort #4 - 08.04.2009 um 14:20:02
 
Hallo zusammen,
ich habe grad versucht, den Text des Vaters für die notarielle Beglaubigung aufzusetzen. Ist dieser so ausreichend oder fehlt noch eine Angabe, die darauf stehen muss:

"Ich, xx xx, bestätige hiermit, dass ich nichts dagegen habe, dass mein Sohn xx xx, geboren am 20.06.2008, aus Deutschland im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 19.06.2026 ohne meine Begleitung ausreist."

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre wertvolle Hilfe.
Grüße
Jürgen
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Antwort #5 - 08.04.2009 um 14:42:12
 
Hi...

Also im Grundsatz ist das Wesentliche drin, allerdings würde ich die Begleitung durch die Mutter noch hinzunehmen.
Auch wurde ich eine Formulierung aufnehmen, dass die Ausreisen beliebig oft erfolgen können, sofern das gewünscht ist.
Ich kenne solche Bescheinigungen normalerweise mit dem personenbezogenen Zusatz "ausgewiesen durch...". Da die Bestätigung jedoch knapp über 17 Jahre gelten soll, könnte das zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen führen, wenn ein neuer Pass ausgestellt wurde.

Daddy
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Antwort #6 - 08.04.2009 um 14:46:15
 
hallo, ich habe bereits aufgenommen dass dies für alle Reisen im angegebenen Zeitraum gilt. Soll ich den Zeitraum eher kürzer fassen, z.b. 5 Jahre (und nicht bis volljährigkeit)? "Ausgewiesen durch", ist damit der Vater gemeint? Und sollte ich bei der Mutter auch den name dazuschreiben (der sich evtl. schon bald durch Scheidung ändert)
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Antwort #7 - 08.04.2009 um 15:10:26
 
Das "ausgewiesen durch..." bezog sich auf Mutter und Kind, denn die legen ihre Dokumente bei der Grenzkontrolle vor.
Den Namen der Mutter hätte ich als Begleitperson aufgenommen, sonst könnte ja wer auch immer mit dem Kind reisen. Was die Namensänderung angeht, eine Kopie des Scheidungsurteils und der daraus resultierenden Namensänderung kann man ja auch machen oder eben eine neue Bestätigung...

Die Gültigkeit der Erklärung ist mit fast 18 Jahren sicher sehr lang gewählt. Wenn ich bei der Grenzkontrolle in x Jahren einen vergilbten, x-mal gefalteten Zettel vorgelegt bekäme, wüsste ich nicht, ob mich das eher stutzig macht oder meine etwaigen ZWeifel zerstreut. Das gleiche könnte aber auch für 5 Jahre gelten, von daher ist es eigentlich egal.

Daddy
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