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Integrationskurs-Fahrkostenrückerstattung (Gelesen: 3.219 mal)
kali_922
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.03.2009 um 07:53:24
 
Hallo, Guten Morgen,

mein Mann besucht derzeit einen Integrationskurs. Dazu hätte ich ein paar Fragen.

Muss er nun 645 Stunden oder 900stunden machen? Ich verstehe das so wenn er nach 645 die Prüfung besteht ist er fertig, oder?  Und bei nicht bestandener Prüfung kann er nochmal 300 Stunden machen.

Und werden die Fahrkosten zum Sprachkurs rückerstattet ? Ich habe einen Vollzeitjob und beziehe keinerlei Unterstützung.
Aber da der Kurs von meinem Mann sehr weit entfernt ist kommt doch einiges an Fahrkosten zusammen.

Vielen Dank im voraus,

Kali
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schweitzer
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Antwort #1 - 31.03.2009 um 09:19:06
 
kali_922 schrieb am 31.03.2009 um 07:53:24:
Muss er nun 645 Stunden oder 900stunden machen? Ich verstehe das so wenn er nach 645 die Prüfung besteht ist er fertig, oder?  


Richtig.

kali_922 schrieb am 31.03.2009 um 07:53:24:
Und bei nicht bestandener Prüfung kann er nochmal 300 Stunden machen.


Auch richtig.

kali_922 schrieb am 31.03.2009 um 07:53:24:
Und werden die Fahrkosten zum Sprachkurs rückerstattet ? Ich habe einen Vollzeitjob und beziehe keinerlei Unterstützung.


Das müsste einzelfallbezogen geklärt werden. Wendet Euch dazu an den Sprachkursträger oder eine in Eurer Nähe befindliche "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" (früher: Migrationserstberatung - MEB) - wo die sich befindet, erfahrt Ihr durch Erkundigung bei den Wohlfahrtsverbänden (Arbeiterwohlfahrt, Diakonie, Caritas, DRK usw.)

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jetflyer
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Antwort #2 - 31.03.2009 um 09:21:23
 
Muss er nun 645 Stunden oder 900stunden machen? Ich verstehe das so wenn er nach 645 die Prüfung besteht ist er fertig, oder?  Und bei nicht bestandener Prüfung kann er nochmal 300 Stunden machen.
Zitat:


Guten Morgen,
das ist richtig! Es können auch weniger Stunden sein, wenn man z.B. in ein späteres Modul einsteigt (was ja inzwischen häufig der Fall ist, da Ehegatten ja bereits mit A1 Kenntnissen einreisen). Entscheidend ist die bestandene B1 Prüfung

Fahrkosten und den Eigenanteil von 1€ gibt es normalerweise nur für ALG2 Empfänger erstattet.

GRüße
Jetflyer

EDIT Guten Morgen schweitzer, warst schneller Smiley
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sailor
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Antwort #3 - 02.04.2009 um 07:27:20
 
jetflyer schrieb am 31.03.2009 um 09:21:23:
Fahrkosten und den Eigenanteil von 1€ gibt es normalerweise nur für ALG2 Empfänger erstattet.


Zur Ergänzung: Es kann auch von von Personen, die zum Integrationskurs verpflichtet wurden und die kein ALG II beziehen, ein Zuschuss zu den Fahrtkosten beantragt werden, meines Wissens wenn die Fahrtstrecke länger als 3 km ist. Zu weiteren Bedingungen und der Höhe des Zuschusses habe ich leider noch nichts gefunden. Eine Anfrage an das Bundesamt dazu ist leider noch nicht beantwortet.

Der Eigenanteil wird zu 50% zurückerstattet, wenn der Kurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.04.2009 um 11:36:25
 
sailor schrieb am 02.04.2009 um 07:27:20:
Zur Ergänzung: Es kann auch von von Personen, die zum Integrationskurs verpflichtet wurden und die kein ALG II beziehen, ein Zuschuss zu den Fahrtkosten beantragt werden, meines Wissens wenn die Fahrtstrecke länger als 3 km ist. Zu weiteren Bedingungen und der Höhe des Zuschusses habe ich leider noch nichts gefunden. Eine Anfrage an das Bundesamt dazu ist leider noch nicht beantwortet.


Lt. http://www.integration-in-deutschland.de/nn_283868/SubSites/Integration/DE/02__Z... die erfolgreiche Kostenbefreiung.
http://www.integration-in-wuppertal.de/de/wegweiser/downloads/int_kurs_merkblatt...

Regelmäßige Teilnahme wird vorausgesetzt.

Den Antrag gibt es hier: http://www.integration-in-deutschland.de/cln_092/nn_281574/sid_3C80D7A4A8B56B635...

Gruß, ULF
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Antwort #5 - 11.04.2009 um 15:57:47
 
Zitat:
Bei einer Teilnahmeverpflichtung durch die Ausländerbehörde können Sie bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.

aus: www.integration-in-wuppertal.de, siehe oben.

Ich hatte bei unserem Regionalkoordinator des BAMF mal nachgefragt, wie "bei Bedarf" denn genauer geregelt ist.
Hier seine Antwort:
Zitat:
Einen Fahrtkostenzuschuss gewährt das Bundesamt denjenigen Integrationskursteilnehmern, die zur Teilnahme verpflichtet wurden und bei denen gleichzeitig eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.
Eine finanzielle Bedürftigkeit wird immer dann angenommen, wenn unsere Kunden Sozialleistungen nach Hartz IV beziehen oder wenn deren Einkommen in etwa auf der Höhe der Sozialleistungen liegt.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass Ihr Familieneinkommen über den Sätzen von Hartz IV liegt. Einen Fahrtkostenzuschuss gewähren wir in diesen Fällen leider nicht.


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sailor
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Antwort #6 - 15.04.2009 um 19:37:22
 
Danke für die Nachfrage und die Info.

Ich melde aber erhebliche Zweifel an, ob die Auskunft des Regionalbeauftragten richtig ist.

1. Sie widerspricht der Auskunft unseres Integrationskursträgers.
2. Im Antragsformular wird gar nicht nach der Einkommenshöhe gefragt.

Wesentlicher aber noch: Das Bundesamt und die Intergationsverordnung unterscheidet zwischen voller "Erstattung" der Fahrtkosten für Bedürftige, die ALGII beziehen, bzw. für die es eine außergewöhnlich Härte bedeuten würde und einem "Zuschuss" zu den Fahrtkosten für andere die zur Teilnahme verpflichtet sind:

Merkblatt des Bundesamtes:
Zitat:
"Fahrtkosten
Die notwendigen Fahrtkosten werden Ihnen erstattet, wenn Sie von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit oder bei Bezug von Arbeitslosengeld II von der dafür zuständigen Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden. Bei einer Teilnahmeverpflichtung durch die Ausländerbehörde können Sie bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.
In allen Fällen müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt stellen, in dem Sie die Fahrtkosten begründen. Grundsätzlich können Fahrtkosten nur bei ordnungsgemäßer Kursteilnahme bezahlt werden.


Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (1. IntVÄndV)

Zitat:
(4) Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen."


Weiß zufällig jemand wo die im der IntVÄndV angesprochene Verwaltungsvorschrift veröffentlicht ist? Mir ist es trotz intensiver Suche nicht gelungen die zu finden.

Die Antworten des Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind leider nichtssagend trotz klarer Fragestellung und sie verweisen nur wieder auf die Regionalbeauftragten.
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sailor
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Antwort #7 - 16.04.2009 um 15:41:46
 
Ich habe heute die Antwort auf meine 3. Mail ans Bundesamt erhalten, habs ja schon fast geahnt, da die sich vorher derart gewunden haben.

trotz des Auftrags von 2007 gibt es die Verordnung Fahrtkosten noch nicht.

Da das Bundesamt trotz mehrfacher Frage keine Regeln zum Zuschuss genannt hat, hängt das dann wohl vermutlich von der Tagesform des Regionalbeauftragten ab. Das erklärt dann für mich unterschiedliche Umgehensweise.

Mein Rat an alle die zum Integrationskurs verpflichtet und über den Einkommensgrenzen liegen, stellt den Antrag und lasst euch überraschen, was es gibt.

Zitat:
Sehr geehrter Herr XXXXX,

die Verwaltungsvorschrift Fahrtkosten befindet sich noch in Abstimmung beim Bundesministerium des Innern. Als rechtliche Grundlage dient zur Zeit die Integrationkursverordnung selbst. Sobald die Verwaltungsvorschrift erlassen ist, wird diese auf unserer Homepage veröffentlicht.

Bitte wenden Sie sich mit weiteren Fragen zum Thema Fahrtkosten an die für Ihren Wohnort zuständige Regionalstelle des Bundesamtes. Der Antrag  auf Fahrtkostenerstattung bzw. Fahrtkostenzuschuss ist bei der örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes zu stellen. Welche das ist können Sie auf unserer Homepage, unter: www.integration-in-deutschland.de / Service / Web-GIS - Das Auskunftsystem des Bundesamtes / Schnellsuche, ermitteln. Bitte auf dem dafür vorgesehenen Feld Ihre Postleitzahl eingeben, auf -Zuständige Regionalstelle mit Regionalkoordinator- und Suche klicken.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
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