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Anerkennung ausl Entscheidungen: Vaterschaftsanfechtung/Vaterschaftsfeststellung (Gelesen: 1.153 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung ausl Entscheidungen: Vaterschaftsanfechtung/Vaterschaftsfeststellung
26.02.2009 um 21:10:18
 
Hallo zusammen,

eine nach deutschem Sachrecht für das Kind einer fernöstlichen Mutter vorgenommene Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen wird, nach Wohnsitzverlegung der gesamten Familie in einen fernöstlichen Staat, nach dortigem Sachrecht angefochten. Durch ausländischen Gerichtsbeschluss wird die erste Vaterschaft aufgehoben und ein anderer Mann (fernöstlicher Staatsangehörigkeit) als Vater festgestellt.

Wer ist aus deutscher Rechtssicht jetzt Vater des Kindes bzw. Bedarf es einer Anerkennung der ausländischen Vaterschaftsanfechtung/-feststellung in Deutschland? Und wo steht das?

Muleta
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.02.2009 um 10:06:55
 
Muleta schrieb am 26.02.2009 um 21:10:18:
Wer ist aus deutscher Rechtssicht jetzt Vater des Kindes  

Wenn kein Ausschlussgrund i.S.v. § 328 ZPO vorliegt: Die Person, deren Vaterschaft durch die Entscheidung festgestellt wurde.
Muleta schrieb am 26.02.2009 um 21:10:18:
Bedarf es einer Anerkennung der ausländischen Vaterschaftsanfechtung/-feststellung in Deutschland?  

Nö!
Muleta schrieb am 26.02.2009 um 21:10:18:
wo steht das?

Dass die Anerkennung kraft Gesetzes eintritt, ergibt sich aus § 328 ZPO.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.02.2009 um 11:35:28
 
tapir schrieb am 27.02.2009 um 10:06:55:
Dass die Anerkennung kraft Gesetzes eintritt, ergibt sich aus § 328 ZPO.


ja, ich habe da offensichtlich viel zu kompliziert gedacht...

Danke!

Muleta
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