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Kann ich in holland arbeiten (Gelesen: 1.992 mal)
marsianer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kann ich in holland arbeiten
30.01.2009 um 18:31:55
 
Hallo Liebe Leute.

Ich habe eine Aufenthaltsgenehmigung 23a, kann ich damit im Auftrag einer deutsche Firma in Holland  arbeiten?

Danke

mfG
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #1 - 30.01.2009 um 19:59:16
 
Hallo marsianer,

solltest du im Auftrag der deutschen Firma eine Dienstleistung erbringen und ordnungsgem. beschäftigt sein,  fällst du unter die Freizügigkeit. Gem. Art. 49 EGV genießt Du dann Dienstleistungsfreizügigkeit.

Gruß
Beppo
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C_Devil
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"Boardteufelchen"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #2 - 30.01.2009 um 21:06:33
 
Für Deutschland gilt die folgende Regelung:

Auszug aus Merkblatt 16 der Bundesagentur für Arbeit (Stand: Dez.2008)
Zitat:
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union (EU) genießen Unternehmen aus diesen Staaten die Freiheit, ungehindert Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten und zu erbringen (Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 49 EG-Vertrag).
Lediglich für Dienstleistungen im Baugewerbe (und verwandte Wirtschaftszweige), im Bereich der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren gelten Übergangsregelungen.
In diesen Bereichen können Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten der EU Personal nur im Rahmen der zwischenstaatlichen Werkvertragsverein-
barungen entsenden.


Um ganz sicher zu sein, würde ich mich mit der niederländischen Arbeitsverwaltung kurzschließen und abklären, ob es dort ggf. ähnliche Regelungen gibt.
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 30.01.2009 um 21:17:01
 
Hallo C-Devil,

dein Auszug hört sich für mich wie die Übergangslösung für die MOE-Staaten an. Da es sich hier aber um eine deutsche Firma handelt, ist die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers  unerheblich. Ohne weitere Prüfung würde ich sagen: "typischer "Van der Elst" Fall. Die Übergangsregeln für die MOE-Staaten wenden nur Österreich und Deutschland an.

Eine Nachfrage bei den Niederländern könnte trotzdem nicht schaden.

Gruß
Beppo
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marsianer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.02.2009 um 20:20:47
 
Danke euch
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