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Einbürgerung (Gelesen: 3.836 mal)
Einstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.12.2008 um 14:54:16
 
Hallo! Ich habe ein Problem, vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Ich bin bulgarischer Staatsbürger. Im Jahre 2003 bin ich erstmals nach Deutschland gekommen um Europäischen Freiwilligendienst zu machen. Mir wurde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, für ein Jahr. Während dieses einen Jahres habe ich ein deutsches Mädchen kennen gelernt und das auch geheiratet (keine Scheinehe). Ich habe meinen Freiwilligendienst jedoch zu Ende gemacht. Mir wurde von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung ausgestellt, mit der ich ein Visum für Familienzusammenführung in Bulgarien nach dem Ende meines Freiwilligendienstes bekommen habe und in in Deutschland wieder eingereist bin.
Aufgrund der Ehe habe ich Anfang 2004 eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis. Paar Monate danach haben wir uns leider getrennt. Die Scheidung folge Ende 2005 ohne Probleme.
Anfang 2005, als meine Aufenthaltserlaubnis fast abgelaufen war, war ich bei der Ausländerbehörde um eine Verlängerung zu beantragen. Logischerweise wurde mein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, was mich gezwungen hat einen Anwalt einzuschalten.
Mir wurde eine Fiktionsbescheining ausgestellt, die mehrmals verlängert wurde, also bis Anfang 2006, als ich zur Ausreise aufgefordert bin, was ich auch gemacht habe, vor Angst vor Abschiebung.
Ende 2004 habe ich meine jetzige Frau kennen gelernt, die ich Ende 2006 geheiratet habe, nachdem ich ca. 5 Monate in Bulgarien war.
Ende 2006 habe ich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, für ein Jahr gültig. Diese wurde Ende 2007 für zwei Jahre verlängert. Ich bin mit meiner Frau zusammen und die ganze Zeit, die ich in Deutschland bin, arbeitstätig. Im Moment mache ich eine kaufmännische Ausbildung.

Meine Frage ist, ob ich jetzt schon eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann, oder Daueraufenthalt- EG, und ob ich mich einbürgern lassen kann.

Ich bedanke mich im Voraus für jede Hilfe
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reinhard
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Antwort #1 - 05.12.2008 um 15:05:45
 
Nach meiner Rechnung: Ende 2009.

Ende 2006 hast Du eine Aufenthaltserlaubnis für das Zusammenleben mit Deiner ehefrau bekommen + 3 Jahre.

Ich denke allerdings: Wenn Du einen bulgarischen Pass hast, wirst Du mit einem deutschen Pass kaum einen Unterschied bemerken.
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Linda.1001
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Antwort #2 - 05.12.2008 um 15:05:51
 
ähm...sorry, aber Bulgarien ist doch in der EU. Gilt da nicht das Freizügigkeitsrecht?


Lg
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Einstein
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Antwort #3 - 05.12.2008 um 15:11:12
 
Hallo, liebe Linda.1001! Danke für die Anwort! Bulgarien ist zwar in der EU, da gibt es aber erstmal eine Übergangsregelung, die den Bulgaren bestimmte Aufenthaltsrechte, die die alten EU- Bürger haben, nichr gewährt.

Hallo, lieber reinhard! Danke auch für deine Antwort! Ja, das mit 2009 stimmt, genau dasselbe wurde mir von der Ausländerbehörde gesagt. Ich habe aber über die Anrechnungszeiten gelesen. Werden die Zeiten vor meiner zweiten Ehe nicht angerechtnet, damit ich jetzt schon eine Niederlassungerlaubnis bekommen kann (oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht) ?

Zu der Einbürgerung: mir geht es viel darum, dass ich im heutigen politischen Leben voll mitwirken kann, imdem ich z. B. wählen darf. Außerdem erspare ich mir den Druck des bulgarischen Konsulats, wenn ich meinen Pass mal wieder verlängern muss (mit bulgarischen Behörden zu tun ist kein schönes Gefühl, ich habe damit schon Erfahrung gemacht).

fons: Änderung:
3 Beiträge in 5 Minuten muss ja wohl nicht sein. Bitte
künftig ggf. die Änderungsfunktion benutzen.
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« Zuletzt geändert: 05.12.2008 um 15:25:45 von N/V » 
Grund: 2 Folgebeiträge eingefügt ;-) 
 
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Linda.1001
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Antwort #4 - 05.12.2008 um 16:31:13
 
Also, ein guter Freund von mir ist Bulgare und Arzt, geniesst die gleichen Rechte wie andere EU Bürger auch...
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reinhard
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Antwort #5 - 05.12.2008 um 16:38:55
 
Einstein schrieb am 05.12.2008 um 15:11:12:
Hallo, lieber reinhard! Danke auch für deine Antwort! Ja, das mit 2009 stimmt, genau dasselbe wurde mir von der Ausländerbehörde gesagt. Ich habe aber über die Anrechnungszeiten gelesen. Werden die Zeiten vor meiner zweiten Ehe nicht angerechtnet, damit ich jetzt schon eine Niederlassungerlaubnis bekommen kann (oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht) ?

Zu der Einbürgerung: mir geht es viel darum, dass ich im heutigen politischen Leben voll mitwirken kann, imdem ich z. B. wählen darf. Außerdem erspare ich mir den Druck des bulgarischen Konsulats, wenn ich meinen Pass mal wieder verlängern muss (mit bulgarischen Behörden zu tun ist kein schönes Gefühl, ich habe damit schon Erfahrung gemacht).


Nein. Angerechnet werden solche Aufenthalte, wenn Du nicht unterbrochen hast.

Also: Du studierst, dann lernst Du eine nette Frau kennen und heiratest – dann werden die Aufenthaltszeiten mit der AE als Student ganz oder halb oder teilweise angerechnet. Du studierst - reist aus - lernst dann die Frau kennen: Dann zählt der neue Aufenthalt von vorn.

Es gibt einige Ausnahmen, aber ich fürchte: Für Dich gilt das nicht.
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lacrima
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Antwort #6 - 05.12.2008 um 20:49:25
 
Linda.1001 schrieb am 05.12.2008 um 16:31:13:
Also, ein guter Freund von mir ist Bulgare und Arzt, geniesst die gleichen Rechte wie andere EU Bürger auch

Für Hochqualifizierte Ost-EUler gibt es Ausnahme/Sonderregelungen.. diese Sonderregelungen treffen bei dem Fragesteller glaube ich nicht zu..

Grüße,

Lacrima
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Einstein
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Antwort #7 - 08.12.2008 um 20:10:29
 
Schönen Dank an allen, die so nett waren, mir mit gutem Rat zu helfen!
Ja, ich bin leider auch der Meinung nach, dass meine Ausreise im 2006 als Unterbrechung gilt und ich somit noch keine Niederlassungserlaubnis bekommen kann (oder mich einbürgern lasse).
Es ist wirklich traurig, weil man sich so nicht Mal was in Raten kaufen kann oder Handyvertrag abschliessen, z. B.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.12.2008 um 14:45:08
 
Hey hey, Moment mal, nicht so schnell aufgeben...
Ich fasse mal zusammen.
Du bist Bulgare?
Deine Frau ist Deutsche?
Du bist seit 2003 in Deutschland?
Du warst seit 2003 nie länger als sechs Monate am Stück in einem Zwölf-Monats-Zeitraum im Ausland?

Wenn Du alle Fragen mit "ja" beantworten kannst und uns nichts Wesentliches verschwiegen hast, bist Du auf Grund fünfjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts daueraufenthaltsberechtigt gem. § 4a FreizügG. Beantrage eine Daueraufenthaltsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Mach deutlich, dass es nicht um eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" nach § 9a ff. AufenthG, sondern um eine Bescheinigung des kraft Gesetzes erworbenen Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger, § 4a FreizügG/EU, geht. Die Vorbehalte für Bulgarien und Rumänien gelten nicht für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts. Dies wurde auch schon von den Verwaltungsgerichten Berlin und Sigmaringen entschieden. Entgegenstehende Gerichtsentscheidungen sind nicht bekannt.

Bitte darum, die Daueraufenthaltsbescheinigung mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen, weil alle Daueraufenthaltsberechtigten einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet haben und die Bundesagentur dementsprechend allen Daueraufenthaltsberechtigen Arbeitsberechtigungen-EU erteilt. Sollte die Ausländerbehörde sich hierzu nicht in der Lage sehen, geh mit der Daueraufenthaltsbescheinigung zur Bundesagentur und beantrage dort eine Arbeitsberechtigung-EU. Viel Spaß und viel Erfolg!
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Antwort #9 - 09.12.2008 um 18:52:05
 
Lieber, tapir!

Vielen Dank für die nette Antwort und für die Tipps, die du mir gibst!

Ja, Bulgare bin ich, meine Frau ist Deutsche und seit 2003 war ich nur im 2006 fünf Monate im Ausland (also keine sechs).

Dieses Gesetz (§ 4a FreizügG/EU) kenne ich bereits, das Problem ist nur, dass ich es leider nicht so richtig verstehe, weil das so kompliziert geschrieben ist (mir scheint es kompliziert, zumindest).

Ich werde demendsprechend einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, wie du es mir empfehlst, das Einzige, das mich unsicher macht ist diese 5-monatige-Auslandsaufenthalt im 2006, weil meine  Aufenthaltserlaubnis damals nicht verlängert wurde, woraufhin ich ausgereist bin und die Ausländerbehörde dies gern als ein Hindernis sehen würde. 

Naja, viel verlieren kann ich nicht, würde mich ja nichts kosten zur Ausländerbeörde zu gehen.

Absichtlich habe ich nicht verschwiegen, wenn du mich noch was fragen möchtest, kannst du es gern tun.

Noch einmal danke für die Hilfe und alles gute!
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tapir
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Antwort #10 - 09.12.2008 um 23:03:14
 
Einstein schrieb am 09.12.2008 um 18:52:05:
Ich werde demendsprechend einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, wie du es mir empfehlst, das Einzige, das mich unsicher macht ist diese 5-monatige-Auslandsaufenthalt im 2006, weil meineAufenthaltserlaubnis damals nicht verlängert wurde, woraufhin ich ausgereist bin und die Ausländerbehörde dies gern als ein Hindernis sehen würde.

Ja, das könnte trotz § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU problematisch sein, zumal Du Dich wohl auch (?) jedenfalls einige Tage unerlaubt in Deutschland aufgehalten hast. Ich würde es trotzdem mal probieren.
Einstein schrieb am 09.12.2008 um 18:52:05:
Noch einmal danke für die Hilfe und alles gute! 

Danke, Dir auch.
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Antwort #11 - 10.12.2008 um 19:27:41
 
Hallo, lieber tapir!

Versuchen kann man.

Unerlaubt habe ich mich in Deutschland keine Sekunde aufgehalten, ich bin sofort ausgereist, nachdem meine Aufenthalterlaubnis nicht verlägert wurde, es war also innerhalb der Ausreisefrist.

Vielen Dank und bis dann!

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Antwort #12 - 10.12.2008 um 21:28:55
 
Einstein schrieb am 10.12.2008 um 19:27:41:
nachdem meine Aufenthalterlaubnis nicht verlägert wurde, es war also innerhalb der Ausreisefrist.

Die damalige Aufenthaltserlaubnis hatte doch ein Ablaufdatum. Grundsätzlich war ein Aufenthalt nach diesem Datum dann unerlaubt. Wenn Du vor diesem Ablaufdatum eine Verlängerung beantragt hast, war der Aufenthalt noch so lange erlaubt, wie über den Antrag noch nicht entschieden war (Fiktion). Ab der Ablehnung war der Aufenthalt dann unerlaubt. Eine Ausreisefrist, z.B. im Ablehnungsbescheid, in einer Abschiebungsandrohung oder Grenzübertrittsbescheinigung, ändert daran leider nichts.
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« Zuletzt geändert: 10.12.2008 um 21:42:30 von tapir »  

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Antwort #13 - 13.12.2008 um 16:44:20
 
Hallo lieber tapir!

Hier muss ich dich leider widersprechen. Kann man sich in Deutschland unerlaubt aufhalten und gleichzeitig erlaubt arbeiten gehen?
Weil das nämlich bei mir der Fall war. Meine Aufreisefrist wurde mehrmals verlängert und so lange war ich bei einer großen Firma tätig. Sie wusste natürlich von meinen Problemen mit der Ausländerbehörde und keiner hat was gesagt, also gehe ich davon aus, dass ich legal in Deutschland war.

Beste Grüße
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Antwort #14 - 13.12.2008 um 17:07:32
 
Einstein schrieb am 13.12.2008 um 16:44:20:
Hallo lieber tapir!

Hier muss ich dich leider widersprechen. Kann man sich in Deutschland unerlaubt aufhalten und gleichzeitig erlaubt arbeiten gehen?
Weil das nämlich bei mir der Fall war. Meine Aufreisefrist wurde mehrmals verlängert und so lange war ich bei einer großen Firma tätig.


Die Arbeitserlaubnis ist damals (im Normalfall) in dem Moment erloschen, in dem keine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Fiktion mehr vorlag. Du hast also währen der Ausreisefrist weder einen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt, noch hättest Du während der Ausreisefrist arbeiten dürfen.

Muleta
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