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Arbeitserl. nach Heirat (Gelesen: 1.994 mal)
Holgi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserl. nach Heirat
17.09.2008 um 08:41:15
 
Hallo zusammen.
Erstmal nen dickes lob für dieses wirklich absolut klasse informatives forum!!

trotzdem muss ich leider gleich mit ner frage beginnen...

Ich werde in den nächsten wochen meine freundin heiraten, sie ist aus Kenia, aber bei der britischen Armee hier in deutschland stationiert.
Wir warten zur zeit nur noch auf das zeugniss aus kenia das besagt das sie dort nicht verheiratet ist. Alles andere haben wir wohl soweit zusammen.
In ihrem pass ist ein status. Jetzt meine frage, wenn wir verheiratet sind ist es dann möglich das sie eine arbeitserlaubniss hier für deutschland bekommt?  Sie möchte gern am wochenende als fitness-trainerin arbeiten.
Und die nächste frage:  Kann sie irgend ne art visum bekommen hier für deutschland, damit wir nicht jedesmal bevor wir in den urlaub fahren eins beantragen müssen, ist dieses jahr leider so gewesen weil wir nach griechenland geflogen sind.

vielen dank im vorraus für eure mühen
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.09.2008 um 08:47:42
 
Holgi schrieb am 17.09.2008 um 08:41:15:
Jetzt meine frage, wenn wir verheiratet sind ist es dann möglich das sie eine arbeitserlaubniss hier für deutschland bekommt?Sie möchte gern am wochenende als fitness-trainerin arbeiten.

Klar, nach der Heirat beantragt sie (mit dir zusammen) eine AE nach §28, damit darf sie dnn hier arbeiten, selbstständig oder angestellt.

Holgi schrieb am 17.09.2008 um 08:41:15:
Kann sie irgend ne art visum bekommen hier für deutschland, damit wir nicht jedesmal bevor wir in den urlaub fahren eins beantragen müssen, ist dieses jahr leider so gewesen weil wir nach griechenland geflogen sind.

Mit der AE darf sie im gesamten Schengengebiet Urlaub machen (bis zu 3 Monate pro Halbjahr).
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Holgi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.09.2008 um 08:52:44
 
Danke für die schnelle antwort.
So hatte ich mir das ja auch gedacht, aber die leute in der stadtverwaltung sagten mir am telefon das ginge nicht mit der AE weil sie bei der britischen Armee arbeitet und nen status hat...??
Achja, sie sagten auch das wenn sie dann irgendwann die Armee verlässt müsste sie zurück nach kenia und irgendwas für ne familienzusammenführung beantragen. Das währ doch wohl absoluter quatsch, wir wohnen ja schon nen jahr zusammen und wenn sie die Armee verlässt sind wir ja auch schon ca.2 jahre verheiratet. Ist das wirklich so?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 17.09.2008 um 09:13:03
 
Mal ganz konkret: Was für einen "Status" hat Deine künftige Frau im Pass? Ist es eine AE? Wenn ja, muss sie nicht extra ausreisen nach Eurer Heirat, weil dann § 39 Nr. 1 AufenhV greift:

Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


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Holgi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 17.09.2008 um 09:22:53
 
Da steht nur:

Statusbescheinugung
Der Passinhaber ist Mitglied einer Truppe Grossbritanniens und zu unbeschränkter ein und ausreise in die/aus die BRD berechtigt.

Und natürlich ein Visum für Grossbritannien, aber sonst nix.
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Mick
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Antwort #5 - 17.09.2008 um 09:28:17
 
Hi,

ich würde bei der ABH mal den § 39 Nr. 2 AufenthV ansprechen.

Änderung:
Wobei, wenn ich mir die NATO-Geschichten so näher angucke,
dürfte es durchaus im Bereich des Möglichen sein, dass es keine AE
geben wird, so lange die dann-Ehefrau sich (auch) unter Geltung
des NATO-Truppenstatutes in D. aufhält.
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« Zuletzt geändert: 17.09.2008 um 09:43:10 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.09.2008 um 12:02:22
 
Mick schrieb am 17.09.2008 um 09:28:17:
ich würde bei der ABH mal den § 39 Nr. 2 AufenthV ansprechen.


korrekt, ihr Status ergibt sich derzeit aus dem Nato-Truppenstatut. Sie benötigt daher keine AE und hat auch keine.

Zitat:
Wobei, wenn ich mir die NATO-Geschichten so näher angucke,
dürfte es durchaus im Bereich des Möglichen sein, dass es keine AE
geben wird, so lange die dann-Ehefrau sich (auch) unter Geltung
des NATO-Truppenstatutes in D. aufhält.


nein, wenn die Voraussetzungen für eine AE vorliegen, kann die AE (zusätzlich) erteilt werden.

Nach derzeit (noch) herrschender Rechtsauffassung wäre dafür aber Deutschkenntnisse erforderlich.

Muleta
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 17.09.2008 um 12:28:18
 
Muleta schrieb am 17.09.2008 um 12:02:22:
nein, wenn die Voraussetzungen für eine AE vorliegen, kann die AE (zusätzlich) erteilt werden.

Hm, habe dazu nur ältere Erlasse gefunden, die diese
"Wahlmöglichkeit" ausschließen. Habe es aber bewusst
zurückhaltend formuliert, zumal mir da die praktische
Erfahrung fehlt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Holgi
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Antwort #8 - 17.09.2008 um 23:30:05
 
Also Deutsch kentnisse sind vorhande. Sie besucht auf eigene kosten den 4. deutschkurs an der VHS.

Tja, also ist es wohl nicht so einfach zu beantworten.....
dann wird sie wohl keine arbeitserlaubniss und kein schengen-visa kriegen können so wie ich euch verstanden hab?!
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jake_blues
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Antwort #9 - 18.09.2008 um 09:17:57
 
Vielleicht trifft ja der § 39 AufenthV Abs.6 zu (in Anspielung auf ihr nationales Britisches Visum).
Ich weiß allerdings nicht wie der eingeschränkte Britische Status im Schengenverbund in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.
Meine Frau (aus Kolumbien) hatte auch ein nationales Polnisches Arbeitsvisum (D/9) das zum Reisen in andere Schengenstaaten berechtigte.
Nach unserer Heirat bekam sie eine AE nach § 39 AufenthV Abs.6.   
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