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Deutschkenntnisse bei Heirat mit EU-Ausländer (Gelesen: 4.293 mal)
spm
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29.08.2008 um 13:07:49
 
Hallo,

werde aus den Archiv-Diskussionen nicht richtig schlau, benötige Hilfe mit Gesetzestexten.  Zwinkernd

SIE Weißrussin, ER ein in D lebender EU-Ausländer. Laut BaMF-Merkblatt muss sie keine Deutschkenntnisse nachweisen, telefonische Nachfragen bei der Botschaft in Minsk ergeben gegensätzliches, ein A1-Zertifikat soll her.  unentschlossen

1) Was stimmt denn nun? Im AufenthG sehe ich keine Ausnahmen diesbezüglich. Aber evtl. wegen Freizügigkeitsrecht? Kenne mich da nicht so gut aus.

2) Gibt es Unterschiede, ob das ein Eheschließungsvisum werden soll oder ein Heiratsvisum?

3) Bestimmungen bzgl. Aufenthaltsdauer des EU-Ausländers in D oder Hauptsache hier gemeldet?

4) Wenn die Botschaft stur bleibt, trotzdem auf Annahme der Unterlagen bestehen? Ich meine, wird die Entscheidung dann bei der ABH getroffen?

Bin sicher, ihr könnt helfen!  Zwinkernd

Danke,
spm
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Mikael321
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Antwort #1 - 29.08.2008 um 13:13:44
 
Fakt ist, sie braucht KEIN A1 ! Aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, das kürzlich eine Anweisung an die Botschaften gab, darauf zu verzichten.

Sollte Minsk trotzdem hart bleiben, einfach nach Belarus reisen, und dein Frau ins Auto packen, und nach Polen fahren. ( Visum gibt es an der Grenze ) Danach zur ABH . Das gibt keine Probleme.

Ich würde es aber nochmal in der Botschaft versuchen. Und versuche an einen Deutschen ran zu kommen, die lokalen Kräfte stellen sich manchmal sehr quer an.

Michael

PS: Die Polnischen Regelungen kannst du hier nachlesen :

http://picasaweb.google.de/NISNEIYOU/Test/photo#5226599126871470050
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Mick
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Antwort #2 - 29.08.2008 um 13:16:50
 
Hi,
nach meiner Kenntnis vertritt das Auswärtige Amt die
Auffassung, dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4
Satz 2 FreizügG/EU das AufenthG bei der Einsreise voll-
ständig Anwendung findet. Wenn Ihr gegen eine ab-
lehnende Entscheidung aufgrund fehlender Sprachkennt-
nisse nicht klagen möchtet, dann wird A1 nachzuweisen
sein. Das gilt grundsätzlich auch für das Visum zur Ehe-
schließung.
Die ABH kann theoretisch trotz fehlender Sprachkenntnisse
zustimmen (wenn sie anderer Auffassung ist), die Bot-
schaft wird dann aber vermutlich trotzdem ablehnen.


Änderung:
Habsch erst nach meinem Post gelesen:

Zitat:
Aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, das kürzlich eine Anweisung an die Botschaften gab, darauf zu verzichten.

Noch ned gehört, aber durchaus nicht auszuschließen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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spm
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Antwort #3 - 29.08.2008 um 13:17:40
 
Mikael321 schrieb am 29.08.2008 um 13:13:44:
Fakt ist, sie braucht KEIN A1 ! Aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, das kürzlich eine Anweisung an die Botschaften gab, darauf zu verzichten.

Sollte Minsk trotzdem hart bleiben, einfach nach Belarus reisen, und dein Frau ins Auto packen, und nach Polen fahren. ( Visum gibt es an der Grenze ) Danach zur ABH . Das gibt keine Probleme.

Ich würde es aber nochmal in der Botschaft versuchen. Und versuche an einen Deutschen ran zu kommen, die lokalen Kräfte stellen sich manchmal sehr quer an.

Michael


Danke für die schnelle Antwort! Wenn sie aber noch nicht verheiratet sind, sieht's dann anders aus? Würde ja nicht einfach so nach Polen kommen. Aber evtl. trotzdem kein A1-Bedarf!?
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Mikael321
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Antwort #4 - 29.08.2008 um 13:22:35
 
spm schrieb am 29.08.2008 um 13:17:40:
Wenn sie aber noch nicht verheiratet sind, sieht's dann anders aus?  
Habe ich überlesen ! Da es für ein Ehevisum sowieso KEINEN Rechtsanspruch gibt, kann die Botschaft quasi verlangen was sie will .
Also entweder mitspielen, oder in Belarus heiraten. ( Dann gilt das, was ich oben geschrieben habe )

Michael
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thom
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Antwort #5 - 29.08.2008 um 13:28:16
 
Mick schrieb am 29.08.2008 um 13:16:50:
nach meiner Kenntnis vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU das AufenthG bei der Einsreise vollständig Anwendung findet.

Das wäre aber schon sehr merkwürdig, denn für die Einreise können ja keine anderen/höheren Anforderungen gestellt werden als für den Aufenthalt selbst. Das Bamf hat die Ausnahmen richtig bestimmt.
thom

Mikael321 schrieb am 29.08.2008 um 13:22:35:
Da es für ein Ehevisum sowieso KEINEN Rechtsanspruch gibt, kann die Botschaft quasi verlangen was sie will .
nee, sie kann nur das gleiche wie für den Ehegattennachzug verlangen plus Verpflichtungserklärung/Krankenversicherung. Sonst nichts. Und einen Rechtsanspruch gibts hier natürlich auch ähnlich wie bei Ehen.
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spm
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Antwort #6 - 29.08.2008 um 20:07:28
 
Mikael321 schrieb am 29.08.2008 um 13:13:44:
einfach nach Belarus reisen, und dein Frau ins Auto packen, und nach Polen fahren. ( Visum gibt es an der Grenze )


Wie soll das eigentlich in der Praxis funktionieren? Wie lange ist das 'polnische' Visum gültig? Sagt man dann, man möchte Polen besuchen und dort bleiben? Auf diese Weise könnten doch alle in Osteuropa die FZF-Prozedur umgehen, oder nicht? Russen benötigen kein Visum für Weißrussland, Ukrainer kommen direkt zur polnischen Grenze.

Wäre dankbar für weitere Infos! Da es nicht um meinen Fall geht, will ich auch keine falschen bzw. unklaren Informationen weitergeben.  Smiley
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tapir
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Antwort #7 - 29.08.2008 um 20:28:03
 
Mick schrieb am 29.08.2008 um 13:16:50:
nach meiner Kenntnis vertritt das Auswärtige Amt die
Auffassung, dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4
Satz 2 FreizügG/EU das AufenthG bei der Einsreise voll-
ständig Anwendung findet. 

Diese Auffassung ist m.E. aus mehreren, voneinander unabhängigen Gründen unvertretbar.

1. Gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG sind Sprachkenntnisse entbehrlich, weil der nachziehende Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat. Die Anspruchstatbestände sind in § 44 Abs. 1 AufenthG abschließend bezeichnet. Sie knüpfen an den Aufenthaltsstatus an. Da der Status als Inhaber eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht genannt ist, besteht kein Teilnahmeanspruch und folglich keine Verpflichtung, Sprachkenntnisse nachzuweisen.

2. Gem. § 30 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 dürfen Sprachkenntnisse von denjenigen Ausländern nicht gefordert werden, die visumfrei auch zu Langzeitaufenthalten einreisen können. Dies ist bei den Inhabern des abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts der Fall. Das in der RL 2004/38 geregelte Einreisevisum dient nur Beweiszwecken. Wie sich aus Art. 5 Abs. 4 RL 2004/38 ergibt, ist der Aufenthalt auch bei visumloser Einreise rechtmäßig.

3. § 2 Abs. 4 S. 2 FreizügG/EU ist richtlinienkonform auszulegen. Das Einreiseivisum nach der RL 2004/38 ist lediglich deklaratorischer Natur. Es bescheinigt nur, dass ein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht besteht, Art. 5 Abs. 4 RL 2004/38. Es ist zwar unbedenklich, wenn die Verfahrensvorschriften des AufenthG auf die Erteilung des Visums angewendet werden. Materiell-rechtliche Voraussetzungen des AufenthG, die über das von der RL 2004/38 vorgezeichnete Spektrum hinausgehen, können aber nicht verlangt werden, weil die RL 2004/38 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthalts der Familienangehörigen von Unionsbürgern ersichtlich abschließend regeln wollte.

Richtig ist, dass das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht nicht besteht, solange die Ehe noch nicht geschlossen ist. Da das AA aber beim Familiennachzug zu Deutschen und zu Drittstaatsangehörigen grundsätzlich für Eheschließungs- und FZF-Visa dasselbe Programm ablaufen lässt, dürfte eine Differenzierung danach, ob die Ehe bereits geschlossen wurde oder aber nach der Einreise geschlossen werden wird, gegen Art. 12 EGV verstoßen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #8 - 29.08.2008 um 21:56:31
 
m.E. verweist § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU zentral auf die Bestimmungen des § 6(4) AufenthG zum nationalen Visum und Daueraufenthalt. Alle Kriterien, die von den Vorschriften zum angestrebten Aufenthaltsstatus abweichen, widersprächen dem nationale Visum, das inhaltlich nur der Einreise dient und insofern den Anforderungen der RL 2004/38 entspricht.

@mick  Hat das AA seine Rechtsauffassung tatsächlich irgendwo veröffentlicht? Auf den AA-sites wird seit jeher die gegenteilige BAMF-Auffassung (gerade wieder die neue Version) verlinkt und damit veröffentlicht. Es ging bei ABHs/Botschaften schon lange das Gerücht um, die wäre falsch...
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« Zuletzt geändert: 29.08.2008 um 22:09:06 von thom »  
 
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Antwort #9 - 29.08.2008 um 22:53:33
 
thom schrieb am 29.08.2008 um 21:56:31:
Hat das AA seine Rechtsauffassung tatsächlich irgendwo veröffentlicht? Auf den AA-sites wird seit jeher die gegenteilige BAMF-Auffassung (gerade wieder die neue Version) verlinkt und damit veröffentlicht. Es ging bei ABHs/Botschaften schon lange das Gerücht um, die wäre falsch...


Habe mir vorgenommen zur Rechtsauffassung des AA zu posten, versuche es so in Worte zu fassen, das ich keine Dienstgeheimnisse ausplaudere oder gegen Dienstvorschriften verstosse.
Bin auch hier kein Sprecher oder Vertreter des AA, auch nicht authorisiert für das AA zu antworten oder dieses hier oder seine Interessen zu vertreten.

Mir ist nicht bekannt, das das AA seine Rechtsauffassung irgendwo veröffentlicht hat oder irgendwo eine gegenteilige Meinung oder andere Rechtsauffassung  --als die Rechtsaufassung die im Merkblatt des BAMF vertreten wird--  verkündet hat.

(Falls ich mich irre bitte per Link etc. belegen, gerne per PN)

Das AA selbst verweist auf seiner Webseite
FAQ zum Erfordernis zu Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug
auf das Merkblatt und die Informationen des BAMF

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/01_20a_20-_20...

http://www.integration-in-deutschland.de/cln_006/nn_490166/SubSites/Integration/...
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Antwort #10 - 30.08.2008 um 02:31:02
 
Also zurück zu den Ausgangsfragen:
1. Sie muss keine Deutschkenntnisse nachweisen. Der EuGH hat gerade entschieden, dass eine andere Rechtsauffassung (die es nach diesem aktuellen fred nicht nur als Praxis und Gerücht, sondern z.T. sogar als ministerielle Auffassung gab) nicht zulässig wäre.
2. Die Regelung gilt sowohl fürs  "Eheschließungsvisum" ("Heiratsvisum" ist das gleiche) als auch fürs Visum zum Ehegattennachzug.
3. Bestimmungen bzgl. Aufenthaltsdauer des EU-Ausländers gibt es nicht
5. Wenn die Botschaft stur bleibt, trotzdem auf Annahme der Unterlagen bestehen?  Ja.
Die Botschaft entscheidet zu den Deutschkenntnissen selbst. Zu den anderen Fragen wird die ABH natürlich beteiligt.
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Antwort #11 - 30.08.2008 um 10:12:46
 
thom schrieb am 30.08.2008 um 02:31:02:
Zu den anderen Fragen wird die ABH natürlich beteiligt.


das Visumhandbuch sagt dazu:

"Das Visum eines Familienangehörigen, der sein Aufenthaltsrecht von einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ableitet, bedarf nicht der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde. § 31 AufenthV ist auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht anwendbar (vgl. § 79 AufenthV)."

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #12 - 30.08.2008 um 14:42:11
 
Muleta schrieb am 30.08.2008 um 10:12:46:
bedarf nicht der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde.

wem gegenüber weist der Unionsbürger sein Aufenthaltsrecht nach, ein "besonderer Anlass" nach § 5  (4) FreizügG wird ja beim Ehegattennachzug etc. üblicherweise gegeben sein? Das Thema "Scheinehe" auch. Insofern dürfte er eher mehr als ein Deutscher mit der ABH zu tun haben.
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Antwort #13 - 30.08.2008 um 16:49:43
 
thom schrieb am 30.08.2008 um 14:42:11:
wem gegenüber weist der Unionsbürger sein Aufenthaltsrecht nach, ein "besonderer Anlass" nach § 5  (4) FreizügG wird ja beim Ehegattennachzug etc. üblicherweise gegeben sein?


das Aufenthaltsrecht des (stammberechtigten) EU-Bürgers wird durch einen Ehegattennachzug in der Regel überhaupt nicht beeinflusst (sofern dieser Arbeitnehmer ist oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzt). Der Nachweis des Rechts würde mittels Freizügigkeitsbescheinigung gegenüber der Botschaft erfolgen. Eine Überprüfung nach § 5 Abs. 4 FreizügigkG/EU stünde in der Verantwortung der lokalen ABH - das hätte aber mit dem Visumsverfahren nichts zu tun.

Zitat:
Das Thema "Scheinehe" auch.


dann ja. Dabei ist dann aber nicht in Hinblick auf Art. 6 GG zu prüfen, sondern (wohl) am Maßstab der ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (97/C 382/01), Nr. 1 - bei richtiger Rechtsanwendung dürfte das den Übereifer mancher Botschaften erheblich bremsen.

Im Übrigen entfällt das lästige Kompetenzgerangel zwischen Botschaft und ABH: ein Verantwortlicher, ein Vorgesetzter, ein Beklagter, ein Ansprechpartner für Vergleichsschlüsse - traumhaft.

Muleta
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