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Familienzusammenführung dt. Frau mit türki. Mann (Gelesen: 1.285 mal)
Tammi17
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.08.2008 um 15:27:38
 
Hallo, ich lebe mit meinem zweijährigen Sohn in Dtl..
Mein Ehemann hat die türkische  Staatsbürgerschaft. Mein Sohn und ich sind deutsche Staatsbürger.
Im Moment ist mein Mann mit einem Touristikvisum für einen Monat in Deutschland und es gefällt ihm hier. Bisher hatte er sich immer gestreubt nach Dtl. zu kommen und somit haben wir eine Fernbeziehung geführt, da ich nicht in der Türkei leben möchte.
Ich bin im Erziehungsurlaub und nicht erwerbstätig.
Kann ich meinen Mann dauerhaft hier behalten ohne das er ausreisen muss?
Kann er den Deutschtest nicht hier machen? Er muss Mitte September ausreisen. Haben wir genug Zeit, falls es eine Möglichkeit zu unserer Familienzusammenführung gibt. Ich hoffe das mir einige Tipps geben können was wir machen können.

Mit lieben Grüßen.........

Tammi17
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.08.2008 um 17:53:26
 
Grundsätzlich muss die FZF im Ausland beantragt werden, da dein Mann sonst mit dem falschem Visum eingereist ist.

Bei der FZF zum deutschen Kind sind keine Sprachkenntnisse notwendig.

Ob die ABH trotzdem, obwohl er mit dem falschen Visum eingereist ist, eine AE erteilt, kannst du nur bei deiner freundlichen ABH abklären.

trixie
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Mick
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Antwort #2 - 19.08.2008 um 17:59:39
 
Hi,

ich wage mal die Prognose, dass es nichts werden wird
ohne Ausreise. § 39 AufenthV passt ned, insbesondere
deswegen nicht, weil kein Anspruch auf AE nach der Ein-
reise entstanden ist.

Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sehe
ich vorliegend keine Argumente.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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trixie
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Antwort #3 - 19.08.2008 um 18:31:48
 
Mick schrieb am 19.08.2008 um 17:59:39:
ich wage mal die Prognose, dass es nichts werden wird
ohne Ausreise. § 39 AufenthV passt ned, insbesondere
deswegen nicht, weil kein Anspruch auf AE nach der Ein-
reise entstanden ist.


Grundsätzlich richtig.

Da es hier aber um ein deutsches Kind geht, sehe da schon eine gewisse Chance.

Der hier sehr umfangreich diskutierte Fall von "altheia" zeigte uns allen, dass auch ein Visum erteilt wird, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht bis zum Schluss erfüllt wurden.

Versuch macht klug.

trixie
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Antwort #4 - 19.08.2008 um 18:39:16
 
Zitat:
obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht bis zum Schluss erfüllt wurden.

Da ging's aber um ein Kind "to be". Hier ist es schon vorhanden. Und die Eltern haben bislang offensichtlich freiwillig getrennt gelebt. Eine besondere "Eile" scheint da also nicht vonnöten zu sein.
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Antwort #5 - 19.08.2008 um 18:51:44
 
trixie schrieb am 19.08.2008 um 17:53:26:
Bei der FZF zum deutschen Kind sind keine Sprachkenntnisse notwendig.


Darüber das der türkische Ehemann auch der Vater ist (bzw. das Kind nach Eheschliesung geboren wurde), lese ich im ersten Post allerdings nix eindeutiges.

Dies sollte von Tammi17 vielleicht erstmal geklärt werden.

Aloha

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Tammi17
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.08.2008 um 20:31:15
 
Mein Mann ist der leibliche Vater unseres Sohnes und er wurde auch in der Ehe geboren.

mfg
Tammi17
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trixie
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Antwort #7 - 19.08.2008 um 21:15:10
 
inge schrieb am 19.08.2008 um 18:39:16:
Da ging's aber um ein Kind "to be". Hier ist es schon vorhanden. Und die Eltern haben bislang offensichtlich freiwillig getrennt gelebt. Eine besondere "Eile" scheint da also nicht vonnöten zu sein.

Wenn sich während es Aufenthaltes des Vaters in Deutschland eine enge und innige Beziehung ergibt, ist eine Trennung sicherlich nicht zum Wohle des Kndes. In die Vergangenheit zu blicken und zu argumentieren, weil man bisher den Kontakt nicht so intensiv gepflegt hat, ist dies im Moment und für die nächste Zukunft auch nicht unbedingt eilig, wird sicherlich nur schwer durchzusetzen sein. Wenn es um das Wohl des Kindes geht, ist der Blick nach vorne zu richten und nicht was in der Vergangenheit passiert ist. Gleichwohl wäre eine Begründung, dass man jetzt erkannt hat, wie wichtig der Vater für das Kind ist. Sollte die ABH daran Zweifel haben, ist sicherlich das Jugendamt mit einer Stellungnahme gefordert.

trixie
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