Zitat:vielleicht gibt es doch irgendwann mal die Moeglichkeit einer doppelten Staatsbuergerschaft.
Höchstens wenn das chinesische Recht auch eine "Beibehaltungsgenehmigung" kennt. Dann würde aber vermutlich wieder die EB in D scheitern bzw erschwert werden, weil man dann begründen müsste warum die Beibehaltung der CN StA angestrebt wird, obwohl das deutsche StA grundsätzlich erstmal die Vermeidung von Mehrstaatlichkeit anstrebt.
Hat außerdem nix mit StA durch Geburt zu tun.
(Wobei die CN StA für ein Kind EINES CN Elternteils mW nix mit dem Geburtsort, sondern was mit dem "gewöhnlichen" Aufenthalt des Elternteils zu tun hat).
Zitat:Ausserdem gewaehrt C doppelte Staatsbuergerschaft an Auslandschinesen (Overseas Chinese)
k.A. ob Wiki das korrekt wiedergibt:
http://en.wikipedia.org/wiki/Nationality_Law_of_the_People%27s_Republic_of_ChinaWo steht da was von "overseas chinese"?
Art 13? Klappt möglicherweise. Allerdings ist dann wiederum automatisch die deutsche StA futsch ...
pauloskar schrieb am 11.08.2008 um 12:25:32:wird sie bald einfache bis mittlere Deutschkenntnisse haben
"Einfach" reicht für die
NE nach 28.2 ja schon. Wobei ein Nichtvorhandensein von einfachen Kenntnissen nach drei Jahren in D halt nicht gerade von einer hohen Integrationswilligkeit zeugt. Aber wie gesagt: Der Gesetzgeber hat 28.2 geschaffen, weil er glaubt dass dieser Personenkreis sich "automatisch" integriert. Zumindest berufsmäßig scheint das ja auch zu stimmen. Und die Kostenargumentation ist halt immer wichtig