alyna schrieb am 07.07.2008 um 10:44:45:aaa...und noch was...ich habe in Rumänien ein Abschluss als Lehrerin...ist es mir in Deutschland erkannt oder...kann ich vergessen???
Eine Anerkennung 1:1 ist nicht automatisch gegeben. Schau mal auf
diese Webseite
(blaues bitte klicken!) Dort gibt es viele Informationen bezogen auf verschiedene Berufe und auch Hinweise zu den konkreten Stellen, die man dazu im jeweiligen Bundesland ansprechen kann/muss.
alyna schrieb am 07.07.2008 um 10:44:45:okay...also muss ich zum Agentur für Arbeit und was mache ich jetzt???
Wegen der Arbeitsgenehmigung bleibt nur das, was trixie schon geschrieben hat. Mit Hinweis auf das von trixie genannte Urteil an die Agentur für Arbeit wenden. - Ansonsten unterliegst Du als Bürgerin eines Neu-EU-Landes grundsätzlich den Bedingungen der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, solange Du noch nicht 12 Monate ununterbrochen unselbständig beschäftigt bzw. zum Arbeitsmarkt zugelassen warst, kannst Du nur eine Arbeitserlaubnis-EU bekommen, das heißt, wenn für einen von Dir konkret nachgewiesenen Arbeitsplatz kein Bevorrechtigter (Deutscher) zur Verfügung steht. - Erst danach wäre die erfolgreiche Beantragung einer Arbeitsberechtigung-EU möglich, die Dir dann ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen würde.
Insoweit bleibt für Dich zu hoffen, dass der Hinweis auf das Urteil vielleicht doch hilft ...
(ich persönlich bin da aber sehr skeptisch ...)
Andere Alternative: Du machst Dich selbständig. Das geht ohne Genehmigung der Agentur für Arbeit!
=schweitzer=