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NE - Erteilung nicht möglich........ (Gelesen: 4.515 mal)
User_M
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE - Erteilung nicht möglich........
22.04.2008 um 22:28:19
 
Hallo,
ich bin am verzweifeln mit dem ABH!!!!
So, ich schildere mal den Fall und hoffe, dass es jemanden gibt, der uns wirklich helfen kann bzw. einen guten Tipp geben kann.
Ich bin Deutsche und wir leben in Bayern. Mein jetziger Mann wurde im März 2001 in die Türkei abgeschoben, da er seit Mai 1998 in U-Haft war wegen BTM, bekam zwischenzeitlich eine Haftstrafe von 4 Jahren und wurde nach 2/3 der Strafe im März 2001 abgeschoben.
Wir haben im August 2001 in der Türkei geheiratet, im Mai 2004 konnte mein Mann nach D einreisen, aufgrund von §28 AufentG. Im Juni 2004 kam unsere Tochter auf die Welt. Also, meine Tochter und ich sind deutsch, er türkisch.
Problem ist nun, dass wir eine NE haben wollten, da er ja seit 4 Jahren immer eine AE hatte.
Wir sprachen heute beim Sachbearbeiter vor und Sachbearbeiter verweigert NE, da er nun vom §28AufenthG nun plötzlich in den §5 AufenthG springt.
Seine Begründung ist nun, dass mein Mann ja schon mal abgechoben worden ist.
Meine Antwort war nun, dass dies ja schon geklärt ist, daraufhin meinte der SAchbearbeiter, er müsse nun ein Führungszeugnis(internes für die Behörde) beantragen und erst wenn das Führungszeugnis komplett sauber ist, käme eine NE in Betracht!!!!! DAS KANN JA WOHL NICHT SEIN!!!!!!
Mein Mann hat seit der Wiedereinreise nichts angestellt, arbeitet hier ganz normal, spricht auch perfekt deutsch, wir beziehen keine öffentl. Mittel...aber Sachbearbeiter bringt mich um den Verstand.
FRAGE:
- Ist dieses Führungszeugnis überhaupt nötig....SAchbearbeiter konnte mir auch nicht erklären, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er sich nun auf den §5AufenthG bezieht, Pauschalantwort war immer nur: "ER wurde ja schon mal abgeschoben"

- Kann der Sachbearbeiter vom §28 plötzlich nun den §5 AufenthG benennen????

Er meinte dann auch, dass wir uns den Anwalt sparen können, da dies nichts nutzen würde.......

Vielen gibt es ja jemanden, der uns weiterhelfen kann.....

VIELEN DANK

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 22.04.2008 um 23:25:53
 
Ich bin kein Experte ... aber ich habe mir mal die Parapgraphen angesehen. §5 regelt allgemein jede Erteilung von Aufenthaltstiteln, also auch die Erteilung einer NE nach §28 AufenthG, da hat der Sachbearbeiter schon recht. Ein Ausweisungsgrund steht prinzipiell der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.

Bei 4 Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelverstoß liegt sogar ein zwingender Ausweisungsgrund nach §53 vor, da könnt Ihr noch von Glück sagen, daß er überhaupt eine AE erhalten hat - sicher nur wegen Dir und Eurem gemeinsamen Kind. Wenn die ABH sich nun weigert, ihm ein von Euch beiden unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erteilen (mit einer NE kann er auch dann hier bleiben, wenn er sich von Euch trennt), kann man ihr das bei der Vorgeschichte nicht verdenken und sie ist m. E.  auch im Recht.

Ob und wann das Ganze verjährt, weiss ich nicht. Laut BZRG  - schnell nachgeschaut - wird die Verurteilung nach 9 Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht, ob das aber bei der ABH hilft?

Alles in allem sieht es also nicht so gut aus.

Eduard
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User_M
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.04.2008 um 23:37:10
 
Voerst danke für die Antwort.
Was ich aber immer noch nicht verstehe ist, dass ein Ausweisungsgrund ja schon vorlag und diese letztendlich auch schon stattgefunden hat.

Wie gesagt, diese Geschichte ist kompliziert, nochmals danke für die informative Antwort.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.04.2008 um 00:11:10
 
User_M schrieb am 22.04.2008 um 22:28:19:
Wir sprachen heute beim Sachbearbeiter vor und Sachbearbeiter verweigert NE, da er nun vom §28AufenthG nun plötzlich in den §5 AufenthG springt.  

Das wird dir wenig weiterhelfen.

Dein Mann stellt einen schriftlichen Antrag auf eine NE. Dann wird dem Antrag stattgegeben bzw. mittels rechtsfähigen Bescheid abgelehnt. Dort erfahrst du dann die genauen Gründe und könntest auch rechtliche Schritte einleiten. Nur mit Anfragen kommst du nicht weiter.

trixie
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #4 - 23.04.2008 um 08:15:21
 
User_M schrieb am 22.04.2008 um 22:28:19:
Kann der Sachbearbeiter vom §28 plötzlich nun den §5 AufenthG benennen????


Das tut er nicht - es ist so, dass (auch) bei der Entscheidung über die Erteilung einer NE nach § 28 (2) AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu berücksichtigen sind. - Im § 28 findet sich zwar kein entsprechender ausdrücklicher Hinweis, das ist aber auch nicht nötig, weil sich das aus der Gesetzessystematik ergibt. -

User_M schrieb am 22.04.2008 um 23:37:10:
Was ich aber immer noch nicht verstehe ist, dass ein Ausweisungsgrund ja schon vorlag und diese letztendlich auch schon stattgefunden hat.  


Das ist richtig und ist insoweit auch zu berücksichtigen. - Da Dein Mann in der Vergangenheit aber eben kein "unbeschriebenes Blatt" gewesen ist und doch eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat, kann ich mir vorstellen, dass die ABH in seinem Fall nun wirklich sicher gehen will, das keine neuen Straftaten oder Ausweisungsgründe während seines Aufenthalts entstanden sind.

Außerdem ist folgende Passage aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu § 5 AufenthG in diesem Kontext interessant:

Zitat:
5.1.2.3 Da die Ausländerbehörden nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 Bundeszentralregistergesetz (BZERG)
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangen können, sind Einträge
im Bundeszentralregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte – insbesondere
zu strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch zu Suchvermerken im Zusammenhang mit
noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren – mit Ausnahme der in § 17 BZRG genannten
Eintragungen und mit Ausnahme der Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel
als beseitigt erklärt ist (vgl. § 41 Abs. 2 BZRG) – grundsätzlich bis zur Tilgung im
Bundeszentralregister (Zweiter Teil, Vierter Abschnitt BZRG) verwertbar. Ist die Eintragung
über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die
Tat und die Verurteilung dem Betroffenen hingegen nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Entscheidungen von Gerichten
oder Ausländerbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung vor der
Tilgung bereits ergangen sind, bleiben hingegen nach § 51 Abs. 2 BZRG unberührt. Nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf die frühere Tat zudem auch nach der Tilgung berücksichtigt
werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder dies
zwingend gebietet. Hiervon ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 sowie § 54 Nr. 5 oder 5a
regelmäßig auszugehen.


Weiter heißt es dort:

Zitat:
5.1.2.4 Zu beachten ist, dass ein Antragsteller im Visumverfahren und im Verfahren zur Beantragung
eines Aufenthaltstitels sich nach § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen darf und
den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, wenn die
Verurteilung entweder nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für
Behörden aufzunehmen ist oder aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Von der Befreiung
von der Pflicht zur Offenbarung von Verurteilungen, die zwar nicht zu tilgen sind,
aber nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, ist der Betroffene nach § 53
Abs. 2 BZRG gegenüber Behörden, die zu einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister
befugt sind, nur nicht befreit, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt ist.
Eine entsprechende Bestätigung der Belehrung – auch im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 –
kann wie folgt lauten:

„In § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist bestimmt, dass ein Ausländer / eine Ausländerin
aus Deutschland ausgewiesen werden kann, wenn er /sie im Verfahren zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels falsche Angaben zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemacht hat. Der Antragsteller / die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bewusste Falschangaben können zur
Folge haben, dass der Antrag abgelehnt wird bzw. die Antragstellerin / der Antragsteller
aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde.
Die Behörde darf nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes eine unbeschränkte
Auskunft über die im Bundeszentralregistergesetz eingetragenen und nicht
zu tilgenden strafrechtlichen Verurteilungen einholen, auch wenn diese nicht mehr in
Führungszeugnisse aufgenommen werden. Daher ist ein Antragsteller verpflichtet,
auch strafrechtliche Verurteilungen, die zwar nicht zu tilgen sind, aber nicht in ein
Führungszeugnis aufgenommen werden, anzugeben.
Durch die Unterschrift bestätigt die Antragstellerin / der Antragsteller, dass er / sie über
die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben im Verfahren belehrt worden
ist.“


Ich denke, dass die ABH in seinem Falle besonders sicher gehen will. Liegt nach der entsprechenden Prüfung allerdings kein im Kontext mit § 28 (2) AufenthG relevanter Versagungsgrund vor, dann wird die NE zu erteilen sein.

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.04.2008 um 19:11:00
 
Vielen Dank Schweitzer.
Also ich bin kein Rechtsprofi, was ich nun aus Antwort entnehmen kann, ist folgendes:
Solange mein Mann seit der Einreise 2004 keine Straftaten begangen hat und das Führungszeugnis seit 2004 keine neuen Einträge enthält, muss die Abh ihm die NE erteilen? Ich bitte um Berichtigung, falls ich das nun falsch auffasse.

Die letzte Eintragung im Führungszeugnis müsste aus dem Jahr 1999 sein, dass ist das Jahr der Verurteilung. Diese Verurteilung wird wohl erst nach 9 bzw. 10 Jahren gelöscht, d.h. spätestens im Jahr 2009 wäre das Führungszeugnis SAUBER.
Jedoch kann die Abh diesen aktuellen Eintrag aus dem Führungszeugnis nicht als Versagungsgrund für die NE benennen, da ja momentan die Tilgung dieser Verurteilung läuft.

Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du mir antworten würdest, ob nun meine Auffassung richtig ist.

Dank deiner Hilfe kommt schon einwenig Licht ins Dunkle.

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Muleta
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Antwort #6 - 23.04.2008 um 20:38:31
 
User_M schrieb am 23.04.2008 um 19:11:00:
Vielen Dank Schweitzer.
Also ich bin kein Rechtsprofi, was ich nun aus Antwort entnehmen kann, ist folgendes:
Solange mein Mann seit der Einreise 2004 keine Straftaten begangen hat und das Führungszeugnis seit 2004 keine neuen Einträge enthält, muss die Abh ihm die NE erteilen?


nein, nicht ganz (aber ich formuliere es mal möglichst einfach):

Es darf heute kein Ausweisungsgrund mehr vorliegen.

Ausweisungsgrund kann auch eine Straftat in der Vergangenheit sein, soweit daraus noch der Schluss gezogen werden kann, dass heute noch eine Gefahr von der Person ausgeht. Straftaten die im BZR getilgt sind, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Manche ABH kommt dann auf falsche Idee, Straftaten die noch nicht getilgt sind, stellen grundsätzlich noch einen berücksichtigungsfähigen Ausweisungsgrund dar - da fehlt es dann einfach an der notwendigen Grundausbildung in elementarer Logik.

Außerdem darf der Ausweisungsgrund nicht bereits verbraucht sein - aber das wäre dann im Einzelfall und mit der Akte zu prüfen.

Es gilt, was ein in den einschlägigen Kreisen bekannter Anwalt mal genauso schön wie zutreffend formuliert hat: Ausweisungsgründe sind nicht unsterblich.

Muleta
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Antwort #7 - 23.04.2008 um 22:31:12
 
Danke Muleta, ich verstehe die ganze Sache nun etwas deutlicher.
Unklar ist mir folgender Satz:
Außerdem darf der Ausweisungsgrund nicht bereits verbraucht sein

Ich wäre sehr dankbar über die Erläuterung dieses Satzes, da ich mit dem Wort verbraucht nichts anstellen kann.


Nochmals danke an alle die mir hilfreich geantwortet haben!!!!
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Muleta
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Antwort #8 - 24.04.2008 um 07:29:36
 
User_M schrieb am 23.04.2008 um 22:31:12:
Außerdem darf der Ausweisungsgrund nicht bereits verbraucht sein

Ich wäre sehr dankbar über die Erläuterung dieses Satzes, da ich mit dem Wort verbraucht nichts anstellen kann.


ich zitiere mal das OVG Sachsen-Anhalt stellvertretend:

"Ein Ausweisungsgrund muss, um die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen, aktuell noch vorliegen, darf also nicht "verbraucht" sein. Aktuelle Bedeutung hat ein Ausweisungsgrund dann nicht mehr, wenn die Ausländerbehörde trotz vollständiger Kenntnis aus ihm keine negativen Schlussfolgerungen für den weiteren Aufenthalt des Ausländers gezogen hat, ... Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Vertrauensschutz steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern." B. v. 01.08.2006  -  2 M 236/06.

Die Sache ist aber im Einzelfall kompliziert und für die NE-Erteilung nochmal zusätzlich. Man kann das nicht 1:1 auf beliebige Fälle übertragen.

Muleta
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