User_M schrieb am 22.04.2008 um 22:28:19:Kann der Sachbearbeiter vom §28 plötzlich nun den §5
AufenthG benennen????
Das tut er nicht - es ist so, dass (auch) bei der Entscheidung über die Erteilung einer
NE nach § 28 (2)
AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG zu berücksichtigen sind. - Im § 28 findet sich zwar kein entsprechender ausdrücklicher Hinweis, das ist aber auch nicht nötig, weil sich das aus der Gesetzessystematik ergibt. -
User_M schrieb am 22.04.2008 um 23:37:10:Was ich aber immer noch nicht verstehe ist, dass ein Ausweisungsgrund ja schon vorlag und diese letztendlich auch schon stattgefunden hat.
Das ist richtig und ist insoweit auch zu berücksichtigen. - Da Dein Mann in der Vergangenheit aber eben kein "unbeschriebenes Blatt" gewesen ist und doch eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat, kann ich mir vorstellen, dass die
ABH in seinem Fall nun wirklich sicher gehen will, das keine neuen Straftaten oder Ausweisungsgründe während seines Aufenthalts entstanden sind.
Außerdem ist folgende Passage aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu § 5
AufenthG in diesem Kontext interessant:
Zitat:5.1.2.3 Da die Ausländerbehörden nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 Bundeszentralregistergesetz (BZERG)
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangen können, sind Einträge
im Bundeszentralregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte – insbesondere
zu strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch zu Suchvermerken im Zusammenhang mit
noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren – mit Ausnahme der in § 17 BZRG genannten
Eintragungen und mit Ausnahme der Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel
als beseitigt erklärt ist (vgl. § 41 Abs. 2 BZRG) – grundsätzlich bis zur Tilgung im
Bundeszentralregister (Zweiter Teil, Vierter Abschnitt BZRG) verwertbar. Ist die Eintragung
über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die
Tat und die Verurteilung dem Betroffenen hingegen nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Entscheidungen von Gerichten
oder Ausländerbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung vor der
Tilgung bereits ergangen sind, bleiben hingegen nach § 51 Abs. 2 BZRG unberührt. Nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf die frühere Tat zudem auch nach der Tilgung berücksichtigt
werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder dies
zwingend gebietet. Hiervon ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 sowie § 54 Nr. 5 oder 5a
regelmäßig auszugehen.
Weiter heißt es dort:
Zitat:5.1.2.4 Zu beachten ist, dass ein Antragsteller im Visumverfahren und im Verfahren zur Beantragung
eines Aufenthaltstitels sich nach § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen darf und
den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, wenn die
Verurteilung entweder nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für
Behörden aufzunehmen ist oder aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Von der Befreiung
von der Pflicht zur Offenbarung von Verurteilungen, die zwar nicht zu tilgen sind,
aber nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, ist der Betroffene nach § 53
Abs. 2 BZRG gegenüber Behörden, die zu einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister
befugt sind, nur nicht befreit, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt ist.
Eine entsprechende Bestätigung der Belehrung – auch im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 –
kann wie folgt lauten:
„In § 55 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG ist bestimmt, dass ein Ausländer / eine Ausländerin
aus Deutschland ausgewiesen werden kann, wenn er /sie im Verfahren zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels falsche Angaben zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemacht hat. Der Antragsteller / die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bewusste Falschangaben können zur
Folge haben, dass der Antrag abgelehnt wird bzw. die Antragstellerin / der Antragsteller
aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde.
Die Behörde darf nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes eine unbeschränkte
Auskunft über die im Bundeszentralregistergesetz eingetragenen und nicht
zu tilgenden strafrechtlichen Verurteilungen einholen, auch wenn diese nicht mehr in
Führungszeugnisse aufgenommen werden. Daher ist ein Antragsteller verpflichtet,
auch strafrechtliche Verurteilungen, die zwar nicht zu tilgen sind, aber nicht in ein
Führungszeugnis aufgenommen werden, anzugeben.
Durch die Unterschrift bestätigt die Antragstellerin / der Antragsteller, dass er / sie über
die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben im Verfahren belehrt worden
ist.“
Ich denke, dass die
ABH in seinem Falle besonders sicher gehen will. Liegt nach der entsprechenden Prüfung allerdings kein im Kontext mit § 28 (2)
AufenthG relevanter Versagungsgrund vor, dann wird die
NE zu erteilen sein.
=schweitzer=