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Wohnen in der CH und DT: Trotzdem Einbürgerung? (Gelesen: 2.024 mal)
crisis
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22.04.2008 um 13:34:02
 
Hallo, kann jemand mir da helfen?
Ich bin seit 2004 verheiratet, mein mann ist Deutscher, ich Brasilianerin. Ich kam nach Dt in 1997, habe dort studiert. Jetzt (seit 2005) arbeiten beide in der CH, wohnen in der CH und haben auch einen Wohnsitz in Dt., wir sind bei seiner Schwester angemeldet, damit ich weiter ein Visum in Dt. kriegen kann. Jetzt habe ich meine AErlaunis verlängern bis 2010 und gleich die Einbürgerung beantragt. Aber es gibt ein paar kleinen "Problemchen" und ich habe angst dass sie mir den deutschen Pass verweigern...

1. Wir zahlen Rentenversicherung in der CH (ich habe nur in Dt bezahlt während des Studiums), aber laut einen

2. Krankenversicherung haben wir auch in der CH, aber es ist auch in Dt gültig

3. Sie haben natürlich einen Mietvertrag von uns haben wollen, damit sie wissen ob wir UNS finanzieren können.. wir müssten einen "Erklärung" seiner Schwester abgeben, dass wir bei ihr seit 3 jahren mietfrei wohnen (90qm), und natürlich mussten wir sagen dass wir AUCH in der CH eine whg. haben, denn unseren Arbeitsvertrag usw. haben CH-Adresse drauf... Aber wir haben gesagt, dass wir jedes WE nach Dt zurückkommen. Und das wir eine WHG in der CH auch haben, weil den weg zur arbeit sonst zu weit ist (über 2 h pro weg).

Denkt ihr ich kann ein Problem bekommen??

Danke und gruss, crisis
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Ralf
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Antwort #1 - 22.04.2008 um 15:41:17
 
crisis schrieb am 22.04.2008 um 13:34:02:
Denkt ihr ich kann ein Problem bekommen?? 

Allerdings. Für die Einbürgerung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt
im Inland erforderlich. Lediglich eine Meldeadresse in Deutschland
sowie gelegentliche Besuchsaufenthalte sind dazu nicht ausreichend.
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maki
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Antwort #2 - 22.04.2008 um 15:56:41
 
crisis schrieb am 22.04.2008 um 13:34:02:
wir sind bei seiner Schwester angemeldet, damit ich weiter ein Visum in Dt. kriegen kann

Mit anderen Worten gibst du vor in D zu leben, was du aber nicht tust.

Zitat:
§ 95 Strafvorschriften
...
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

    a) in das Bundesgebiet einreist oder

    b) sich darin aufhält oder

    2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Das an sich ist schon strafbar.

Eine Einbürgerung die du dir mit einer arglistigen Täuschung erschleichst kann rückgängig gemacht werden, dann wärst du erstmal staatenlos.
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crisis
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Antwort #3 - 22.04.2008 um 16:38:51
 
ja, aber man kann doch einen 2.wohnsitz haben. was machen die, die ins ausland arbeiten müssen (china, usw???).?
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Antwort #4 - 22.04.2008 um 16:47:04
 
crisis schrieb am 22.04.2008 um 16:38:51:
ja, aber man kann doch einen 2.wohnsitz haben.

Klar kann man das.

crisis schrieb am 22.04.2008 um 16:38:51:
was machen die, die ins ausland arbeiten müssen (china, usw???).?

Die gehen ins Ausland, arbeiten, und wenn sie wieder zurückwollen, beantragt der ausl. Partner eine FZF.

Bitte nicht falsch verstehen, mir persönlich macht das nichts aus, dachte aber das es dich interessieren würde, dass man ganz schnell mal eine Straftat begeht wenn man da die Unwahrheit sagt, mit allen konsequenzen.

Tatsache ist, dass man nur eingebürgert werden kann (ausnahmen mal aussen vor) wenn man in D lebt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so wie Ralf es beschrieben hat.
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crisis
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Antwort #5 - 22.04.2008 um 16:57:12
 
ich habe aber 8 Jahren ohne pause in Dt gelebt, da studiert usw... und wir beiden haben nie ALgeld nehmen müssen usw... Und zusammen sind wir seit 10 Jahren schon. Also, es ist keine Scheinehe. Und ich kenne eben einen Fall, wo beiden im ausland waren (weil der Mann arbeiten musste) und die Frau (mexikanerin) wurde trotzdem eingebürgert, denn sie waren die ganze Zeit während sie im Ausland waren, in Dt angemeldet, bei den schiewegereltern. Klar, wahrscheinlich zu dem Zeitpunkt waren  sie wieder in DT, aber  wir haben eben beiden der Job in der CH...

Ich verstehe schon was sie meinen, danke für die Info. Aber irgendwie, wieso ist es eine straftat, wenn man 2 Wohnsitze hat?
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Antwort #6 - 22.04.2008 um 17:11:12
 
crisis schrieb am 22.04.2008 um 16:57:12:
wieso ist es eine straftat, wenn man 2 Wohnsitze hat?

Ist es nicht.

Die Straftat wäre zu behaupten dass man überwiegend in D lebt (und das nicht tut) damit die AE nicht erlischt, genauso wenn man das  der EBH gegenüber behauptet um eingebürgert zu werden.

Was bei anderen wie genau passiert ist lässt sich so gut wie nie auf die eigene Situation übertragen, der Teufel steckt im detail.

Für eine Anspruchseinbürgerung nach §10 muss man die letzten 8 Jahre in D seinen gewöhnlichen und rechtmässigen Aufenthalt gehabt haben, voraufenthalte nach Unterbrechungen werden zwar berücksichtigt, aber nur unter bestimmten Umständen und dann nie die volle Zeit.
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crisis
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Antwort #7 - 22.04.2008 um 17:40:36
 
Und wie muss das nachgewiesen werden, dass man seinen Lebensmittelpunkt in D_Land hat??

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Blaise
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Antwort #8 - 22.04.2008 um 21:17:19
 
Hallo,

normalerweise ergibt sich der Lebensmittelpunkt aus den Angaben im Einbürgerungsantrag und den Nachweisen.

Bei Ihnen sehe ich aber das Problem, dass Sie eben keinen Nachweis führen könnnen, weil Sie tatsächlich in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt nicht haben.

Deshalb verstehe ich Ihre Frage auch nicht ganz.

Blaise
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