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Einbürgerung  mit  Grau Reise Ausweis für aüsländer (Gelesen: 7.141 mal)
ashurumi
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13.04.2008 um 00:16:12
 
Hallo,
ich habe mal eine frage ich erfülle all vorausetzungen für einbürgerung bis auf  Staatsangehörigkeitsrecht auf geben. ich bin hier seit 9 jahren habe neiderlassung erlaubnis  auf   Grau reiseausweis für ausländer wenn ich jetzt ein antrag für Einbürgerung stelle wird bestimmt ein zeit punkt kommen wo ich zu indisch botschaft gehen muss wegen  Staatsangehörigkeitsrecht aufgeben  und dass wird  nicht mit indische botschaft klappen veil ich aus kriegs gebiet "KASCHMIR" komme . die werden nicht mal meine probleme hören . meine frage jetzt was kann mann in diese fall machen ?'kann ich mit diese grau reise ausweis für aüslander mit unbifristet aufenthaltstitel mich einbürgern lassen ohne indisch botschaft probleme?
mfg
ashu
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Antwort #1 - 13.04.2008 um 09:54:56
 
- bist Du anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt?
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hast Du den Reiseausweis bzw. die Niederlassungserlaubnis?
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ashurumi
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Antwort #2 - 13.04.2008 um 10:34:57
 
nein . wie gesagt ich bin seit 9 jahren hier und nie hilfe leistungen bezogen immer gearbeitet  meine asyl antrag würde abgelehnt am anfang  an  wie ich  neiderlassung und grau reise ausweis bekommen habe ist nicht der punkt . punkt is jetzt Einbürgerung mit jetztige Grau reise ausweis  ohne kontakt mit indische botschaft aufzunemmen  dort bekomme ich nichts keine papiere.
mfg
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Floppine
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Antwort #3 - 13.04.2008 um 11:07:47
 
Grundsätzlich ist ein Heimatpass als Nachweis der Staatsangehörigkeit erforderlich. Für die Beantwortung Deiner Frage ist es daher sehr wohl von Interesse, warum Du einen Reiseausweis für Ausländer hast. Dieser reicht grundsätzlich nicht für eine Einbürgerung aus. Warum bekommst Du keinen indischen Pass?
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« Zuletzt geändert: 13.04.2008 um 11:21:46 von Floppine »  
 
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Odysseus
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Antwort #4 - 13.04.2008 um 11:15:10
 
Also, ich möchte Dir ja nicht zu nahe treten, aber ich glaube, dass das primäre Problem bei einem EB-Antrag weniger die Frage der jetzigen StA ist, sondern vielmehr, ob Du ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen kannst.
Ich habe Mühe, das was Du schreibst zu verstehen - und ich bezweifle, ob Du meine Frage verstanden hast.

Die Frage, ob Du Deine StA aufgeben musst, hängt eng mit der Frage nach Deinem Aufenthaltsstatus zusammen. Bist Du Flüchtling oder asylberechtigt - scheinbar nicht, wenn ich Dich richtig verstanden habe - dann brauchst Du Deine StA nicht aufzugeben. Das kann hier aber nur beurteilt werden, wenn wir wissen, auf welcher Rechtsgrundlage Reiseausweis und Aufenthaltstitel ausgestellt worden sind.
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Floppine
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Antwort #5 - 13.04.2008 um 11:24:54
 
@odysseus

Wäre ashurumi Flüchtling oder Asylberechtigter, wäre ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden. Er hat aber einen Reiseausweis für Ausländer.
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ashurumi
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Antwort #6 - 13.04.2008 um 11:26:58
 
Reise ausweis wegen Aufenthaltsverordnung § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer.

Niederlassung wegen aufentg 26 abs4
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Floppine
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Antwort #7 - 13.04.2008 um 11:37:04
 
Demnach hast Du der ABH also nachgewiesen, dass Dir kein Heimatpass ausgestellt wird. Dann solltest Du Dich mit dem Sachbearbeiter für Einbürgerungen in Verbindung setzen. Nur dieser kann prüfen, ob der Ausweis für eine Einbürgerung ausnahmsweise ausreichend ist. Und Dir mitteilen, welche Unterlagen sonst noch erforderlich sind.
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Antwort #8 - 13.04.2008 um 15:21:41
 
Zitat:
Ich habe Mühe, das was Du schreibst zu verstehen - und ich bezweifle, ob Du meine Frage verstanden hast.


Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das Verständnisproblem iSd § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG eher auf Deiner Seite ist, odysseus. Der TS hat sein Anliegen hier mit einer für das Forum notwendigen und positiven Beschränkung auf das Wesentliche dargestellt. Irgendwelche Verständnisprobleme gehen da zu Lasten des Empfängers. Dass er auf Zeichensetzung und teils auf Groß-/Kleinschreibung verzichtet hat und ab und an einen Buchstabendreher drin hat, ist internet- und uhrzeittypisch. Daraus Unterstellungen zu treffen über seine Sprachkenntnisse, ist weder möglich noch hier nötig. Denn der TS hat auch deutlich gemacht Zitat:
ich erfülle all vorausetzungen für einbürgerung bis auf  Staatsangehörigkeitsrecht auf geben
und hat erkennbar seine Beratung auf diesen Gesichtspunkt beschränken wollen. Hier im Forum gilt kein Amtsermittlungsgrundsatz. Du musst also nicht nach Haaren in der Suppe suchen.

Zitat:
meine asyl antrag würde abgelehnt
Zitat:
Bist Du Flüchtling oder asylberechtigt - scheinbar nicht, wenn ich Dich richtig verstanden habe -


Was gab's denn da falsch zu verstehen? Könnte es sein, Du willst ihn nicht verstehen? Wenn mein Einbürgerungsbeamter sich so verhalten würde, wäre das m.E. ein Fall des § 21 VwVfG.
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proll
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Antwort #9 - 13.04.2008 um 18:46:56
 
Super tapir,

außer Angriffe nichts fachlich beigetragen  [beifall=beifall.gif]

Fassen wir mal den Sachverhalt zusammen:
1. Inder aus dem Bundesstaat Kashmir
2. Nach Ablenung des Asylantrages AE nach 25 III, IV oder V oder 23 oder
    23  a ? (Grund ist nicht benannt)
3. NE nach 26 IV
4. da er keinen indischen Pass erlangen konnte, (grauer) Reiseauseis für Ausländer

Ashurumi, hattest du denn in der Vergangenheit irgendwie mal deine Identät nachgewiesen ? Wenn ja, durch welche Dokumente ?
Hast du denn dauerhaft versucht, irgendetwas von deiner Botschaft oder aus deinem Heimatland an Dokumenten zu erlangen ?

proll
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Antwort #10 - 13.04.2008 um 19:48:45
 
danke Tapir, die Belehrung habe ich gebraucht.

Wenn einer vor mir sitzt und derart nach einem EB-Antrag fragen würde, ich würde ihm - guten Gewissens - von einer Antragstellung abraten, um nicht später aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse ablehnen zu müssen. Dann bekommt man oft die Frage zu hören, ob man das nicht hätte vorher sagen können.
Wenn Sie mich deswegen für befangen erklären wollen, bitteschön. Sie müssen Jurist sein....  Cool
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tapir
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Antwort #11 - 13.04.2008 um 19:50:08
 
Zitat:
nichts fachlich beigetragen

floppine hatte in der Sache bereits alles gesagt. Wenn die Vss von AufenthV 5 weiter erfüllt sind, kann es grdsl auch im EB-Verfahren nicht zumutbar sein, einen Nationalpass vorzulegen. Dazu war demnach nichts mehr zu sagen. Das mit den Sprachkenntnissen war aber so nicht stehenzulassen, weil es weder in der Sache zutraf noch überhaupt relevant war. Auch inwieweit Deine Fragen nach der AT-"Biographie" des TS bedeutsam sind, vermag ich nicht zu erkennen. Interessant wäre lediglich, ob jemand Angaben zur tatsächlichen Handhabung solcher Fälle durch die indische Botschaft machen kann. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.

@odysseus

Er schrieb Zitat:
meine asyl antrag würde abgelehnt am anfang 


Dass unter Berücksichtigung der auf die Vergangenheit verweisenden adverbialen Bestimmung der Zeit "am anfang" hier nicht die Möglichkeitsform Konjunktiv beabsichtigt war, ist so offenkundig, dass nicht nur ein Jurist, sondern jeder verständige Leser diese Feststellung ohne weiteres treffen kann, ohne sich damit als besonders "ehrenvoll" zu erweisen. Die gegenteilige Lesart auch nur vorderhand zu erwägen, ist so abwegig, dass jedenfalls die Besorgnis sachfremder Motive nicht ausgeschlossen werden kann.
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Antwort #12 - 13.04.2008 um 20:08:46
 
tapir schrieb am 13.04.2008 um 19:50:08:
Deine Fragen nach der AT-"Biographie" des TS bedeutsam sind, vermag ich nicht zu erkennen. 

Naja, die Frage nach der Identität (incl. der Staatsangehörigkeit) dürfte für eine Einbürgerung doch sehr interessant sein. Aber da sind die "Deutschmacher" gefragt.

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Ralf
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Antwort #13 - 15.04.2008 um 16:22:35
 
Das Erfordernis des Verlustes der indischen Staatsangehörigkeit
sehe ich hier eher nicht als Problem, denn diese erlischt ja,
jedenfalls bei volljährigen Personen, mit der Einbürgerung
sowieso automatisch.

Problematisch wird hier eher die nicht nachgewiesene Identität
incl. derzeitiger Staatsangehörigkeit sein, wie "proll" schon richtig
andeutete.
Wenn nicht weitere Urkunden vorliegen, die diese Punkte zweifels-
frei belegen, würde ich mich mit dem grauen Reisedokument alleine
jedenfallls wohl nicht zufrieden geben.
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