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Beibehaltung der dt. Staatsangehörigkeit in den USA (Gelesen: 3.796 mal)
krix
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11.04.2008 um 05:35:04
 
Moin,

ich hätte mal eine Frage. Eine Bekannte von mir will nach 30 Jahren in den USA die amerikanische Staatsbürgerschaft annehmen. Sie würde sehr gern die dt. Staatsangehörigkeit behalten, da sie nach wie vor Kontakte nach Deutschland hat. Ich weiß, dass sie einen BBG-Antrag stellen muss bei den dt. Behörden, bevor sie überhaupt das amerik. Verfahren in Angriff nimmt. Hierbei meine Fragen:

- kommt es genau auf das Datum an, muss sie zwingend den Antrag bei den dt. Behörden stellen, bevor sie überhaupt irgend was bei der amerik. Behörde einreicht, oder geht es um den Termin der Einbürgerung per se, dass die Entscheidung der dt. Behörde vorher vorliegt?
- so wie ich das richtig verstehe, hat sie noch Kontakt nach Deutschland, und enge Familie wie Geschwister dort. Die waren auch in den USA zu Besuch, sie aber niemals wieder zu Hause in 30 Jahren. Könnte das ein Problem darstellen?
- auf einem Empfang meinte ein Konsulatsmitarbeiter, dass BBGs eigentlich kein großes Thema sind, aber ich würde mich freuen, Eure Einschätzung hierzu zu erfahren.
- noch etwas Wichtiges, was man in diesem Zusammenhang beachten müsste?

Ach ja, ihre Kinder waren schon häufig in Deutschland, und erst vor einigen Jahren erst haben sie festgestellt, dass sie schon die dt. Staatsangehörigkeit besitzen (mit Ausnahme des Ältesten, der 1967 geboren ist). Könnte es zu Schwierigkeiten für die Kinder führen, dass sie früher mit dem amerik. Pass nach Deutschland eingereist sind, wenn sie jetzt einen dt. Pass beantragen?

Vielen Dank

Krix
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Mick
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Antwort #1 - 11.04.2008 um 07:29:29
 
krix schrieb am 11.04.2008 um 05:35:04:
- auf einem Empfang meinte ein Konsulatsmitarbeiter, dass BBGs eigentlich kein großes Thema sind, aber ich würde mich freuen, Eure Einschätzung hierzu zu erfahren.

Hi,
wie ist das gemeint? Klingt nach dem Motto: "Wird
in der Regel gemacht". Wäre mir zu pauschal. Für
die Beibehaltung ist eine Ermessensentscheidung zu
treffen. Abwägung öffentliches Interesse (z.B. § 12
StAG muss beachtet werden, Grundsatz keine Mehr-
staatigkeit muss beachtet werden), privates Interesse.
Und Besuche in Deutschland, die auch so problemlos
möglich sind, halte ich nicht für ein schlagendes Argu-
ment. Aber die Botschaften haben da sicher mehr Er-
fahrung als ich...

krix schrieb am 11.04.2008 um 05:35:04:
kommt es genau auf das Datum an, muss sie zwingend den Antrag bei den dt. Behörden stellen, bevor sie überhaupt irgend was bei der amerik. Behörde einreicht, oder geht es um den Termin der Einbürgerung per se, dass die Entscheidung der dt. Behörde vorher vorliegt?  

Mir ist keine Vorschrift bekannt, nach der die BBG
vor dem Antrag vorliegen muss.

krix schrieb am 11.04.2008 um 05:35:04:
Könnte es zu Schwierigkeiten für die Kinder führen, dass sie früher mit dem amerik. Pass nach Deutschland eingereist sind, wenn sie jetzt einen dt. Pass beantragen?  

Nein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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krix
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Antwort #2 - 11.04.2008 um 08:09:52
 
Hallo, danke für die Antwort!

Mick schrieb am 11.04.2008 um 07:29:29:

Hi,
wie ist das gemeint? Klingt nach dem Motto: "Wird
in der Regel gemacht". Wäre mir zu pauschal. Für
die Beibehaltung ist eine Ermessensentscheidung zu
treffen. Abwägung öffentliches Interesse (z.B. § 12
StAG muss beachtet werden, Grundsatz keine Mehr-
staatigkeit muss beachtet werden), privates Interesse.
Und Besuche in Deutschland, die auch so problemlos
möglich sind, halte ich nicht für ein schlagendes Argu-
ment. Aber die Botschaften haben da sicher mehr Er-
fahrung als ich...


Nun, der Eindruck, den ich hatte, war, dass man relativ problemlos als Deutscher die dt. Staatsangehörigkeit behalten könne. Man müsse nachweisen, dass man noch Bindungen nach Deutschland hätte, i.S.v. Familie, Grundbesitz usw.  Ich habe ja keinen Einzelfall besprochen, sondern das Thema nur mal allgemein angesprochen. Auch was man auf den Seiten des BVA dazu findet, klingt auf dem ersten Eindruck nicht so, als ob eine BBG die große Ausnahme wäre: hier  und  hier. Aber mein Eindruck kann täuschen, daher meine Frage hier...

Krix
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Antwort #3 - 11.04.2008 um 08:24:05
 
krix schrieb am 11.04.2008 um 08:09:52:
klingt auf dem ersten Eindruck nicht so,

Wie gesagt - Botschaften haben da sicher deutlich
mehr Erfahrung. Wenn man dem ersten Link folgt,
dann kommt erst "Sie müssen nachweisen, dass
Sie Bindungen haben", guckt man aber weiter kommt
dann:

Zitat:
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen im Beibehaltungsverfahren erfüllt sein?
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Eine positive Entscheidung ist möglich, wenn

Sie nachvollziehbare Gründe haben, aus denen der angestrebte Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit in Ihrer konkreten Situation für Sie von Vorteil ist und Sie fortbestehende Bindungen an Deutschland haben, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen und das andere Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.

Das ist dann doch schon deutlich mehr. Und das meinte
ich auch. Wie gesagt - nur wegen Besuch: Da sehe ich
keinen Vorteil, der dem öffentlichen Interesse, dokumentiert
durch das StAG, gegenüber überwiegt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #4 - 11.04.2008 um 08:55:44
 
OK. Ich verstehe, dass man zum einen die Bindungen nach DL nachweisen muss, aber auch rechtfertigen muss, warum man die andre StA annimmt (aber mir ist nicht klar, inwieweit Besuche in Deutschland hier eine Rolle spielen, denn es geht hier doch um das andere Land?)

Zitat:
* im Erbrecht
* bei der Gewährung von Sozialleistungen
* in der Ausbildung oder bei der Berufsausübung
* bei der Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern
* bei geschäftlichen Beziehungen (z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand)
* bei Erwerb / Verkauf von Immobilien
* und anderes


Es könnte tatsächlich mit Steuern oder Grundbesitz zu tun haben (weitere Details weiß ich hier auch nicht mehr leider). Inwieweit man in den USA als Ausländer hierbei anders behandelt wird, ist mir jedoch nicht klar, mein Eindruck war bis jetzt, dass man als Greencard-Inhaber in fast allem gleichgestellt ist. Am besten wendet man sich an einen Immigration lawyer, der mit der Rechtslage in beiden Staaten vertraut ist. Oder man läßt es drauf ankommen und stellt den Antrag einfach mal.
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Antwort #5 - 14.04.2008 um 21:58:16
 
Hallo,

für die Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung für Deutsche mit Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig und nicht die deutschen Auslandsvertretungen.

Diese Behörde hat zur Beibehaltungsgenehmigung einige Informationenveröffentlicht.

Die Gründe für die Beibehaltungsgenehmigung müssen im übrigen konkret sein. Die von Ihnen aufgeführten Gründe scheinen mir nicht ausreichend für eine Beibehaltungsgenehmigung.

Aber wie ein von mir geschätzter Administrator in diesem Board schon des öfteren geschrieben hat:

Versuch macht kluch...

Viel Erfolg,

Blaise
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Antwort #6 - 14.04.2008 um 22:51:57
 
Blaise schrieb am 14.04.2008 um 21:58:16:
Für die Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung für Deutsche mit Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig und nicht die deutschen Auslandsvertretungen. 

Allerdings ist der Antrag über die Auslandsvertretung zu stellen, die dazu Stellung nehmen muss.

Oftmals ist der Grund, die US-Staatsbürgerschaft anzunehmen, die Hoffnung, dass ein ausländischer Ehepartner leichter dauerhaft zu einem US-Bürger in die USA einreisen darf, als wenn dieser nur eine Green Card besitzt. Die Stellungsnahmen fallen nicht immer einheitlich aus. Manche Konsulate sehen im angestrebten Erwerb der US-Staatsangehörigkeit aus diesem konkreten Grund einen Vorteil für den Antragsteller, andere sind der Auffassung, es sei kein Vorteil für diesen, sondern für einen Dritten, und formulieren entsprechend ihre Stellungnahme.

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Antwort #7 - 18.04.2008 um 21:50:51
 
Hi,

mir hat gerade auf einer Veranstaltung der Leiter einer dt. Auslandsmission in den USA erzählt, dass z.B. ausländische Witwen schlechter gestellt sind ggü. Witwen mit amerikanischer StA. Dies gilt selbst für Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung. Dies ist in Hinblick auf die Antragsstellung durchaus eine gute Argumentation...

Im einzelnen wird es also darum gehen, die genauen Regelungen zu finden, aber in der Hinsicht wurde Hilfestellung angeboten.. Ich finde das schwer in Ordnung  Smiley
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Antwort #8 - 18.04.2008 um 23:08:56
 
Hallo Krix,

krix schrieb am 18.04.2008 um 21:50:51:
mir hat gerade auf einer Veranstaltung der Leiter einer dt. Auslandsmission in den USA erzählt, dass z.B. ausländische Witwen schlechter gestellt sind ggü. Witwen mit amerikanischer StA

Das müsste dann aber auch noch erklärt werden, wie dieser Nachteil individuell auf die betroffene Person zutrifft. Eine ángebliche Benachteiligung  (welche Benachteiligung soll dass den konkret sein) aufgrund einer mündlichen Aussage eines Leiters einer dt. Auslandsmission (und was soll das eigentlich sein) ist wohl nicht geeignet,  eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen.

Blaise
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Antwort #9 - 19.04.2008 um 02:17:48
 
Ach was, was du nicht sagst... Niemand wird eine mündliche Aussage eines Leiters einer dt. Auslandsmission (ich wüsste nicht, was an dieser Aussage unverständlich sein sollte) als Begründung in seinem Antrag anführen.... dass das nicht gemeint war, hätte eigentlich beim bisherigen Verlauf der Diskussion klar sein können....
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Antwort #10 - 19.04.2008 um 02:59:00
 
Die grösste Hürde, eine BBG als U.S. Permanemt Resident (green card) mit deutscher StA zu erhalten, ist die Begründung, warum man zwingend die U.S. StA erwerben muss.
Es gibt sehr wenige Dinge, in denen man als green card holder einem US citizen nicht gleichgestellt ist
Die Tatsache, dass man nicht wählen darf oder auch abgeschoben werden kann selbst u. U. nach 30 Jahren in USA, zählt z.B. nicht als BBG Grund.
Das Erfolgversprechendste ist meist, dass man einen Job annehmen will, der U.S. StA voraussetzt, wie zum Beispiel die meisten Jobs in Bundesbehörden: Steuerbehörde, Einwanderungsbehörde, etc., man muss das dann mit einer Stellenausschreibung belegen und man muss auch glaubhaft machen, dass man die generellen Voraussetzungen für einen solchen Job hat.
Im erbrechtlichen Bereich können, nicht müssen, steuerliche Nachteile entstehen, wenn man von seinem U.S. verwandten erbt (dies wird im Einzelfall auch als BBG Grund akzeptiert.)
Googele mal nach " Zweipaesse", einer Yahoo-Group. Die haben sehr viel Expertise auf diesem Gebiet
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Antwort #11 - 19.04.2008 um 17:51:07
 
Man muss das BBg Verfahren vollständig abgeschlossen haben, bevor man den N-400 Antrag an USCIS verschickt, um die U.S. StA zu erhalten. D.H.: die BBG muss man in der hand halten, bevor die US Seite des Unrenehmens in Angriff genoomen wird.MaMan muss
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Antwort #12 - 19.04.2008 um 18:28:00
 
Hallo,

krix schrieb am 18.04.2008 um 21:50:51:
mir hat gerade auf einer Veranstaltung der Leiter einer dt. Auslandsmission in den USA erzählt, dass z.B. ausländische Witwen schlechter gestellt sind ggü. Witwen mit amerikanischer StA. Dies gilt selbst für Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung. Dies ist in Hinblick auf die Antragsstellung durchaus eine gute Argumentation... 


krix schrieb am 19.04.2008 um 02:17:48:
Niemand wird eine mündliche Aussage eines Leiters einer dt. Auslandsmission (ich wüsste nicht, was an dieser Aussage unverständlich sein sollte) als Begründung in seinem Antrag anführen....


In Ihrem oberen Beitrag bezeichnen Sie "dies" (also die Aussage eines Leiters einer Auslandsmission) als eine durchaus gute Argumentation. Deshalb nahm ich auch an, dass Sie entsprechend argumentieren würden.

Zum anderen ist mir nicht ganz klar, was ein "Leister einer dt. Auslandsmission" sein soll (deutsche Botschaft, deutsches Konsulat, deutsch-amerikanischer Freundschaftsverein, deutsch-amerikanische Handelsgesellschaft, etc).

Zum fand ich die Aussage, dass Nachteile "ausländischer Witwen" gegenüber "Witwen mit amerikanischer Staatsangehörigkeit" bestünden, recht ungenau und bezeichnete sie deshalb als nicht (ausreichend) konkret für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.

Ich nahm irrtümlich an, dass Sie durch die Veröffentlichung Ihres Beitrages in einem solchen Forum eine Antwort erwartet hätten. Entschuldigen Sie bitte meine dumme Bemerkung.

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Antwort #13 - 19.04.2008 um 18:59:49
 
Hallo,

lifeart schrieb am 19.04.2008 um 02:59:00:
Das Erfolgversprechendste ist meist, dass man einen Job annehmen will, der U.S. StA voraussetzt, wie zum Beispiel die meisten Jobs in Bundesbehörden: Steuerbehörde, Einwanderungsbehörde, etc., man muss das dann mit einer Stellenausschreibung belegen und man muss auch glaubhaft machen, dass man die generellen Voraussetzungen für einen solchen Job hat. 


Das passt aber nicht ganz zur Information der deutschen Botschaft, die auf ihrer Homepage dieses veröffentlicht haben:
Zitat:
Allgemeine Nachteile, wie sie für Ausländer überall auf der Welt bestehen, z.B. das fehlende Wahlrecht , der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besitzen oder der Ausschluß von hohen Regierungsämtern sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden.


Aber letztendlich entscheidet ja das BVA über den Antrag und nicht die Deutsche Auslandsvertretung. Das BVA hat im übrigen auch Hinweise zur Beibehaltungsgenehmigung veröffentlicht.

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Antwort #14 - 19.04.2008 um 21:04:54
 
Bei vielen US Permanent Residents mit deutscher StA, die die BBG beantragt und auch genehmigt bekamen, scheint die Begründung, eine Arbeit annehmen zu wollen (und zu können), die US StA voraussetzt, eine der erfolgreichsten Strategien gewesen zu sein, die BBG auch tatsächlich zu erhalten.
Die Schwierigkeit bei diesem Prozess ist nicht so sehr das Beweisen von noch vorhandenen Bindungen an Deutschland, sondern zu Begründen, warum man die US StA annehmen müsste (in diesem Fall berufliche Gründe).
US Permant Residents sind US StA fast gleichgestellt im täglichen Leben, daher gibt es faktisch nur wenige Nachteile für green card holders gegenüber US citizens
Andere Situationen, in denen ein Deutscher für mehr als zwei Jahre wieder in Deutschland sich aufhalten muss, entweder beruflich oder aus familiären Gründen, haben auch zu BBG Genehmigungen geführt.
Green card holders können sich nur maximal zwei Jahre am Stück ausserhalb der USA aufhalten.
Die Yahoo-Gruppe "Zweipaesse" hat sehr viel Expertise mit Bezug auf BBG und US Permanent Residents deutscher Herkunft, die auch die US StA beantragen wollen, ohne ihren EU-Pass zu verlieren
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