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Untätigkeit der Ausländerbehörde nach gerichtlichem Vergleich (Gelesen: 5.257 mal)
lennart
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02.04.2008 um 20:46:27
 
Liebes Forum, ja es ist wahr - ich lebe tatsächlich noch - so still vor mich hin. Sorry, wenn ich lange nichts habe von mir hören lassen. Ich hoffe, das wird sich wieder ändern.
Ich habe heute folgendes Problem zu schildern: Ein Bosnier hatte nach sehr vielen eigenen Bemühungen und der Vorlage von Rechtsnormen und Literatur bei der AB  in NRW auf seinen Antrag, eingebürgert zu werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eine  Ablehnung erhalten. Begründung: Er habe nicht 100% schlüssig die ihm entstehenden Nachteile schildern können. Daraufhin Verpflichtungsklage vor dem VG . Dort Vergleich: Der Antragsteller hat offensichtlich alles erdenklich Mögliche unternommen um seinen Antrag zu begründen, die AB verpflichet sich im Vergleich mit Hilfe des Auswärtigen Amtes eine Klärung von Amts wegen herbei zu führen.
Nachdem nun 9 !!! Monate vergangen sind und der Antragsteller eine Sachstandsanfrage bei der AB gestellt hat, wurde von dieser ausgeführt, daß nach dem Vergleich der Vorgang an den MI gesandt worden sei und regelmäßig aktualisiert werde???? . Ich denke, daß hier unter Umgehung bzw. Mißachtung des gerichtl. Vergleichs eine Untätigkeit der Behörden zu erkennen ist, die eindeutig zu Lasten des Ausländers geht. Der wird doch damit richtig vorgeführt - oder irre ich mich da? Wer könnte denn Hinweise und Tipps für die weitere Vorgehensweise durch den Einbürgerungsbewerber geben. Vielen Dank schon jetzt und allen hier einen schönen Abend wünscht -lennart-
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lennart
 
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Antwort #1 - 02.04.2008 um 23:48:59
 
Ich würde eine Frist setzen, binnen derer der Antrag positiv zu bescheiden ist oder die Behörde das Ergebnis ihrer Amtsermittlungen mitteilen möge. Für den Fall, dass diese Frist erfolglos verstreicht, würde ich der Behörde eine erneute Verpflichtungsklage, ggf. in Gestalt der Untätigkeitsklage androhen.
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Antwort #2 - 03.04.2008 um 08:42:45
 
Hallo lennart,

ich würde mal Akteneinsicht in die Einbürgerungsakten nehmen. Da kann man leicht selber feststellen, ob die EBH tatsächlich die bisher notwendigen Schritte unternommen hat bzw. welche Schritte bisher zur Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt eingeleitet worden sind. Dan kann man auch sehen, was mit regelmäßig aktualisiert gemeint ist.

Die Einschaltung des Auswärtigen Amtes und Prüfung des Sachverhaltes über die Botschaft kann schon einige Zeit in Anspruch nehmen. Sollte aber, wie du vermutest, noch gar nichts passiert sein, könnte man auch mal über eine Untätigkeitsklage nachdenken.

Gruß Wolfgang
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lennart
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Antwort #3 - 03.04.2008 um 14:46:34
 
Hallo Tapir und Wolfgang und vielen Dank für die Antworten. Ich denke, die EBH wird die Anfrage an das AA auf dem Dienstweg über den MI gesendet haben. Die Akteneinsichtnahme ist m.E. jetzt sicherlich genau richtig, damit man sehen kann, ob seitens der EBH beim AA um Sachstand nachgefragt worden ist. Übrigens hatte der Richter beim Vergleich anklingen lassen, daß er einen Zeitraum von 3-4 Monaten für angemessen halten würde...
Wenn der Blick in die Akten das ergeben sollte, was ich vermute, nämlich den "Stillstand der Rechtspflege" - welche Frist zur positiven Entscheidung  wäre denn wohl angemessen? Evtl. bis zum Ende dieses Monats?
Viele Güße + natürlich auch  an das gesamte Forum  -lennart-
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lennart
 
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proll
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Antwort #4 - 03.04.2008 um 19:09:21
 
Zu Vergleichen muss man mal folgendes sagen:

Es ist ein Ausgleich zwischen zwei Parteien, die meißt sehr unterschiedliche Vorstellungen haben. Deshalb werden Vergleiche leider oftmals falsch ausgelegt.

Es wäre deshalb dringend erforderlich, den exakten Wortlaut aller Vergleichspunkte zu kennen, um ggfs, eine Antwort auf deine Fragen geben zu können.

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diid
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Antwort #5 - 03.04.2008 um 20:34:38
 
Darf man überhaupt eine Untätigkeitsklage gegen die EBH erheben?

Auf wikipedia ist zu lesen, dass es drei Arten von Untätigkeitsklage gibt: verwaltungsgerichtliche, sozialgerichtliche und finanzgerichtliche Untätigkeitsklage.

Zu welcher Art gehört eigentlich eine Untätigkeitsklage gegen die EBH, falls man überhaupt eine solche erheben wollte?
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SigSag
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Antwort #6 - 03.04.2008 um 20:39:27
 
diid schrieb am 03.04.2008 um 20:34:38:
Zu welcher Art gehört eigentlich eine Untätigkeitsklage gegen die EBH, falls man überhaupt eine solche erheben wollte?


Wenn, dann Verwaltungsgericht.

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Antwort #7 - 03.04.2008 um 21:59:54
 
§ 75 VwGO sieht vor, dass bei dem VG auf Erlass eines VA geklagt werden kann (Verpflichtungsklage ohne vorheriges Widerspruchsverfahren - eine Form der so genannten "Untätigkeitsklage"), wenn die Behörde binnen drei Monaten weder über den Antrag entschieden noch zureichende Gründe mitgeteilt hat, warum es länger dauert. Diese Vorschrift gilt selbstverständlich auch in Verwaltungsverfahren, in denen eine EBH beteiligt ist. Wenn jetzt seit dem gerichtlichen Vergleich bereits drei Monate vergangen sind und die Behörde nochmal vier Wochen bekommt, ist das sicher nicht zu wenig. Zumal die Frist ja auch dazu genutzt werden kann, dem ASt mitzuteilen, dass und warum es länger dauern wird. Wenn dies nachvollziehbar ist, sollte natürlich nicht geklagt werden.
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Antwort #8 - 03.04.2008 um 22:17:07
 
SigSag schrieb am 03.04.2008 um 20:39:27:


Wenn, dann Verwaltungsgericht.

SigSag


Das würde aber heissen, dass die EBH in spätestens drei Monaten nach der Antragstellung den Antrag bearbeiten (nicht erledigen) soll. Ansonstens kann der Antragsteller eine U-klage erheben, oder?
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Antwort #9 - 03.04.2008 um 22:40:05
 
Noch ein interessanter Punkt:

Im Einbürgerungsportal ist folgendes zu lesen:

Außerdem hängt die Frage der Bearbeitungsdauer auch entscheidend davon ab, wie viele Anträge die zuständige Behörde gerade zu bearbeiten hat und wie viel Personal ihr dafür zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen ist beispielsweise auch, dass in Urlaubszeiten weniger Personal im Dienst ist.


Das hört sich auf Anhieb sehr logisch an. Allerdings ist es sehr fraglich, ob ein Antragsteller zum Opfer aufgrund mangelndes Personals der EBH sein soll.

Bei einem Personalmangel in der EBH gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten:

(1) man lässt einen Antragsteller einfach warten, bis die EBH-Kollegen alle davor eingereichte Anträge bearbeitet haben.
(2) die EBH stellt neue Kollegen an, um die Anträge fristgerecht bearbeiten zu können.

Es ist wohl für jeden klar, dass die Option (2) unrealistisch ist. Frage ist aber, ob die Option (1) wirklich fair und gerecht ist.

Falls diese Diskussion zu Off-Topic ist, bitte einfach verschieben. Zwinkernd
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Antwort #10 - 03.04.2008 um 22:40:41
 
Quelle rechtslexikon-online

Zitat:
Untätigkeitsklage
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Verwaltungsprozess, bei der wegen Untätigkeit der Behörden ohne vorheriges Widerspruchsverfahren die Klage zulässig ist.

Ist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, kann der Betroffene gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Untätigkeitsklage erheben.


Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern oder zu verzögern.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchseinlegung oder Antragstellung erhoben werden.
Das Gericht hat einen weiten Beurteilungsspielraum, ob eine Frist im konkreten Fall angemessen ist.



diid schrieb am 03.04.2008 um 22:17:07:
Das würde aber heissen, dass die EBH in spätestens drei Monaten nach der Antragstellung den Antrag bearbeiten (nicht erledigen) soll. Ansonstens kann der Antragsteller eine U-klage erheben, oder

Die Untätigkeitsklage ist frühestens nach drei Monaten möglich. Da eine Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages in der Regel immer mehr als drei Monate benötigt, wird hier die Frist sicherlich länger sein. Aber innerhalb von drei Monaten solltest du schon einmal eine Eingangsbestätigung erhalten und mit der Bearbeitung begonnen werden.

Gruß Wolfgang
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Antwort #11 - 04.04.2008 um 10:28:08
 
Hallo,

na hätten  das mit der 3 Monate-Frist Leute in Berlin und in Brandenburg gewusst. Man könnte dann da mit der ganzen Klagewelle rechnen, wenn man so alles in den Berichten liest:

- In Berlin dauert es bis zur Eingangsbestätigung manchmal bis zu 1,5 Jahre. Und das bei dem, dass die Stadt noch vor Jahren das Verfahren beschleunigen wollte und damit auch in Zeitungen geworben  hat.
- In Brandenburg, wo man in Potsdam oder Frankfurt/Oder halbes Jahr bis zur Eingangsbetätigung wartet. Und in der Stadt Brandenburg, wo das Verfahren mehr als ein Jahr dauert und laut Statistik für 2005 und 2006 nur 3 Personen pro Jahr eingebürgert werden. Das ist ja eine “Belastung“! Für mich nicht erklärbar.
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Antwort #12 - 04.04.2008 um 13:53:42
 
Inlaender1060 schrieb am 04.04.2008 um 10:28:08:
Hallo,

na hätten  das mit der 3 Monate-Frist Leute in Berlin und in Brandenburg gewusst. Man könnte dann da mit der ganzen Klagewelle rechnen, wenn man so alles in den Berichten liest:

- In Berlin dauert es bis zur
Eingangsbestätigung manchmal bis zu 1,5 Jahre
. Und das bei dem, dass die Stadt noch vor Jahren das Verfahren beschleunigen wollte und damit auch in Zeitungen geworben  hat.
- In Brandenburg, wo man in Potsdam oder Frankfurt/Oder halbes Jahr bis zur Eingangsbetätigung wartet. Und in der Stadt Brandenburg,
wo das Verfahren mehr als ein Jahr dauert
und laut Statistik für 2005 und 2006 nur 3 Personen pro Jahr eingebürgert werden. Das ist ja eine “Belastung“! Für mich nicht erklärbar.


Naja, ich glaube, man muss hier zwischen Dauer des Einb-Verfahrens und Untätigkeit unterscheiden.

Ein Einb-Verfahren, das mehr als 3 Monaten dauert, ist meines Verständnis okay, falls die Bearbeitung binnen 3 Monaten nach Antragstellung angefangen hat.

Allerdings ist die Sache ganz anders, falls die EBH nach 3 Monaten die Bearbeitung immer noch nicht angefangen hat.

D.h., nach meinem Verständnis sollte der Antragsteller eine U-Klage erheben dürfen, falls er nach 3 Monaten immer noch keine Eingangsbestätigung bekommt. Allerdings darf er keine U-Klage erheben, falls die Bearbeitung innerhalb 3 Monaten angefangen hat und das ganze Verfahren mehr als ein Jahr gedauert hat.

Könnte vielleicht jemand mir sagen, ob ich bzgl. U-Klage etwas falsch verstanden habe?
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Antwort #13 - 04.04.2008 um 14:16:18
 
Im Prinzip bin ich mit dir einverstanden. Ich würde aber nicht unbedingt sagen, dass die Bearbeitung begonnen hat, wenn du die Empfangsbestätigung bekommen hast. Man kann den Antragseingang bestätigen und die Akte ein Jahr liegen lassen Griesgrämig Dann ist es meiner Meinung nach auch eine Art der Untätigkeit.
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Antwort #14 - 04.04.2008 um 14:43:58
 
Inlaender1060 schrieb am 04.04.2008 um 10:28:08:
In Berlin dauert es bis zur Eingangsbestätigung manchmal bis zu 1,5 Jahre.


Wer, bitteschön, hat Dir denn diesen Bären aufgebunden?
Einbürgerungsanträge werden in Berlin i.d.R. innerhalb von sechs Monaten entschieden!
Wenn der A'st. vernünftig mitarbeitet, kann der Antrag schon nach 2-3 Monaten durch sein.
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