Colombina schrieb am 13.03.2008 um 13:49:18:Wie es mir bekannt ist, darf man mit einer
AE bis zu 6 Monate im Ausland aufhalten. Gilt es auch für die Ausländer, die eine Aufenthaltskarte besitzen?
Ja, zumindest das gilt - aufgrund der Meistbegüsntigungsklausel in § 11 FreizügG dürfen EU-Bürger und ihre Familienangehörigen nicht schlechter gestellt sein, als es entsprechende Regelungen für "sonstige" Ausländer im
AufenthG vorsehen.
Hinsichtlich längerer Auslandsaufenthalte bin ich allerdings unsicher. Da finden sich im FreizügG expressis verbis nur unter § 4a in dem es allerdings um die Voraussetzungen für den Erwerb des daueraufenthaltsrechts geht, Aussagen, so diese:
Zitat:6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
Was ein wichtiger Grund im konkreten Fall wäre, sollte bei Bedarf
IMHO einzelfallbezogen mit der
ABH abgeklärt werden, um jedes Risiko auszuschließen.
Unter den (später für Dich einschlägigen) Bedingungen, dass jemand das Daueraufenthaltsrecht bereits besitzt, sind dann Auslandsaufenthalte von bis zu zwei Jahren unschädlich. - Aber soweit ist es bei Dir nocht nicht.
Mit der Beachtung der "bis zu 6 Monate Regelung" solltest Du aber auch als Aufenthaltskartenbesitzerin "auf der sicheren Seite" sein.
=schweitzer=