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Auslandsaufenthalt für Aufenthaltskartebesitzer (Gelesen: 976 mal)
Colombina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukrainisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Auslandsaufenthalt für Aufenthaltskartebesitzer
13.03.2008 um 13:49:18
 
Hallo!

Zu diesem Thema wurde schon viel geschrieben, aber was in meiner persönlichen Situation richtig ist, bin ich mir nicht sicher.
Ich wohne jetzt in DL und habe eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers. Bald muss ich aber nach mein Heimatland (die Ukraine) fahren und da 3 Monate bleiben, um mein Studium abzuschliessen. Verfällt in diesem Fall meine Aufenthaltskarte? Wie es mir bekannt ist, darf man mit einer AE bis zu 6 Monate im Ausland aufhalten. Gilt es auch für die Ausländer, die eine Aufenthaltskarte besitzen?

Vielen Dank für die Hilfe

Colombina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 13.03.2008 um 14:43:39
 
Colombina schrieb am 13.03.2008 um 13:49:18:
Wie es mir bekannt ist, darf man mit einer AE bis zu 6 Monate im Ausland aufhalten. Gilt es auch für die Ausländer, die eine Aufenthaltskarte besitzen?  


Ja, zumindest das gilt - aufgrund der Meistbegüsntigungsklausel in § 11 FreizügG dürfen EU-Bürger und ihre Familienangehörigen nicht schlechter gestellt sein, als es entsprechende Regelungen für "sonstige" Ausländer im AufenthG vorsehen.

Hinsichtlich längerer Auslandsaufenthalte bin ich allerdings unsicher. Da finden sich im FreizügG expressis verbis nur unter § 4a in dem es allerdings um die Voraussetzungen für den Erwerb des daueraufenthaltsrechts geht, Aussagen, so diese:

Zitat:
6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch

Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder

Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie

eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.


Was ein wichtiger Grund im konkreten Fall wäre, sollte bei Bedarf IMHO einzelfallbezogen mit der ABH abgeklärt werden, um jedes Risiko auszuschließen.

Unter den (später für Dich einschlägigen) Bedingungen, dass jemand das Daueraufenthaltsrecht bereits besitzt, sind dann Auslandsaufenthalte von bis zu zwei Jahren unschädlich. - Aber soweit ist es bei Dir nocht nicht.

Mit der Beachtung der "bis zu 6 Monate Regelung" solltest Du aber auch als Aufenthaltskartenbesitzerin "auf der sicheren Seite" sein.


=schweitzer=



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Colombina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukrainisch
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Antwort #2 - 14.03.2008 um 14:26:15
 
Herzlichen Dank, Schweitzer!

Ich freue mich sehr über deine Antwort. Das ist bestimmt eine gute Nachricht für mich. Jetzt kann ich also ohne Sorgen in die Ukraine fahren. Ein Aufenthalt von 3 Monaten ist für mich genug und länger brauche ich im Ausland sowieso nicht bleiben, da ich meine Zukunft hier in Deutschland aufbauen möchte. Nur das Studium ist für mich wichtig.
Doch habe ich noch eine Frage. Brauche ich ein Visum, um wieder nach meinem Aufenthalt nach Deutschland einzureisen? Ich habe diese Frage nicht sofort gestellt, weil ich mich bei der deutschen Botschaft in der Ukraine darüber informieren wollte. Aber ich habe sie heute angerufen und eine wirklich schöne Antwort bekommen: Sie wissen nicht, ob ich ein Visum brauche.  hä?    

Colombina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 14.03.2008 um 15:14:41
 
Vor Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist ein Auslandsaufenthalt zum Studium einmalig auch bis zu 12 Monate möglich, den Fall regeln Artikel 11 Abs 2 (und sinngemäß Art 16 Abs. 3) der  Unionsbürgerrichtlinie
http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf
die immer ergänzend zum FreizügG/EU heranzuziehen ist:

Artikel 11
Gültigkeit der Aufenthaltskarte


(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.

(2) Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

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