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Mitwirkungspflicht des Ausländers (Gelesen: 3.574 mal)
Angelika24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.01.2008 um 12:49:35
 
Hallo Experten,

ich habe folgende Fallkonsellation:
Eine Ausländerin möchte eine AE nach § 28 Abs 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Sie legt dabei eine Anerkennung der Vaterschaft von einem Deutschen für ihr Kind vor. Die ABH ist sich nicht sicher ob der dt rechtliche Vater auch der biologische Vater ist.
Kann die ABH (selbst wenn es offensichtlich ist, dass der Anerkennden niemals der Erzeuger des Kindes ist) im Rahmen der Mitwirkungspflicht einen Vaterschaftstest verlangen?
Wenn ja, wo steht´s? Rechtsgrundlage? Rechtsprechung?
Wenn nein, was hat die ABH für Möglichkeiten?

Ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen.

lg angelika
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.01.2008 um 12:54:44
 
Angelika24 schrieb am 23.01.2008 um 12:49:35:
Kann die ABH (selbst wenn es offensichtlich ist, dass der Anerkennden niemals der Erzeuger des Kindes ist) im Rahmen der Mitwirkungspflicht einen Vaterschaftstest verlangen?


nein.

Muleta
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 23.01.2008 um 13:12:49
 
Angelika24 schrieb am 23.01.2008 um 12:49:35:
Wenn nein, was hat die ABH für Möglichkeiten?  


Bezieht sich mit auf Muletas nein :

Ablehnung des Antrages auf Erteilung der AE

Bevor die Frage kommt:

§ 27 Abs. 1a AufenthG

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.01.2008 um 13:31:00
 
ronny schrieb am 23.01.2008 um 13:12:49:
Ablehnung des Antrages auf Erteilung der AE


wegen eines fehlenden Vaterschaftstests wohl nicht.

Zitat:
Bevor die Frage kommt:
§ 27 Abs. 1a AufenthG


... ist als Versagungsgrund ausgestaltet, für den die Behörde(!) vollumfänglich beweispflichtig ist.

Muleta
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.01.2008 um 15:32:05
 
Angelika24 schrieb am 23.01.2008 um 12:49:35:
Kann die ABH (selbst wenn es offensichtlich ist, dass der Anerkennden niemals der Erzeuger des Kindes ist) im Rahmen der Mitwirkungspflicht einen Vaterschaftstest verlangen?
Wenn ja, wo steht´s? Rechtsgrundlage? Rechtsprechung?

Zur Info:

Es wird derzeit daran gebastelt, dass auch Behörden ein Vaterschaftsanfechtungsrecht erhalten, um mißbräuchliche Erlangung eines Aufenthaltsrechts bekämpfen zu können.
Wenn das Gesetz da ist, kann die ABH einen Vaterschaftstest verlangen.

Die Gesetzesinitiative ist bereits relativ weit gediehen.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.01.2008 um 15:39:19
 
Zitat:
Es wird derzeit daran gebastelt, dass auch Behörden ein Vaterschaftsanfechtungsrecht erhalten, um mißbräuchliche Erlangung eines Aufenthaltsrechts bekämpfen zu können.  

Auch wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, kann man doch sofort mit der Keule schwingen und eine "mißbräuchliche Erlangung eines Aufenthaltsrechts" darin sehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft geführt wird. Das würde meinem Rechtsempfinden zu weit gehen. Dann gebe es neben dem Verdacht der Scheinehe auch den Verdacht der Scheinvaterschaft.

trixie
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.01.2008 um 15:50:46
 
Zum Thema Scheinvaterschaft siehe auch hier

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1185461302/0
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Muleta
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Antwort #7 - 23.01.2008 um 17:11:50
 
Zitat:
Wenn das Gesetz da ist, kann die ABH einen Vaterschaftstest verlangen.


nein. Es wird auch nach den letzten Entwürfen keine Behörde berechtigt sein, einen Vaterschaftstest zu verlangen.

Das vorgesehene Anfechtungsrecht wird nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden können. Und ob ausgerechnet die ABH anfechtungsberechtigte Behörde sein wird, ist offen.

Muleta
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Antwort #8 - 23.01.2008 um 19:37:16
 
Wenn ich davon ausgehe, dass Anfechtungen von Behörden in begründeten Fällen beantragt werden, sind damit Vaterschaftstest verbunden.

Und nach der Mitteilung des BMJ scheint das Anfechtungsrecht auch auf ABH's übertragen zu werden. Alles andere würde keinen Sinn machen.

http://www.bmj.bund.de/enid/990fa8b70448e217703c42f09f797940,03e1c9706d635f69640...

Du hast Recht, wenn du sagst, dass die ABH keinen Test verlangen kann, aber sie kann das Anfechtungsverfahren einleiten mit der Folge, dass ein Test durchgeführt werden kann.
Das Ergebnis  - nämlich ein Test- dürfte das gleiche sein.

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 23.01.2008 um 20:01:27
 
Zitat:
Wenn ich davon ausgehe, dass Anfechtungen von Behörden in begründeten Fällen beantragt werden, sind damit Vaterschaftstest verbunden.


Vor einem Vaterschaftstest wird die Behörde nachweisen müssen, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Kann sie das nicht, wird das Gericht nicht weiter prüfen.

Insbesondere bleiben damit nach allen bislang bekannten Gesetzesentwürfen auch zukünftig Vaterschaftsanerkennungen möglich und behördlich unanfechtbar, die nicht vom biologischen Vater abgegeben werden.

Zitat:
Und nach der Mitteilung des BMJ scheint das Anfechtungsrecht auch auf ABH's übertragen zu werden. Alles andere würde keinen Sinn machen.


es werden wohl die ABHs werden, ob es Sinn macht, ist aber fraglich. Denn es wird in den Anfechtungsfällen primär um den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft des Kindes gehen und erst sekundär um ausländerrechtliche Folgen für die Eltern (ganz überwiegend für die Mutter und das Kind). Für andere Fallkonstellationen bringt der Gesetzesentwurf im (aufenthaltsrechtlichen) Ergebnis keine Veränderungen. Eine Verortung bei den Standes- oder Jugendämtern wäre insofern (ggf. noch ganz nach Bundesland) sicherlich auch nicht sinnentleert. Inwieweit Standesbeamte in Ansehung des ihnen vertrauten Günstigkeitsprinzips von Art. 19 EGBGB oder Jugendämter im Hinblick auf das ihnen vertraute Kindeswohl hier mehr Skrupel hätten als Ausländerbehörden, sei mal dahingestellt.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.01.2008 um 20:11:21
 
Muleta schrieb am 23.01.2008 um 20:01:27:
Vor einem Vaterschaftstest wird die Behörde nachweisen müssen, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Kann sie das nicht, wird das Gericht nicht weiter prüfen. 


Dann wird nicht nur das Gericht nicht weiter prüfen, sondern es würde kein Antrag von der ABH gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Man darf jetzt nicht glauben, dass wilde Anfechtungen durch ABH's eingeleitet werden.

Muleta schrieb am 23.01.2008 um 20:01:27:
Denn es wird in den Anfechtungsfällen primär um den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft des Kindes gehen und erst sekundär um ausländerrechtliche Folgen für die Eltern (ganz überwiegend für die Mutter und das Kind). Für andere Fallkonstellationen bringt der Gesetzesentwurf im (aufenthaltsrechtlichen) Ergebnis keine Veränderungen

Nö, erfahrungsgemäß geht es in ca. 50 % der Fälle um "deutsch-gewordene-Kinder".

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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #11 - 23.01.2008 um 21:35:39
 
Hi,

da hier kein geltendes Recht mehr diskutiert wird:

geschlossen

Ihr könnte ja in das passende Forum ausweichen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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