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einbürgerung mit status (student) (Gelesen: 5.472 mal)
fossil78
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01.12.2007 um 23:13:46
 
hallo liebe leute,
erstmal dankeschön für eure mühe.
ich lebe in deutschland seit 2000, reiste nach deutschland als student ein.war und bin immer legal und ununterbrochen in deutschland angemeldet.meine sprachkenntnisse sind nah perfekt.ich habe eine arbeitserlaubnis,die in einem jahr auslaufen wird.
meine frage:habe ich chancen wenn ich einen antrag auf einbürgerung stelle.
P.S.:ich habe meine eigene unterkunft,und feste arbeitsstelle kann ich sofort kriegen sobald eine vernünftige arbeitserlaubnis habe(das ist der haken)
vielen dank im voraus!
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mainzda
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Antwort #1 - 02.12.2007 um 00:03:52
 
Deine Aussage sind widersprüchlich :
Zitat:
ich habe eine arbeitserlaubnis,die in einem jahr auslaufen wird

und
Zitat:
feste arbeitsstelle kann ich sofort kriegen sobald eine vernünftige arbeitserlaubnis habe


Was hast du jetzt eigentlich für ein AE ?
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Aletheia
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Antwort #2 - 02.12.2007 um 00:17:00
 
Mit dem Studentenstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 16) kann man sich nicht einbürgern lassen. Nach dem Studium, wenn der vernünftige Arbeitsplatz Deiner Qualifikation entspräche, könntest Du eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§18?) erlangen.
Gilt nur sofern ich hier richtig aufgepasst habe.
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trixie
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Antwort #3 - 02.12.2007 um 09:34:12
 
fossil78 schrieb am 01.12.2007 um 23:13:46:
ich habe meine eigene unterkunft,und feste arbeitsstelle kann ich sofort kriegen sobald eine vernünftige arbeitserlaubnis habe

Hast du schon einmal versucht, eine NE zu beantragen?

trixie
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fossil78
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Antwort #4 - 02.12.2007 um 14:07:37
 
sorry leute,es ist mir ein fehler unterlaufen und zwar,meine aufenthaltserlaubnis läuft bis dezember nächsten jahres.
eine NE habe ich nicht beantragt.
kann ich mich nicht nach dem §8 einbürgen lassen.
P.S.mein wohnsitz ist in frankfurt am main.
danke
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Ralf
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Antwort #5 - 02.12.2007 um 14:17:23
 
fossil78 schrieb am 02.12.2007 um 14:07:37:
kann ich mich nicht nach dem §8 einbürgen lassen. 

Nein.

Aletheia schrieb am 02.12.2007 um 00:17:00:
Mit dem Studentenstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 16) kann man sich nicht einbürgern lassen.

Das gilt auch für § 8.

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fossil78
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Antwort #6 - 02.12.2007 um 14:47:11
 
wie sehen die chancen dann aus,wenn ich die NE beantrage.
gibt es da einen anderen weg um mich einbürgern zu lassen ausser dem heirat.
danke
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trixie
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Antwort #7 - 02.12.2007 um 14:55:00
 
fossil78 schrieb am 02.12.2007 um 14:47:11:
wie sehen die chancen dann aus,wenn ich die NE beantrage.


Chancen für was? Für die Einbürgerung bringt dir eine NE keine Vorteile. Du schreibst aber:

fossil78 schrieb am 01.12.2007 um 23:13:46:
feste arbeitsstelle kann ich sofort kriegen sobald eine vernünftige arbeitserlaubnis habe


Und die NE ist eigentlich die beste Aufenthaltserlaubnis. Allerdings müßtest du die Anforderungen aus § 9 AufenthG erfüllen.

Zitat:
gibt es da einen anderen weg um mich einbürgern zu lassen

Ja, nach § 10 StAG

trixie
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Antwort #8 - 02.12.2007 um 15:47:01
 
trixie schrieb am 02.12.2007 um 14:55:00:
Ja, nach § 10 StAG 

Aber nicht mit der AE für das Studium. Um eingebürgert
zu werden, benötigt der Bewerber "ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz
oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthalts-
erlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22,
23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthalts-
gesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke"
.
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fossil78
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Antwort #9 - 02.12.2007 um 21:29:09
 
aber das ist das problem,wie kann ich eine feste arbeit bekommen,wenn meine jetztige arbeitserlaubnis dafür unausreichend ist.(ich darf nur 90 tage bzw.180 halbe tage im jahr arbeiten) ,sonst wäre es für mich unproblimatisch eine feste arbeit zu finden,und die kann ich ab morgen kriegen,da wo ich momentan jobbe.laso ich meine ,die studenten sind in der ersten stelle,die unterstüzt werden sollten,um in D zu bleiben,denn die haben am einfachsten,sich zu integrieren...... Augenrollen
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trixie
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Antwort #10 - 02.12.2007 um 21:38:22
 
Irgendwie verstehe ich deinen Sachverhalt nicht ganz. Wenn du Student bist, dann gilt eben die 90/180 Tage-Regelung. Ziel deines Aufenthaltes ist ja das Studium und nicht das Arbeiten. Deshalb meine Fragen:

Bist du mit deinem Studium schon fertig, bzw. wann wirst du fertig sein?
Welchen Aufenthaltstitel hast du im Moment?
Welchen Studienabschluß hast du, bzw. wirst du erreichen?

trixie
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fossil78
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Antwort #11 - 02.12.2007 um 21:53:21
 
dankeschön trixie,hier meine antwort auf deine fragen:
mit meinem studium bin ich nicht fertig,werde ich auch nicht,und momentan hab ich eine aufenthaltserlaubnis für studiamzweck.
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trixie
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Antwort #12 - 02.12.2007 um 22:17:17
 
fossil78 schrieb am 02.12.2007 um 21:53:21:
momentan hab ich eine aufenthaltserlaubnis für studiamzweck.

Als Student wirst du nur im besagtem Rahmen arbeiten können. Eine "bessere" AE ist im Moment nicht möglich. Wie schon gesagt, dein Aufenthaltsziel hier in Deutschland sollte das Studium sein und nicht die Arbeit.

Aufgrund deiner momentanen Situation ist im Moment keine Einbürgerung mögich.

trixie
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omar nass
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Antwort #13 - 03.12.2007 um 03:02:52
 
einzige Lösung: Heiraten
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fossil78
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Antwort #14 - 03.12.2007 um 13:53:23
 
und wenn ich heirate,z.B.april nächsten jahres,wann darf ich mich einbürgern lassen.werden die studienzeiten in hessen angerechnet??
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