Saxonicus schrieb am 17.11.2007 um 19:00:29:dann bekommt er seine bisherige Staatsangehörigkeit zurück.
Wo steht das? Mag sein, dass das bei einigen Staaten
relativ problemlos geht, die Regel ist das aber sicher
nicht.
Ansonsten: Die Frage ist gewiss nicht dumm, und das
Problem taucht auch in der Praxis auf. Allerdings gab
es bei den letzen Änderungen des
StAG jeweils eine
Übergangsvorschrift, so wie jetzt, wonach Anträge,
die vor dem 30.3.2007 gestellt wurden, weiterhin nach
dem alten Recht zu bearbeiten sind (siehe § 40c StAG).
Diese Fälle trifft die Gesetzesänderung also nicht.
Problematisch wird es bei Anträgen, die nach dem
30.3. gestellt wurden, aber bei Inkrafttreten des
neuen Rechts noch nicht abschließend beschieden
waren.
Beispiel: Herr X beantragt am 1.4.2007 die Einbürgerung,
es ist ein Fall nach § 10
StAG. Er hat eine Strafe von
150 Tagessätzen. Nach dem alten Recht war das
unschädlich. Er bekommt daher die Zusicherung und
beantragt gleich die Entlassung aus der alten StA.
Hier liegt genau das Problem vor. Seit dem 28.8.2007
bleiben nur noch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
außer Betracht. Wäre die Strafe 100
TS gewesen,
käme wohl der Satz "Übersteigt die Strafe oder die
Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach
Satz 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob
diese außer Betracht bleiben kann" zur Anwendung.
Aber bei 150
TS wären wir schon außerhalb einer
geringfügig höheren Strafe, der Antrag wäre daher
abzulehnen., denn die Einbürgerungszusicherung
enthält regelmäßig den Vorbehalt, dass die bei
Änderungen der Rechtslage nicht mehr gilt, wenn
dann die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wenn der Behörde am 1.4. die neue Regelung schon
bekannt gewesen, hätte sie sicher den Bewerber
entsprechend beraten müssen, wenn davon auszugehen
ist, das die Einbürgerung nicht bis zur Änderung
erfolgen kann, man weiß ja in etwa, wie lange die
Entlassungsverfahren dauern.
Auf jeden Fall waren die zukünftigen Änderungen
spätestens im Sommer bekannt, Zeit genug also
für die Behörden, die kritischen Fälle heraus zu suchen
und die Bewerber zu informieren. Dumm nur, wenn
inzwischen die Entlassung bereits erfolgte oder sich ein
bereits eingeleitetes Entlassungsverfahren nicht mehr
stoppen lässt.
Häufiger sind aber Fälle, bei denen sich nicht die
Rechtslage ändert, sondern die persönlichen Verhält-
nisse des Bewerbers. Beispiel: Eine Verurteilung, nachdem
die Zusicherung bereits ausgestellt war.
Egal wie: wenn Staatenlosigkeit eingetreten und eine
Einbürgerung nicht mehr möglich ist, sollte der Betroffene
auf jeden Fall versuchen, die alte Staatsangehörigkeit
zurück zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, z.B.
weil eine Wiedereinbürgerung einen längeren Aufenthalt
im alten Heimatstaat erfordert, wird es wohl auf die
Ausstellung eines Staatenlosen-Passes hinauslaufen.