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Widerruf Einbürgerungszusicherung / Staatenlos (Gelesen: 5.691 mal)
lilly.light
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17.11.2007 um 18:13:12
 
Hallo an alle

Ich hätte eine Frage.Das hat mich schon immer interessiert,aber ich habe mich irgendwie  nicht getraut diese hier zu stellen. Augenrollen Augenrollen
deshalb möchte ich mich im Voraus entschuldigen,und bitten dieses thema zu löschen falls diese Frage zu blöd wäre.

mal angenommen ,die Person XY stellt den Antrag auf Einbürgerung.Es wird alles geprüft und die Person XY bekommt die Enbürgerungszusicherung.

Die Person XY beantragt die Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit.
Inzwischen hat sich irgendein Gesetz geändert,so dass der Einbürgerungsbewerber die voraussetzungen nicht mehr erfüllt.Davon hat der Einbürgerungsbewerber natürlich keine Ahnung.Die Einbürgerungsbehörde benachrichtigt den Einbürgerungsbewerber über das geänderte Gesetz NICHT.

Der Einbürgerungsbewerber XY bekommt die Entlassundgsurkunde,ist somit staatenlos.
Damit geht er zur Einbürgerungsbehörde und gibt alle papiere ab(Entlassung,Pass etc).Es wird wieder geprüft
Nach 3-4 Wochen bekommt er das Schreiben von der Einbürgerungsbehörde,dass   
die Einbürgerung wegen der geänderten Rechtslage nicht mehr möglich ist.mit der
Begründung,hej die Einbürgerungszusicherung ist sowieseo unter Vorbehalt erteilt,dass sich an der Rechtslage nicht ändert.

.Ist die Einbürgerung in dem o.g. Fall dann trotzdem möglich,da nicht selbst verschuldet.
Ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet,den Einbürgerungsbewerber über die geänderte Rechtslage zu informieren,dami er die Entlassung stoppt,also dass er die Entlassungsurkunde bei der gar nicht entgegennimmt.(denn Die Entlassung wird erst dann wirksam,wenn die Person die Entlassungsurkunde entgegennimmt)









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Mick
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Antwort #1 - 17.11.2007 um 18:25:39
 
Hi,

lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 18:13:12:
.Ist die Einbürgerung in dem o.g. Fall dann trotzdem möglich,da nicht selbst verschuldet. 

nein.

lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 18:13:12:
Ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet,den Einbürgerungsbewerber über die geänderte Rechtslage zu informieren,dami er die Entlassung stoppt,also dass er die Entlassungsurkunde bei der gar nicht entgegennimmt.

Es gibt eine Beratungspflicht, keine Frage. Nur kann
man davon ausgehen, dass dieser zur Genüge nach-
gekommen wird, wenn die (erneute) Vorsprache er-
folgt.
Eine EBH, die gut drauf ist, wird reagieren und infor-
mieren, bevor das Kind in den Brunnen fällt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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lilly.light
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Antwort #2 - 17.11.2007 um 18:40:57
 
interessant,interessant,
nun ja,was passiert jetzt mit der Person XY,die jetzt plötzlich staatenlos geworden ist?also unverschuldet Zwinkernd
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Antwort #3 - 17.11.2007 um 19:00:29
 
lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 18:40:57:
interessant,interessant,
nun ja,was passiert jetzt mit der Person XY,die jetzt plötzlich staatenlos geworden ist?also unverschuldet Zwinkernd


Falls dieser unwahrscheinliche Fall eintreten sollte, dann bekommt er seine bisherige Staatsangehörigkeit zurück.
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lilly.light
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Antwort #4 - 17.11.2007 um 19:38:36
 
Saxonicus schrieb am 17.11.2007 um 19:00:29:
Falls dieser unwahrscheinliche Fall eintreten sollte, dann bekommt er seine bisherige Staatsangehörigkeit zurück.


achso das wäre höchst unwahscheinlich.

hier im Forum liest man ab und zu dass man staatenlos geworden ist,aber selbstverschuldet,also man hat der Einbürgerungsbehörde "vergessen" einiges mitzuteilen z.B. arbeitslosigkeit ,oder zu langer Auslandsaufenthalt usw.
Deswegen wollte ich wissen,was passiert wenn es umgekehrt ist,wenn die EBH Fehler macht Laut lachend Laut lachend
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Ralf
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Antwort #5 - 17.11.2007 um 20:24:37
 
Saxonicus schrieb am 17.11.2007 um 19:00:29:
dann bekommt er seine bisherige Staatsangehörigkeit zurück.

Wo steht das? Mag sein, dass das bei einigen Staaten
relativ problemlos geht, die Regel ist das aber sicher
nicht.

Ansonsten: Die Frage ist gewiss nicht dumm, und das
Problem taucht auch in der Praxis auf. Allerdings gab
es bei den letzen Änderungen des StAG jeweils eine
Übergangsvorschrift, so wie jetzt, wonach Anträge,
die vor dem 30.3.2007 gestellt wurden, weiterhin nach
dem alten Recht zu bearbeiten sind (siehe § 40c StAG).
Diese Fälle trifft die Gesetzesänderung also nicht.

Problematisch wird es bei Anträgen, die nach dem
30.3. gestellt wurden, aber bei Inkrafttreten des
neuen Rechts noch nicht abschließend beschieden
waren.
Beispiel: Herr X beantragt am 1.4.2007 die Einbürgerung,
es ist ein Fall nach § 10 StAG. Er hat eine Strafe von
150 Tagessätzen. Nach dem alten Recht war das
unschädlich. Er bekommt daher die Zusicherung und
beantragt gleich die Entlassung aus der alten StA.

Hier liegt genau das Problem vor. Seit dem 28.8.2007
bleiben nur noch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
außer Betracht. Wäre die Strafe 100 TS gewesen,
käme wohl der Satz "Übersteigt die Strafe oder die
Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach
Satz 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob
diese außer Betracht bleiben kann" zur Anwendung.
Aber bei 150 TS wären wir schon außerhalb einer
geringfügig höheren Strafe, der Antrag wäre daher
abzulehnen., denn die Einbürgerungszusicherung
enthält regelmäßig den Vorbehalt, dass die bei
Änderungen der Rechtslage nicht mehr gilt, wenn
dann die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Wenn der Behörde am 1.4. die neue Regelung schon
bekannt gewesen, hätte sie sicher den Bewerber
entsprechend beraten müssen, wenn davon auszugehen
ist, das die Einbürgerung nicht bis zur Änderung
erfolgen kann, man weiß ja in etwa, wie lange die
Entlassungsverfahren dauern.
Auf jeden Fall waren die zukünftigen Änderungen
spätestens im Sommer bekannt, Zeit genug also
für die Behörden, die kritischen Fälle heraus zu suchen
und die Bewerber zu informieren. Dumm nur, wenn
inzwischen die Entlassung bereits erfolgte oder sich ein
bereits eingeleitetes Entlassungsverfahren nicht mehr
stoppen lässt.

Häufiger sind aber Fälle, bei denen sich nicht die
Rechtslage ändert, sondern die persönlichen Verhält-
nisse des Bewerbers. Beispiel: Eine Verurteilung, nachdem
die Zusicherung bereits ausgestellt war.

Egal wie: wenn Staatenlosigkeit eingetreten und eine
Einbürgerung nicht mehr möglich ist, sollte der Betroffene
auf jeden Fall versuchen, die alte Staatsangehörigkeit
zurück zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, z.B.
weil eine Wiedereinbürgerung einen längeren Aufenthalt
im alten Heimatstaat erfordert, wird es wohl auf die
Ausstellung eines Staatenlosen-Passes hinauslaufen.
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Antwort #6 - 17.11.2007 um 20:26:20
 
lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 19:38:36:
Deswegen wollte ich wissen,was passiert wenn es umgekehrt ist,wenn die EBH Fehler macht

Eine Änderung des Gesetzes kann man wohl kaum als
Fehler der Behörde bezeichnen.
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Antwort #7 - 17.11.2007 um 21:27:25
 
Ralf schrieb am 17.11.2007 um 20:24:37:
  Allerdings gab
es bei den letzen Änderungen des StAG jeweils eine
Übergangsvorschrift, so wie jetzt, wonach Anträge,
die vor dem 30.3.2007 gestellt wurden, weiterhin nach
dem alten Recht zu bearbeiten sind (siehe § 40c StAG).
Diese Fälle trifft die Gesetzesänderung also nicht.


ob sich alle Bundesländer daran halten,bleibt fraglich.

genauso war es mit den letzten Verwaltunsvorschriften,einige Bundesländer hatten ihre eigenen..... Zwinkernd
wer sagt,dass einige jetzt plötzlich nicht sagen,tja das gilt für uns aber nicht,wir streichen einfach diese Vorschrift Laut lachend
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Ralf
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Antwort #8 - 17.11.2007 um 22:45:31
 
lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 21:27:25:
ob sich alle Bundesländer daran halten,bleibt fraglich.

An die im Gesetz festgeschriebene Übergangsklausel
müssen sich die Behörden halten, da gibt es
keinen Auslegungsspielraum.
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Antwort #9 - 18.11.2007 um 21:23:44
 
vielen Dank für die Antworten,jetzt weiss ich wass ich immer wissen wollte,

also jetzt kurz zusammengefasst

die Falle,wo die EBH den Einbürgerungsbewerber über eine für ihn ungünstige Gesetzänderung nicht informirt,besonders dann wenn eine Einbürgerung daduch unmöglich wäre
sind äußerst selten,und kommen so gut wie nie vor  Laut lachend
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Antwort #10 - 18.11.2007 um 23:48:11
 
noch etwas,oh gott bin ich neugierig Augenrollen Augenrollen vielleicht auch zu neugierig
aber nur noch diese Frage,ich glaube ich werde nicht einschlafen können.

nun ja angenommen ,die Gesetzänderung liegt etwa ein Jahr zurück,und die EBH ,obwohl sie es weiss,benachrichtigt den Einbürgerungsbewerber nicht.
Durch die untätigleit der EBH entstehen für den Einbürgerungsbewerber unnötige Kosten.
Nun ja,kann man dann die EBH wegen vorsätzlichen Betrug verklagen und Rückerstattung der Kosten verlangen....? Zwinkernd

und die Aussichten auf Erfolg sind in dem obigen Fall,dann wie gross?

Augenrollen Augenrollen
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Antwort #11 - 19.11.2007 um 00:02:53
 
lilly.light schrieb am 18.11.2007 um 23:48:11:
kann man dann die EBH wegen vorsätzlichen Betrug verklagen

Das wohl weniger, da kein Betrug vorliegt. (am Rande: Betrug ist immer ein Vorsatzdelikt; es gibt keinen fahrlässigen Betrug)

http://de.wikipedia.org/wiki/Betrug

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