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Heiraten während strafhaft (Gelesen: 5.911 mal)
afghan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.11.2007 um 15:54:27
 
Hallo,
ich bin neu hier und schreibe für meinen Schwager (afghanischer Staatsbürger), der derzeit leider in einer JVA sitzt. Sein urteil beläuft sich auf drei jahre. 8 Monate davon sitzt er nun schon. Nun hat er Post von der zuständigen Ausländerbehörde bekommen, indem seine Ausweisung beantragt wird.
Er möchte jetzt seine Freundin heiraten. Das dies auch während seinm Starfaufenthalt möglich ist, wissen wir, allerdings benötigt er einige Dokumente wie Ledigkeitsbescheinigung und eine Geburturkunde. Die Botschaft hier sagt mir, das er die nur mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bekommt. Da er aber in der JVA sitzt und seine Aufenthaltsbefugnis abgelaufen ist, wissen wir nun nicht, wie wir dennoch an die Dokumente rankommen können. Hat er denn durch seinen Satrfhaft autoimatisch eine Aufenthaltsbefugnis, und wenn ja, wie bekommt dann eine entsprechende bescheinigung?

Smiley

Fragen über Fragen, ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Danke, afghan.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.11.2007 um 16:14:39
 
afghan schrieb am 01.11.2007 um 15:54:27:
Hat er denn durch seinen Satrfhaft autoimatisch eine Aufenthaltsbefugnis, und wenn ja, wie bekommt dann eine entsprechende bescheinigung?


wenn die Behörde eine Ausweisung und Abschiebung plant, wird sie keine AE mehr erteilen und die Duldungen spart sich manche ABH gleich auch noch. Wieso können die Dokumente nicht im Heimatland beschafft werden?

Muleta
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Karolina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.11.2007 um 17:45:34
 
Hallo,

ich kann Dir nur sagen wie ich es kennen gelernt habe.
Hochzeit in der JVA ohne gültigen Reisepass, dann zum zuständigen Konsulat gegangen und habe mir einen Ersatzausweis ausstellen lassen.

Die nötigen Papiere aus dem Heimatland besorgt, Ledigkeitsbescheinigung, Geburtsurkunde usw., wenn er geschieden ist, dann wird es etwas anstrengender.
Übersetzungen, Appostilen und die ganzen Unterlagen werden dann noch vom zuständigen Gericht überprüft. Das alles dauert sehr lange, also schnell damit anfangen und man braucht viele gute Nerven.

Zur Eheschließung in der JVA braucht man keine AE, aber er muss sich ausweisen können.

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Saxonicus
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Antwort #3 - 01.11.2007 um 18:16:37
 
afghan schrieb am 01.11.2007 um 15:54:27:
Sein urteil beläuft sich auf drei Jahre. 8 Monate davon sitzt er nun schon. Nun hat er Post von der zuständigen Ausländerbehörde bekommen, indem seine Ausweisung beantragt wird


Drei Jahre = § 53 (Zwingende Ausweisung),

da wird wohl auch die Eheschließung auf die Schnelle nicht nicht mehr viel bewirken.
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afghan
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Antwort #4 - 01.11.2007 um 18:26:41
 
Hallo,

danke erstmal für die Antworten.
Die Dokumete aus dem heimatland zu beschaffen ist nicht so einfach. In afghanistan sind die Behörden nach so einem langen Krieg noch nicht in der Lage dokumente zu erstellen.Deshalb geht man übers konsulat. Die wiederrum sagen, ohne eine gültige AE können sie solche Doks nicht ausstellen.

Karoline: Braucht man zur Eheschließung denn nicht vorher schon die Sachen?


Saxonicus: Du meinst er hat auch trotz Eheschließung keine Chance zu bleiben? er ist 19, und seit 1990 hier in Deutschland. Sein Anwalt erzählt ihm nämlich was anderes, allerdings traue ich deren Aussagen ,mittlerweile auch nur bedingt.

Danke nochmal, afghan.
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ronny
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Antwort #5 - 01.11.2007 um 18:47:55
 
afghan schrieb am 01.11.2007 um 18:26:41:
Du meinst er hat auch trotz Eheschließung keine Chance zu bleiben? er ist 19, und seit 1990 hier in Deutschland. Sein Anwalt erzählt ihm nämlich was anderes, allerdings traue ich deren Aussagen ,mittlerweile auch nur bedingt. 


Hallo,

die Höhe Strafe deutet (insbsondere bei einem jungen Erwachsenen) auf eine massive Straftat hin, sie erfüllt einen zwingenden Ausweisungsgrund.

Selbst wenn er jetzt eine deutsche Staatsangehörige ehelichen sollte, fiele der  Ausweisungrund nicht einfach weg, sondern aus der IST-Ausweisung würde eine Regel-Ausweisung werden. Ene Ausweisungsverfügung wäre ebenso oligatorisch wie bei einer Ist-A.

Regelfall-A. bedeutet, grundsätzlich würde auch ausgewiesen, nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall wäre davon abzusehen.

Ob dann die Ausweisung vollzogen würde, hinge stark vom Einzelfall ab, dazu ist hier aber zuwenig bekannt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Karolina
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Antwort #6 - 01.11.2007 um 19:02:14
 
Hallo afghan,

tja wie es natürlich in seinem Heimatland aussieht mit Papieren, dazu kann ich nichts sagen. Die nötigen Papiere brauchst Du natürlich zum Heiraten. Aber wir brauchten keine AE dazu. Und der Pass war ein Ersatzpass vom zustänigen Konsulat ausgestellt.
Bei vielen Ausländern läuft ja der Pass aus, während der JVA und sie bekommen dann einen Ersatzpass, ohne diesen könnten sie gar nicht abgeschoben werden.
Ich verstehe nur nicht warum Du eine AE bei dem Konsulat ( Konsulat v. Heimatland deines Schwagers) brauchst.

Sollte dein Schwager doch abgeschoben werden (totz Eheschließung), dann könntet ihr sobald die Abschiebekosten bezahlt sind einen Antrag auf Befristung stellen. Wenn er vorher mit seiner Freundin schon zusammen gelebt hat, dann könnte die Befristung kürzer ausfallen. Wenn aber nicht, dann wird bei Inhaftierung von 3 Jahren die Befristung sicherlich länger ausfallen.




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Muleta
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Antwort #7 - 01.11.2007 um 20:02:21
 
afghan schrieb am 01.11.2007 um 18:26:41:
Die Dokumete aus dem heimatland zu beschaffen ist nicht so einfach.


das hat niemand behauptet, aber es funktioniert. Man muss nur ziemlich zuverlässige Leute beauftragen, sonst kriegt man nur billige Fälschungen geliefert.

Zitat:
Deshalb geht man übers konsulat. Die wiederrum sagen, ohne eine gültige AE können sie solche Doks nicht ausstellen.


ist zwar nicht mehr ganz aktuell, aber ich dachte die afgh. Botschaft ließe sich bei entsprechender Gebührenzahlung zur Ausstellung überreden?!?

ronny schrieb am 01.11.2007 um 18:47:55:
Regelfall-A. bedeutet, grundsätzlich würde auch ausgewiesen, nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall wäre davon abzusehen.

Ob dann die Ausweisung vollzogen würde, hinge stark vom Einzelfall ab, dazu ist hier aber zuwenig bekannt.


wenn man bedenkt, dass der Betroffene bereits als Zweijähriger in die BRD eingereist ist, könnte da evtl. wirklich noch eine Chance bestehen - vorausgesetzt, der Anwalt redet nicht nur positiv, sondern versteht auch sein Fach.

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Antwort #8 - 01.11.2007 um 20:25:54
 
Muleta schrieb am 01.11.2007 um 20:02:21:
wenn man bedenkt, dass der Betroffene bereits als Zweijähriger in die BRD eingereist ist, könnte da evtl. wirklich noch eine Chance bestehen - vorausgesetzt, der Anwalt redet nicht nur positiv, sondern versteht auch sein Fach. 


Fachspezifisch deutlich zu positiv dargestellt. Ohne nähere Einzelfallkenntnis über Aufenthaltsstatus, Vorverurteilung, Grund der jetztigen Verurteilung etc. dürfte eine solche Prognose deutlich verfrüht sein.

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afghan
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Antwort #9 - 02.11.2007 um 12:24:28
 
Hallo  Smiley,

nochmal danke für die Antworten.

Die drei Jahre hat er bekommen wegen zahlreicher Körperverletzungen in einem Zeitraum von 1,5 Jahren. Griesgrämig

Da er diese während seiner Bewährungszeit getan hatte, kommt nun die Ausweisung. Die Regel mit der ist-Auswesung und Regel-Ausweisung kenne ich, allerdings müssen da tatsächlich ganz besondere Gründe sein, damit die Ausweisung nicht stattfindet.

@Muleta: Die afgh. Botschaft war in der Tat früher einmal bereit, gegen einen bestimmte Summe auch nötige Papiere auszustellen, jedoch ist das nicht mehr der Fall. Außerdem dachte ich bis jetzt immer, das jemand der hier schon eine gewisse zeit lebt, seine Papiere beim Konsulat beantragen muß. Kann er denn doch wirklich so einfach Geburtsurkunde und sonstiges aus Afghanistan anfordern? (wird dann wohl wirklich nur mit Hilfe von Bekannten und verwandten passieren können) (und vieeel kosten)  Lippen versiegelt.
Aus Afghanistan angeforderte Paiere müssen doch dann hier nochmal übersetzt  und beglaubigt werden, oder nicht? hä?

Danke nochmal, afghan.
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Antwort #10 - 02.11.2007 um 12:59:22
 
afghan schrieb am 02.11.2007 um 12:24:28:
Aus Afghanistan angeforderte Paiere müssen doch dann hier nochmal übersetzt  und beglaubigt werden, oder nicht? 


Und vorher durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft überprüft werden Zwinkernd

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Antwort #11 - 02.11.2007 um 21:12:52
 
ronny schrieb am 02.11.2007 um 12:59:22:
Und vorher durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft überprüft werden Zwinkernd


nee, in Afghanistan wird nichts mehr überprüft. Die Urkunde muss so reichen, wie sie ist.

Vgl. auch http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/dez_7/laender/land_A/afghanist...
und
http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/show/1187080/Afghanistan.pdf

Muleta
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Antwort #12 - 02.11.2007 um 21:37:43
 
Muleta schrieb am 02.11.2007 um 21:12:52:
nee, in Afghanistan wird nichts mehr überprüft. Die Urkunde muss so reichen, wie sie ist.

Hi Muleta,

lt. Homepage des Auswärtigen Amtes finden wieder inhaltliche Überprüfungen in Afghanistan statt
unter folgendem link findest du das entsprechende Merkblatt (Stand Oktober 2007)

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Antwort #13 - 03.11.2007 um 10:12:53
 
War auch meine neue Info, allerdings kann es schon ein paar Tage dauern, bis die OLGs nachgezogen haben.

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