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AE aus welchem Grund? (Gelesen: 1.757 mal)
madness
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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31.10.2007 um 08:28:40
 
Hallo,

ich habe folgende Frage:

Ich habe eine Kolumbianerin kennengelernt die mir folgendes erzählt hat:
Sie hat sich in einen deutschen verliebt in Ihrem Land. Sie hat ein Kind von einem Landsmann das 6 Jahre alt ist.
Der deutsche hat seinen Nachnamen auf das nicht leibliche Kind übertragen( nicht adoptiert). Daraufhin durfte das Kind zu IHM nach Deutschland einreisen und bekam eine AE.
Danach seine Freundin, da sie die leibliche Mutter ist. Bekam auch eine AE zunächst für drei Jahre.
Die Kolumbianerin und der Deutsche sind NICHT verheiratet.
Die möchte mich doch auf den Arm nehmen, Oder?
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maki
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laie!


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Antwort #1 - 31.10.2007 um 09:12:07
 
Hat er die Vaterschaft anerkannt?
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madness
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bayerisch
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Antwort #2 - 31.10.2007 um 09:14:10
 
Er sagt, daß es sein Kind wäre, deshalb hat es auch seinen Nachnamen.
Das ganze ist 1,5 Jahre her.
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 31.10.2007 um 09:24:45
 
Wenn er die Vaterschaft  wirksam anerkannt hat, ist es sein Kind und damit deutsch.

Heute ist es etwas komplizierter das zu tun, manchmal wird ein Gentest verlangt, da es missbraucht wurde.
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blackisbeautiful
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 31.10.2007 um 09:25:46
 
Hier kann man nur "vermuten", dass der Deutsche (angeblich Papa) das Kind annerkannt hat und somit wird das Kind Deutscher und bekommt somit eine AE. Die Mutter hat dann das gemeinsame Sorgerecht -> Also sie darf auch mit nach Deutschland zum (deutschen) Kind.

Anders kann ich es mir gar nicht vorstellen.

Liebe Grüße,

Lilian

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„Die Ehe ist ein Kampf auf Leben und Tod.“ Vom französischen Romancier Honoré de Balzac. &&&&C'est important de se battre pour faire reconnaitre ses droits!
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 31.10.2007 um 09:29:27
 
Wobei ein deutsches Kind keine AE bekommt, sondern einen deutschen Pass.. Eine AE bekäme nur die Mutter nach §28.3
zur Personensorge

GRüße

jetflyer
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Mikael321
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Antwort #6 - 31.10.2007 um 10:40:30
 
maki schrieb am 31.10.2007 um 09:24:45:
Heute ist es etwas komplizierter das zu tun, manchmal wird ein Gentest verlangt,
Das kann ich mir nicht vorstellen. Gem. § 1592 Nr.2 BGB ist der Mann, der nach §§ 1594 ff. BGB die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, Vater des Kindes. Gegen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bestehen auch dann keine Bedenken, wenn eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung erklärt wird. Das ergibt sich aus § 1600c II BGB, wonach die Vaterschaftsvermutung des Anerkennenden nur dann nicht gilt, wenn der Anerkennende die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel leidet. Auch ein bewusst falsches Vaterschaftsanerkenntnis ist daher ansonsten wirksam.

Also was soll der Gentest bringen. Selbst wenn er nachweißlich, nicht der Vater ist, ist er es trotzdem lt. Gesetz, der Vater. Eine Anfechtung der Behörden, ist (noch) nicht möglich !

Bei einer Mutter, kann ich mir den Nachweis durch Gen Test durchaus vorstellen. Der dürfte allerdings auch Verfassungswidrig sein, da es einen Verstoß gegen §3 GG darstellt ! (Väter dürfen Kinder anerkennen, Mütter nicht). Ist IMHO von Gesetzgeber vergessen worden, da der nachweis der Mutter, zumindest in D., meist eindeutig möglich ist.


Michael
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 31.10.2007 um 10:58:08
 
Mikael321 schrieb am 31.10.2007 um 10:40:30:
Ist IMHO von Gesetzgeber vergessen worden, da der nachweis der Mutter, zumindest in D., meist eindeutig möglich ist. 


Nö ist  nicht vergessen worden:

Mutter ist nach deutschem Recht die Frau, die das Kind geboren hat====>§ 1591 BGB.  Eindeutiger gehts kaum noch.

Sebst bei einer Leihmutter käme da nichts anderes bei raus:
Sie wäre Mutter  des Kindes das sie zur Welt bringt.

Daher erübrigt sich auch die Frage , ob der rechtlich noch nicht vorgesehene Abstammungstest bei einer zweifelhaften Mutterschaft verfassungswidrig ist. Um die Abstammung zu beweisen bleibt dieser Test als einziges Mittel, wird er nicht gebracht, überwiegen halt die Zweifel. Als freiwillig beigebrachtes Beweismittel ist er zulässig.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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