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Eheschließung in Indien (Gelesen: 3.279 mal)
jigmedevi
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22.10.2007 um 00:20:38
 
Hallo zusammen,

ich bin sehr froh auf dieses Forum gestoßen zu sein und erhoffe mir einige hilfreichen Infos von euch.

Hier mein Anliegen:
Ich möchte demnächst meinen Freund (in Indien im Exil lebender Tibeter) in Indien nach dem Spacial Marriage Act von 1954 heiraten.

Wir hatten zunächst geplant in Deutschland zu heiraten. Dadurch haben wir bereits alle zur Heirat benötigten Papiere meines Freundes beisammen. Die inhaltliche Überprüfung der Papiere wurde von der dt. Botschaft in Kolkata bereits  erfolgreich durchgeführt.

Nun habe ich noch einige Fragen die mir vielleicht einer von euch beantworten kann.

1)Kann ich mir aufgrund des oben genannten Sachverhalts ein verkürztes Verfahren bei der späteren Ausstellung des Visas zur FZF erhoffen?

2) Wird bei einer Eheschließung im Ausland ebenfalls nach Wohnraum und Einkommen gefragt? Wenn ja, wie hoch wären da die Regelsätze in meinem Fall (bin Kinderlos).

3) Mein Freund hat ein uneheliches Kind (3J.) in Indien. Wäre es möglich dieses zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zu holen. Welche Bedingungen wären notwendig um den Nachzug des Kindes zu ermöglichen. Die Mutter wäre bereit, das alleinige Sorgerecht auf meinen zukünftigen Ehemnann zu übertragen.  

4) Muß ich, um in Indien zu heiraten, ein spezielles Visum beantragen oder reicht das Touristvisa?

Sorry, dass ich hier gleich so viel auftische!!!  Wäre jedoch unsagbar dankbar wenn wenigstens ein paar der Fragen beantwortet werden könnten.

Finde es im übrigen sehr bemerkenswert, wie sich hier Menschen für die Belange Anderer derart engagieren-meine Hochachtung!!!!


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schweitzer
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Antwort #1 - 22.10.2007 um 08:30:17
 
Guten Morgen,

ich möchte versuchen, auf Deine Fragen zu antworten:

Zitat:
4) Muß ich, um in Indien zu heiraten, ein spezielles Visum beantragen oder reicht das Touristvisa?


Informationen für Deutsche zur Heirat in Indien findest Du
hier
(Das Blaue bitte anklicken). Detaillierteres ließe sich wohl nur durch direkten Kontakt mit der Botschaft erfahren.

Zitat:
1)Kann ich mir aufgrund des oben genannten Sachverhalts ein verkürztes Verfahren bei der späteren Ausstellung des Visas zur FZF erhoffen?


Vollständige und aussagekräftige Unterlagen wirken sich grundsätzlich positiv auf den Ablauf eines Visaverfahrens aus. Ggf. verkürzen sie auch die Dauer desselben. Es gibt aber viele Gesichtspunkte, die ein Visaverfahren "beeinflussen", so das eine zuverlässige Prognose nicht möglich ist.

Zitat:
2) Wird bei einer Eheschließung im Ausland ebenfalls nach Wohnraum und Einkommen gefragt? Wenn ja, wie hoch wären da die Regelsätze in meinem Fall (bin Kinderlos).


Da Du deutsche Staatsangehörige bist, gilt für Euch, dass auch nach dem geänderten Zuwanderungsgesetz regelmäßig die Frage des Einkommens keine Rolle im Rahmen des Ehegattennachzugs spielt. (Größe des Wohnraums sowieso nicht). - Zu beachten ist aber, dass Dein Partner einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen muss, im Regelfall durch Nachweis einer entsprechend absolvierten Prüfung bei einem Goetheinstitut ( GI ), damit er das begehrte FZF - Visum erhalten kann.

Zitat:
3) Mein Freund hat ein uneheliches Kind (3J.) in Indien. Wäre es möglich dieses zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zu holen. Welche Bedingungen wären notwendig um den Nachzug des Kindes zu ermöglichen. Die Mutter wäre bereit, das alleinige Sorgerecht auf meinen zukünftigen Ehemnann zu übertragen.  


Ja, das wäre möglich, solange das Kind minderjährig ist, und zwar genau auf dem Wege, den Du beschrieben hast. Nötig wäre der Nachweis, dass er allein sorgeberechtigt ist - die Kindsmutter müsste also auf das Sorgerecht verzichten.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen. Vielleicht hat ja jemand noch spezifische "Idienerfahrungen" - derjenige mag dann noch ergänzen.

Dir/EUch, alles Gute und ein möglichst reibungsloses Visaverfahren.

=schweitzer=



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Antwort #2 - 22.10.2007 um 22:23:52
 
Vielen Dank "Schweizer" für die prompte Antwort. Hat einiges geklärt!

Zitat: ...dass auch nach dem geänderten Zuwanderungsgesetz regelmäßig die Frage des Einkommens keine Rolle im Rahmen des Ehegattennachzugs spielt.

Wie ist hier das "regelmäßig" zu verstehen? Heißt das, es gibt auch Ausnahmen?

Lg

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Antwort #3 - 23.10.2007 um 07:56:27
 
jigmedevi schrieb am 22.10.2007 um 22:23:52:
Wie ist hier das "regelmäßig" zu verstehen? Heißt das, es gibt auch Ausnahmen?  


Genau das heißt es. Ausnahmen können insbesondere in Betracht kommen, wenn der deutsche Ehepartner auch die Staatsangehörigkeit seines ausländischen Partners hat oder bereits längere Zeit in dessen Herkunftsland gelebt hat respektive die in diesem Land übliche Sprache gut beherrscht. Dann ist es laut neuem Gesetz möglich, dass bei in Deutschland nicht gesichertem Lebensunterhalt auch dem deutschen Partner zugemutet wird, die Ehe in familiärer Gemeinschaft im Herkunftsland des ausländischen Partners zu führen.

Praktische Beispiele für eine solche Umsetzung der neuen gestzlichen regelungen gibt es (noch) nicht, dazu ist das Gesetz noch zu frisch. Im Übrigen ist die Regelung, auch verfassungsrechtlich, nicht unumstritten, so dass recht sicher mit Klagen zu rechnen ist, wenn das wirklich angewandt wird.

Aus Deinem Post hatte ich allerdings nicht entnehmen können, dass einer der genannten Ausnahmen in Eurem Falle Bedeutung erlangen könnte. Ich denke daher, dass bei Euch ein "Regelfall" gegeben ist, bei dem es auf das Einkommen /Lebensunterhaltssicherung nicht ankommt.

=schweitzer=
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jigmedevi
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Antwort #4 - 24.10.2007 um 00:12:41
 
du hast recht, bei mir trifft keine dieser Ausnahmesituationen zu. Somit werde ich das Thema Einkommen nun gedanklich abhaken.

Wie sieht es aus mit der Befragung von der ABH bzw. Botschaft im Rahmen des Visumverfahrens (FZF). Muß man sich darauf irgendwie speziell vorbereiten oder kann man das ganz natürlich und entspannt angehen.

Ich habe mit meinem Verlobten über ein halbes Jahr in Indien zusammengelebt und behaupte alle seine Vorlieben, Abneigungen, Eigenschaften usw. zu kennen - umgekehrt natürlich genauso. Seit unserem Getrenntsein telefonieren wir jeden Tag über eine Stunde und sind somit auch über die Entfernung bestens über "ALLES" informiert.
Ist es wirklich nötig alle Einzelheiten über alle Familienmitglieder, Nachbarn, Vermieter usw. auswendig zu lernen. Die Tibeter wissen zum Großteil noch nicht einmal ihr eigenes Geburtsdatum, da müßten wir willkürlich irgendetwas erfinden.

Wie läuft so eine Befragung genau ab und wie ernst sind die Folgen bei Nichtübereinstimmung?

Vielen Dank für deine Mühe!

LG  Jigmedevi
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Muleta
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Antwort #5 - 24.10.2007 um 06:36:15
 
jigmedevi schrieb am 22.10.2007 um 00:20:38:
1)Kann ich mir aufgrund des oben genannten Sachverhalts ein verkürztes Verfahren bei der späteren Ausstellung des Visas zur FZF erhoffen?


kaum. Die Heiratsurkunde bzw. Registrierung der Ehe (bitte vorher prüfen, ob das nötig ist und was dazu benötigt wird) wird durch einen Vertrauensanwalt geprüft werden. Deutschkenntnisse (Nachweis durch A1-Zertifikat) wurden schon angesprochen, Scheineheinterview wird in Indien wohl auch eher regelmäßig statt ausnahmsweise gemacht. Weiterhin höre ich von dort erstaunlich oft, dass der Verdacht einer früheren Heirat geäußert wird, so dass dann mit weiteren Verzögerungen/Ermittlungen zu rechnen wäre.

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Antwort #6 - 24.10.2007 um 07:17:29
 
Muleta schrieb am 24.10.2007 um 06:36:15:
Weiterhin höre ich von dort erstaunlich oft, dass der Verdacht einer früheren Heirat geäußert wird, so dass dann mit weiteren Verzögerungen/Ermittlungen zu rechnen wäre. 


Hallo,

den Verdacht und auch die mögliche Ursache dafür liegt in einer erstaunlich häufigen Anzahl von sog. "schleichenden Familiennachzügen".

Bereits im "eigentlich-verheiratet-sein-müßte-Alter" befindlicher Angehöriger des Problemstaates heiratet einen Deutschen, mglw. wird er vorher noch von einer Einheimischen geschieden, dann nach dem Ablauf der Mindestzeiten des § 31 erlischt plötzlich die Liebe zum Deutschen.

Danach wird entweder binnen kürzester Zeit ein einheimischer Ehepartner wiedergeheiratet oder aus dem Hut gezaubert.

Bei den Überprüfungen der Vertrauensanwälte kam dann relativ oft heraus, dass die Scheidung von der Einheimiscen im Dorf als "vorübergehend" betrachtet wird, oder eben eine "Paper-Marriage" mit einem deutschen Ehepartner eingegangen wird, unter gleichzeitiger Sicherstellung der Beziehung zum designierten einheimischen Ehepartner.

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Antwort #7 - 24.10.2007 um 14:31:24
 
ronny schrieb am 24.10.2007 um 07:17:29:
Bei den Überprüfungen der Vertrauensanwälte kam dann relativ oft heraus, dass die Scheidung von der Einheimiscen im Dorf als "vorübergehend" betrachtet wird, oder eben eine "Paper-Marriage" mit einem deutschen Ehepartner eingegangen wird, unter gleichzeitiger Sicherstellung der Beziehung zum designierten einheimischen Ehepartner.

Das passiert nicht so selten Zwinkernd


ja, in der Sache stimmt das. Es geht aber nicht an, dass dann alle Inder unter Generalverdacht gestellt werden. Das AA meinte in einem Verfahren in Berlin kürzlich, dass jedenfalls keine Untätigkeit (75 VwGO) vorliege, da man noch mögliche frühere Ehen prüfe. Mal schauen, ob das VG die Prüfungen (ohne konkreten Anhaltspunkt für Vorehen) auch für erforderlich hält.

Muleta
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Antwort #8 - 24.10.2007 um 14:41:35
 
Muleta schrieb am 24.10.2007 um 14:31:24:
Es geht aber nicht an, dass dann alle Inder unter Generalverdacht gestellt werden. 


Selbst bei einer Trefferquote von 90 + % nicht ?

Das ist nach Aussage des Ausw.Amtes von vor ein paar Jahren einer der Hauptgründe für die Einführung des Urkundenprüfungsverfahrens Zwinkernd

Und ich sachs auch hier nochmal:

Ursache des misstrauens ist nicht die Böswilligkeit der deutschen Behörden, sondern das Fälschungs(un)wesen und die mangelnde Bereitschaft der Problemstaaten das zu ändern.

Ich kann von einer Atommacht und aufstrebendem Industrie- und HighTech-Schwellenland zumindest soviel Gehaltsniveau und Sanktionsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst erwarten, dass die Bakschisch-Anfälligkeit seiner öffentlichen Bediensteten vermindert wird.

Ansonsten muß dieses Land sich den Ruf einer Bananenrepublik mit Atomwaffen schlicht gefallen lassen, sorry Zwinkernd

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Antwort #9 - 24.10.2007 um 15:39:39
 
Ein "Fälschungsunwesen" mit "Trefferquote von 90% + x" (früher "teilweise bis zu 90%") wird immer wieder für sämtliche Problemstaaten zitiert  - und dann plötzlich als unhinterfragbare Gegebenheit auch für jeden einzelnen dieser Staaten behandelt, aus der man entsprechend "logische" Schlüsse in den Verfahren zieht.

Diese Quote existierte aber nie allgemein. Eine differnzierte Auswertung der vertrauensanwaltlichen Prüfungen sollte es mittlerweile ermöglichen, die tatsächlichen Problemländer und Problembereiche näher zu bestimmen.
thom
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Antwort #10 - 24.10.2007 um 15:52:20
 
thom schrieb am 24.10.2007 um 15:39:39:
aus der man entsprechend "logische" Schlüsse in den Verfahren zieht.


Nein, denn die Auswertung der VA-Berichte erfolgen immer einzelfallbezogen und nicht generalisierend.

Dass die Generalisierung im Vorfeld erfolgt, ist mir bewußt. Ein Verzicht auf die Überprüfung der Urkunden aus den Problemstaaten könnte ja in der Theorie erfolgen, wenn der Standesbeamte keine Zweifel an der Echtheit hätte. Wenn mich jemand fragen sollte, werde ich einen Teufel tun und ihm die Empfehlung geben:

Verzichte darauf.

Es ist eigentlich auch egal, ob die Quote 30, 50, 70, 90, oder 100 % beträgt, denn die Zweifel lassen sich eben nur durch die inhaltliche Überprüfung ausräumen.

Meine Empfehlung ist daher an alle Standesämter für alle Problemstaaten:

Solange sie darauf stehen (auf der Liste) wird inhaltlich geprüft. Es ist deren Angelegenheit, ihr Urkundswesen verlässlicher zu gestalten.

Grüße
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Antwort #11 - 24.10.2007 um 15:57:59
 
Und wie lange kann man ungefähr rechnen mit einer Prüfung der Urkunden in Indien ?
Gruß Anjali S
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Antwort #12 - 24.10.2007 um 16:14:48
 
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Antwort #13 - 24.10.2007 um 16:40:46
 
ronny schrieb am 24.10.2007 um 15:52:20:
Wenn mich jemand fragen sollte, werde ich einen Teufel tun und ihm die Empfehlung geben: Verzichte darauf.  

Ich empfand es als ganz angenehm, dass meine Problemstaats-Heiratsurkunde von Botschaft/ABH/Standesamt/EBH einfach akzeptiert wurde und das bei entspr. Voraussetzungen/Ländern differenziert gesehen werden kann. Z.B. das Generalkonsulat in Saigon für Vietnam: "Heiratsurkunden neueren Datums können nach Einschätzung des Generalkonsulats meist auch ohne anwaltliche Prüfung als echt / inhaltlich richtig anerkannt werden."
Solche Auswertungen der VA-Berichte könnten über den Einzelfall hinaus generell hilfreich sein. Die Quote ist nicht egal, wenn Fälschungen in bestimmten Bereichen (seltene) Ausnahmen sind und sie statt 90+x gegen Null geht.
Grüße
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Antwort #14 - 24.10.2007 um 18:06:00
 
ronny schrieb am 24.10.2007 um 14:41:35:
[Generalverdacht]
Selbst bei einer Trefferquote von 90 + % nicht ?


natürlich nicht. Die Behörde hat nur bei begründetem (=einzelfallbezogenem) Verdacht weitere, intensivere Prüfungen anzustellen. Ansonsten hat sie derartige Verfahrensverzögerungen zu unterlassen, da sonst nämlich Entscheidungsreife vorliegt und eine unverzügliche Entscheidung erfolgen muss. Das gilt für die Scheinehe genauso wie für mögliche Vorehen.

Die bloße Urkundenüberprüfung steht auf einem anderen Blatt, da die Urkunden aus best. Ländern keinen ausreichenden Beweiswert haben.

Zitat:
Ursache des misstrauens ist nicht die Böswilligkeit der deutschen Behörden, sondern das Fälschungs(un)wesen und die mangelnde Bereitschaft der Problemstaaten das zu ändern.


das rechtfertigt aber nicht, den Antragstellern pauschal Vorehen (oder auch Scheinehen) zu unterstellen.

Muleta
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