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Einbürgerung der Kinder (Gelesen: 2.187 mal)
alendit
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17.10.2007 um 10:45:20
 
Hi Leute

also zuerst die Fakten:

ein Ausländer mit NE § 23(2) ( wenn euch Konti nocht gefählt) Laut lachend
19 Jahre alt ( also eigentlich kein Kind mehr)
5 Jahre in Deutschlad
Staatsangehörigkeit: Ukreine
Beschäftigung :Gymnasium 12 k
Deutschkenntnisse: in Gymnasiumzeugnis steht 13 ( was auch immer das heißt)
LU : ALG 2, weil die Eltern im Bezug von ALG 2 sind

Jetzt die Fragen
1. Hat er Recht auf Einbürgerung nach 6 Jahren? ( was beduetet überhaupt " besondes gut integriert")
2. Wenn ja, wann soll er mit Ausbürgeund aus bisherige Staatsangehörigkeit anfangen?
Da er ein "stolzer besitzer" einer Wohnsitzauflage ist , wird diese (nach ABH) für Studiumzeit vorübergehend aufgehoben. Deshalb die Frage
3. im welchem Land soll er einen Antrag stellen. Im Land wo er studiert, oder im Land, wo im NE verfasst wurde?
4. Im welchem Land überhaupt ist "besser" sich einbürgert lassen ( darauf kommt villeicht an, welche Uni ausgewält wird)
5. Ist für die Kürzung der Wartezeit ein Integrationkurs ein "Muss" ? Ist es nicht ausreichend Gymnasium, Abitur dann Studium
6. Ich habe bei euch gelesen, dass man die Studiumzeit für Einbürgerung nicht zählt. Beziet das auf diejenigen, die NE haben?

Es tut mir leid, dass ich so viele Fragen für einen mal stelle, aber ich habe viel mehr davon

Danke im Voraus

Alendit
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Antwort #1 - 17.10.2007 um 10:56:43
 
Hallo alendit,

ich schon wieder  Zwinkernd! -

Lies bitte mal
diesen thread
(bitte das Blaue anklicken) - die meisten Deiner Fragen werden dann, glaube ich, beantwortet sein. - Gegenwärtig ist IMHO eine Einbürgerung für den jungen Mann danach leider nicht möglich.

=schweitzer=
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alendit
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Antwort #2 - 17.10.2007 um 11:13:28
 
@ Schweitzer

Mit meiner ersten Frage habe ich natürlich "besondere Vergünstigung für Kontingentflüchtlinge" nicht gemeint. Ich habe gemeint §10 (3)

"Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden"

Alendit
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schweitzer
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Antwort #3 - 17.10.2007 um 11:32:29
 
Hm, was als "besondere Integrationsleistung" bewertet wird, wäre im Zweifel durch Anfrage an die EBH zu klären. Zu berücksichtigen wäre unabhängig davon, dass es sich bei der von Dir zitierten Vorschrift auch dann, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen würden, "nur" um eine Ermessensvorschrift ("kann") handelt. - Damit wäre man dann ggf. bei den 6 Jahren  - im Moment hat der junge Mann aber nur 5 Jahre Aufenthalt, das reicht also eh nicht.

Zu beachten ist unter anderem dann weiter, dass auch einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 der tatsächliche Bezug von Sozialleistungen entgegensteht - da in Deinem Fall offensichtlich tatsächlich ALG II bezogen wird, wäre das die nächste Hürde.

Ich bleibe also dabei - das sieht zumindest derzeit nicht gut aus. - Ein Termin zwecks Einholung allgemeiner Informationen bei der EBH könnte und sollte Euch weitere Aufklärung geben - der kostet nichts und verpflichtet zunächst mal auch zu gar nichts.

=schweitzer=

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Antwort #4 - 17.10.2007 um 11:41:54
 
@ schweitzer

gut, dann kommt mein 3. Frage im Spiel Bei welcher EBH sollen wir nachfragen
Bei der, die für uns heute zuständig ist oder... und dann gleich zu Frage 4

Alendit
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schweitzer
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Antwort #5 - 17.10.2007 um 11:44:34
 
Es ist die EBH an dem Ort zuständig, wo er mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist.

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Antwort #6 - 17.10.2007 um 11:53:47
 
@ schweitzer

also bleibt die Frage offen. Was für ein Hauptwohnsitz hat er in einem Jahr, wissen wir noch nicht. Genau deshalb nerve ich euch mit meinen Fragen hier im Forum

schweitzer schrieb am 17.10.2007 um 11:32:29:
Zu beachten ist unter anderem dann weiter, dass auch einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 der tatsächliche Bezug von Sozialleistungen entgegensteht - da in Deinem Fall offensichtlich tatsächlich ALG II bezogen wird, wäre das die nächste Hürde.


Exestiert die "unter 23" Regel noch?
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schweitzer
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Antwort #7 - 17.10.2007 um 12:05:29
 
alendit schrieb am 17.10.2007 um 11:53:47:
Was für ein Hauptwohnsitz hat er in einem Jahr, wissen wir noch nicht.


Eine unverbindliche Nachfrage, die zumindest für eine grundsätzliche Orientierung weiterhilft sollte auch am Ort des jetzigen Hauptwohnsitzes möglich und sinnvoll sein.

alendit schrieb am 17.10.2007 um 11:53:47:
Exestiert die "unter 23" Regel noch?


Davon habe ich überhaupt noch nie gehört. - Vielleicht jemand anderes?

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Antwort #8 - 17.10.2007 um 12:10:19
 
Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!], der Antragsteller hat das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet)

Alendit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.10.2007 um 12:16:33
 
alendit schrieb am 17.10.2007 um 11:53:47:
Exestiert die "unter 23" Regel noch?

nein, diese wurde mit der Änderung des StAG gestrichen
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