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Studentin in Deutschland - Arbeitserlaubnis benötigt??? (Gelesen: 739 mal)
Eckat
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08.10.2007 um 17:45:37
 
Hallo ihr lieben Helfenden,

es geht mir um den Fall einer lettischen Staatsangehörigen, die seit kurzem an einer deutschen Universität als Studentin eingeschrieben ist. Ich rief sofort beim Arbeitsamt an, ob wir dort etwas anmelden / klären müssten, da sie ein Praktikum plane. Ohne den Studentenstatus durfte sie ja hier nicht arbeiten. Dort wurde mir gesagt: "Nein". Dem Arbeitgeber reiche die Immatrikulationsbescheinigung, da ja damit klar sei, dass sie 90 Tage im Jahr arbeiten dürfe.
Heute dann ein Gespräch mit der Personalabteilung des das Praktikum ausrichtenden Unternehmens. Die sagen sie brauchen entweder eine Arbeitserlaubnis oder eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Könnt ihr die Situation aufklären?

Danke schonmal herzlichst!!!
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Sondra
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Antwort #1 - 09.10.2007 um 08:24:21
 
Dem Unternehmen folgende Auszügen aus den vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (verfasst vom BMI) vorlegen (ich zitiere hier umfassend, weil aus der Frage nicht hervorgeht, um was für ein Praktikum sich dabei handelt):

16.0.5 Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu
- Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
- Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
- für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
- ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland,
- nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie
- anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen
.


16.1.2.6 Die kraft Gesetz eröffneten Beschäftigungsmöglichkeiten während des Studiums können nicht eingeschränkt werden.


16.3 Erwerbstätigkeit neben dem Studium
16.3.1 § 16 Abs. 3 regelt den Arbeitsmarktzugang ausländischer Studenten während des Studiums. Die Erlaubnis zu den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist kraft Gesetz von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst. Eine separate Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Tätigkeiten dürfen jedoch den Zweck „Studium“ nicht gefährden.

16.3.2 Die von der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetz eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 90 Arbeitstagen oder 180 halben Arbeitstagen pro Jahr. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt.

16.3.5 Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 BeschV keine Beschäftigung im Sinne von Nummer 16.3.1 oder 16.3.2. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit nach Nummer 16.3.1 angerechnet.
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Antwort #2 - 09.10.2007 um 16:32:33
 
Und ich nochmal - weil das, was ich oben zitiert habe sich auf § 16 AufenthG bezieht und die Studentin, um die es hier geht vermutlich keine AE nach dem AufethG erhalten hat. Eine Freizügigkeitsbescheinigung kann sie erhalten - es gibt auch im FreizügG ein § für Studenten

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Dieser ist tatsächlich etwas irritierend, weil nicht so genau verfasst, wie sein Teilpendant im AufenthG. Nichtsdestotrotz ist mit Bestimmheit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keinesfalls vorhatte, EU-Bürger schlechter zu stellen als "Drittausländer", somit gilt für dein Fall, dass was du selber oben bemerkt hattest

Eckat schrieb am 08.10.2007 um 17:45:37:
Ohne den Studentenstatus durfte sie ja hier nicht arbeiten.

mit dem Status hat sie allerdings auch alle Rechte der ausländischen Studierenden in D - daher auch die Auskunft der Arbeitsagentur.
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