Und ich nochmal - weil das, was ich oben zitiert habe sich auf § 16
AufenthG bezieht und die Studentin, um die es hier geht vermutlich keine
AE nach dem AufethG erhalten hat. Eine Freizügigkeitsbescheinigung kann sie erhalten - es gibt auch im FreizügG ein § für Studenten
Zitat:§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Dieser ist tatsächlich etwas irritierend, weil nicht so genau verfasst, wie sein Teilpendant im
AufenthG. Nichtsdestotrotz ist mit Bestimmheit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keinesfalls vorhatte, EU-Bürger schlechter zu stellen als "Drittausländer", somit gilt für dein Fall, dass was du selber oben bemerkt hattest
Eckat schrieb am 08.10.2007 um 17:45:37:Ohne den Studentenstatus durfte sie ja hier nicht arbeiten.
mit dem Status hat sie allerdings auch alle Rechte der ausländischen Studierenden in D - daher auch die Auskunft der Arbeitsagentur.