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Verpflichtung zum Integrationskurs vs. Kinderbetreuung? (Gelesen: 5.081 mal)
Eduard
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30.08.2007 um 13:23:14
 
Hallo,

meine Frau hat vor kurzem ihre Aufenthaltserlaubnis bekommen (wegen Ehe mit mir), und dabei auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen erhalten. Nun werden wir aber in 1 Monat Eltern, und danach muss sie sich ja erst einmal um das Kind kümmern. Ich bin voll berufstätig, inkl. Dienstreisen ins Ausland etc. - und wir haben auch keine Freunde/Verwandte, die bei der Kinderbetreuung helfen könnten (meine Familie wohnt 200, ihre 5000km weit weg).

Wie wird die Verpflichtung in der Praxis angewendet? Sind wir nun verpflichtet, umgehend auf eigene Kosten eine Kinderbetreuung zu organisieren, damit sie unverzüglich am Integrationskurs teilnehmen kann? Oder darf sie - anderes Extrem - sich erst mal 3 Jahre "Elternzeit" gönnen?

Ich habe natürlich in der ABH gefragt, da hieß es dann: "Es gibt ja Integrationskurse mit Kinderbetreuung, näheres erfahren sie in unserer Beratungsstelle." 
Die Beratungsstelle wiederum: "Ja, es gibt solche Kurse, aber nur für Mütter mit Kindern ab 2 Jahren."   Augenrollen

Danke,
   Eduard

P.S.: Um das klarzustellen, meine Frau hat bis jetzt einen Intensivsprachkurs besucht und soll diesen auch sobald wie möglich nach der Geburt fortsetzen, wir wissen nur noch nicht genau, wie und wann. Deswegen hatten wir auch nach einer Teilnahmeberechtigung gefragt (bis jetzt haben wir die Kurse voll bezahlt). Bekommen haben wir eine Verpflichtung.  Schockiert/Erstaunt
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trixie
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Antwort #1 - 30.08.2007 um 13:52:37
 
Eduard schrieb am 30.08.2007 um 13:23:14:
darf sie - anderes Extrem - sich erst mal 3 Jahre "Elternzeit" gönnen?  


Nein, da der Anspruch dann erloschen ist.

Zitat:
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
...
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
...


Eine Übernahme der Kosten privaten Kinderbetreuung ist nicht vorgesehen. Deine Frau könnte sich allerdings von der Teilnahmeverpflichtung befreien lassen.

trixie
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Eduard
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Antwort #2 - 30.08.2007 um 14:00:34
 
trixie schrieb am 30.08.2007 um 13:52:37:
Deine Frau könnte sich allerdings von der Teilnahmeverpflichtung befreien lassen.
trixie


Danke! Muss man das extra beantragen oder reicht es, wenn man im Nachhinein erklärt, warum eine Teilnahme nicht möglich war?

Gruß
Eduard
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schweitzer
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Antwort #3 - 30.08.2007 um 14:08:28
 
Hallo Eduard,

ich zitiere hier zuerst einmal das geltende Recht:

Zitat:
§ 44a AufenhG

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt ...


Nun hattest Du geschrieben, dass Ihr schon irgedwelche Kurse bezahlt habt. Kann Deine Frau auf der Basis bisher abgelegter Kurse oder anderweitig belegen, dass sie über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt? Wenn ja, dann gäbe es mit Blick auf den eben zitierten Gesetzestext für eine Verpflichtung keine Rechtsgrundlage, es sei denn Deine Frau bezieht ALG II und wird im Rahmen einer Integrationvereinbarung angehalten, Ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.

Ich zitiere den Gesetzestext weiter:

Zitat:
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verlet-zung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


Das gelb Hervorgehobene verdient IMHO besondere Beachtung. Ich gehe davon aus, dass eine Schwangerschaft im Endstadium und die anschließende Betreuung eines Kleinstkindes durch die Mutter im Rahmen der Elternzeit als nicht vom Ausländer zu vertretender Grund anzusehen sind.

Ob man das für die ganze Elternzeit so sieht, mag streitbar sein (nicht für mich!), für die ersten 6 - 12 Monate nach der Geburt halte ich die Frage aber für nicht diskutabel und auch dann nicht, wenn eben, wie in Eurem Fall keine angemessene Kinderbetreuung gewährleistet wäre.

Ein freundlicher Kontakt zur ABH mit dezentem Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen und Eure tatsächliche Lage sollte einige Missverständnisse ausräumen können.

=schweitzer=


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Antwort #4 - 30.08.2007 um 14:09:50
 
Anzumerken noch, das es z.Zt. keine ausländerrechtlichen Konsequenzen bei dt. verh. gibt, wenn der Verpflichtung zur Teilnahme am I-Kurs nicht nachgekommen wird. Auch für die NE nach ggf. 3 Jahren werden nur adequate Sprachkenntnisse (ca. A2 Level) und nicht eine erfolgreiche Teilnahme am I-Kurs vorgeschrieben.
Für dt. Verh. ist der I- Kurs ein günstiges "Angebot" die dt. Sprache zu lernen, aber nicht mehr.

Inge hat das vor geraumer Zeit mal schön hier beschrieben, ggf. mal nach dem Thread vom Frühjar suchen.

Grüße
Jetflyer

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trixie
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Antwort #5 - 30.08.2007 um 14:14:58
 
Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
.....
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
 
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
 
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.


Darunter fällt auch die Vorsorgung eines Säuglings (siehe VAH BMI 43.4.4.5)

Um keine Probleme zu bekommen, würde ich das vorher der ABH mitteilen; erspart sicherlich Stress und Ärger. Zwinkernd

Zitat:
Das gelb Hervorgehobene verdient IMHO besondere Beachtung. Ich gehe davon aus, dass eine Schwangerschaft im Endstadium und die anschließende Betreuung eines Kleinstkindes durch die Mutter im Rahmen der Elternzeit als nicht vom Ausländer zu vertretender Grund anzusehen sind.

Dieser Aussage stimme ich nicht ganz zu, wenn gleich ich auch zu dem Ergebnis komme, dass ein Integrationskurs im Moment nicht gemacht werden muß.

Die Schwangerschaft mit der anschließenden Geburt und anschließender Kinderbetreuung hat der Ausländer sehr wohl zu vertreten; wer
sonst?  unentschlossen

trixie
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« Zuletzt geändert: 30.08.2007 um 14:28:16 von trixie »  
 
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schweitzer
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Antwort #6 - 30.08.2007 um 14:42:53
 
Zitat:
Die Schwangerschaft mit der anschließenden Geburt und anschließender Kinderbetreuung hat der Ausländer sehr wohl zu vertreten; wer 
sonst?   


Laut lachend hier darf ich OT wirklich mal laut lachen dürfen!

-Klar hat der Ausländer die Schwangerschaft etc. zu vertreten (das wäre ja noch schöner!!!) - aber das ist doch etwas anderes als ein von ihm zu vertretender Grund im Sinne des Nichtnachkommens einer Integrationskursverpflichtung.

Nee, da stehe ich voll und ganz zu  meiner Aussage von vorhin!  :stampf:  Zwinkernd

=schweitzer=

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Antwort #7 - 30.08.2007 um 17:33:16
 
schweitzer schrieb am 30.08.2007 um 14:42:53:
Klar hat der Ausländer die Schwangerschaft etc. zu vertreten

Naja, ich bin ja auch nicht ganz unschuldig  Smiley


Danke für die Hinweise, jetzt bin ich beruhigt ...

Grüße
   Oliver

P.S.:
Die ABH weiss eigentlich schon lange von dem Kind - ist alles bei den Akten.
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Antwort #8 - 31.08.2007 um 11:52:19
 
trixie schrieb am 30.08.2007 um 13:52:37:
Nein, da der Anspruch dann erloschen ist.  


Der (rechtliche) Anspruch mag rein formal erloschen sein, da aber die Kurse über freie Kapazitäten verfügen (jedenfalls in unserer Region), weil viele ihrer Verflichtungen zum Kursbesuch nicht nachkommen, dürfte es nicht schwierig sein, auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Berechtigung/Gelegenheit zu erhalten.
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trixie
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Antwort #9 - 31.08.2007 um 12:28:54
 
Saxonicus schrieb am 31.08.2007 um 11:52:19:
da aber die Kurse über freie Kapazitäten verfügen (jedenfalls in unserer Region), weil viele ihrer Verflichtungen zum Kursbesuch nicht nachkommen, dürfte es nicht schwierig sein, auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Berechtigung/Gelegenheit zu erhalten.  


Um freie Kapazitäten ausnutzen zu können - sofern nicht das fettgedruckte zutrifft - käme das zur Anwendung:

Zitat:
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
....
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie Zitat:
nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.


trixie


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Ulf
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Antwort #10 - 01.09.2007 um 14:18:17
 
Eduard schrieb am 30.08.2007 um 13:23:14:
meine Frau hat vor kurzem ihre Aufenthaltserlaubnis bekommen (wegen Ehe mit mir), und dabei auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen erhalten. Nun werden wir aber in 1 Monat Eltern, und danach muss sie sich ja erst einmal um das Kind kümmern. Ich bin voll berufstätig, inkl. Dienstreisen ins Ausland etc. - und wir haben auch keine Freunde/Verwandte, die bei der Kinderbetreuung helfen könnten (meine Familie wohnt 200, ihre 5000km weit weg).

Wie wird die Verpflichtung in der Praxis angewendet?


BAMF (Regionalkoordinator) schriftlich unter Hinweis auf § 13 Nr. 2 Integrationskursverordung befragen.

Gruß, ULF
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Aurillac
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Antwort #11 - 02.09.2007 um 17:36:18
 
jetflyer schrieb am 30.08.2007 um 14:09:50:
Anzumerken noch, das es z.Zt. keine ausländerrechtlichen Konsequenzen bei dt. verh. gibt, wenn der Verpflichtung zur Teilnahme am I-Kurs nicht nachgekommen wird.

Meine AB verlangt durchaus einen Nachweiss der Kursteilnahme.
Ansonsten drohen sie diszipinarische Masnahmen an.

Allerdings ist eine Teilnahme an der Pruefung nicht vorgeschrieben.
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jetflyer
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Antwort #12 - 02.09.2007 um 17:54:05
 
Hallo Aurillac, die derzeitige Gesetzeslage gibt für ABH bei dt.verh. keine Möglichkeit her, "disziplinarisch" einzugreifen, sofern kein ALG2 Bezug existiert. Sowohl die Verlängerung der AE nach §28 als auch die Erteilung der NE (bei letzterem mit einfachen dt. Sprachkenntnissen) wird nicht durch die Teilnahme an einem I Kurs beeinflußt!

Deine ABH verwechselt da was in dieser Situation: Sanktionen androhen geht nur entweder bei ALG2 Empfängern (selbst hier wäre bei dt.veh. eine Ausweisung ein seeeeeehr steiniger Versuch für die ABH) bzw. bei rein ausländischen Ehepaaren/Lebenspartnerschaften in D.

GRüße
Jetflyer

PS Soll nicht heißen, das die I Kurse auch bei Partnern von Deutschen nicht eine gute Sache sind/sein können. Zuviel Deutsch kann Mann/Frau schließlich gar nicht lernen..
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Antwort #13 - 02.09.2007 um 18:18:57
 
@Jetflyer

Ganz so einfach ist es dann doch nicht (mehr).

§ 8 Abs.3 S.3+4 sagt zwar "kann" und setzt hohe Hürden, aber unmöglich ist es nicht.
Zitat:

Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.


Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Antwort #14 - 02.09.2007 um 19:01:47
 
Klar Janey  Zwinkernd
Unmöglich ist nix..

Nur meine ich ... eine Nichtverlängerung einer §28.1 AE mit anschließender Ausweisung nur!! wegen Nichtteilnahme am I-Kurs- sehe ich in der Praxis eher nicht ... Da müßte schon jemand sehr "nichtintegriert" sein und (deswegen) auch noch anderweitig negativ "auffallen"...

MHO.

Grüße
Jetflyer

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