Hallo Eduard,
ich zitiere hier zuerst einmal das geltende Recht:
Zitat:§ 44a AufenhG
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt ...
Nun hattest Du geschrieben, dass Ihr schon irgedwelche Kurse bezahlt habt. Kann Deine Frau auf der Basis bisher abgelegter Kurse oder anderweitig belegen, dass sie über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt? Wenn ja, dann gäbe es mit Blick auf den eben zitierten Gesetzestext für eine Verpflichtung keine Rechtsgrundlage, es sei denn Deine Frau bezieht ALG II und wird im Rahmen einer Integrationvereinbarung angehalten, Ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.
Ich zitiere den Gesetzestext weiter:
Zitat:(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verlet-zung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
Das gelb Hervorgehobene verdient
IMHO besondere Beachtung. Ich gehe davon aus, dass eine Schwangerschaft im Endstadium und die anschließende Betreuung eines Kleinstkindes durch die Mutter im Rahmen der Elternzeit als
nicht vom Ausländer zu vertretender Grund anzusehen sind.
Ob man das für die ganze Elternzeit so sieht, mag streitbar sein (nicht für mich!), für die ersten 6 - 12 Monate nach der Geburt halte ich die Frage aber für nicht diskutabel und auch dann nicht, wenn eben, wie in Eurem Fall keine angemessene Kinderbetreuung gewährleistet wäre.
Ein freundlicher Kontakt zur
ABH mit dezentem Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen und Eure tatsächliche Lage sollte einige Missverständnisse ausräumen können.
=schweitzer=