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Deutsches Kind - Ausreise? (Gelesen: 3.322 mal)
Pfirsichring
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28.08.2007 um 10:25:14
 
Hallo,

eine Kenianerin hat in Kenia ein Kind bekommen, der Vater des Kindes ist deutscher Staatsangehoeriger (Vaterschaft wurde definitiv festgestellt), allerdings hat das Kind (noch) einen kenianischen Pass. Die Mutter des Kindes hat in Kenia einen Antrag auf ein Touristenvisum fuer Deutschland gestellt (VE wurde von einer dritten Person abgegeben, da die Eltern des Kindes nicht mehr zusammen sind), dem auch zugestimmt wurde. Die deutsche Botschaft wurde darueber informiert, dass der Vater des Kindes deutscher Staatsangehoeriger ist. Sie ist nun samt Kind in Deutschland und wuerde jetzt auch gerne hier bleiben. Die ABH sagt aber, dass sie samt Kind erstmal wieder ausreisen muss und dann wiederkommen kann.
Ist das richtig?

Thx
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Antwort #1 - 28.08.2007 um 10:36:58
 
Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 10:25:14:
Die ABH sagt aber, dass sie samt Kind erstmal wieder ausreisen muss und dann wiederkommen kann.  

Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, da sie mit dem falschen Visum eingereist ist. Sie hätte einen Antrag auf FZF nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen müssen.

Hier scheinen aber trotzdem Ungereimtheiten aufzutreten:
Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 10:25:14:
deutscher Staatsangehoeriger (Vaterschaft wurde definitiv festgestellt), allerdings hat das Kind (noch) einen kenianischen Pass.

Kenia erlaubt keine Doppelstaatsbürgerschaft und somit dürfte das Kind auch keine kenianische Staatsbürgerschaft haben, wenn eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat.

trixie
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Antwort #2 - 28.08.2007 um 10:41:52
 
trixie schrieb am 28.08.2007 um 10:36:58:
Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, da sie mit dem falschen Visum eingereist ist. Sie hätte einen Antrag auf FZF nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen müssen. 

Allerdings bestand schon vor der Einreise Anspruch auf eine AE (Mutter eines deutschen Kindes), dazu kommt die Frage, ob es für Mutter und Kind zumutbar ist, nochmals auszureisen.
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ronny
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Antwort #3 - 28.08.2007 um 10:49:35
 
Hallo Pfirsichring,

wer hat die Vaterschaft festgestellt ? Eine Anerkennung bei einer deutschen Behörde, ein Abstammungstest oder ein Gericht ?

Falls das Kind tatsächlich definitiv von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt, wäre § 4 Abs. 1 StAG zu beachten.

Die Mutter sollte zunächst eine AE nach § 28 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG beantragen. Und auf einer schriftlichen Entscheidung bestehen.

Anschließend die Feststellung dass das Kind deutscher Staatsangehöriger ist. Falls die Geburt noch keine sechs Monate her ist, wäre auch noch eine Geburtsanzeige beim Standesamt I Berlin möglich, falls die Zeit um ist, wäre die Anordnung der Nachbeurkundung bei der zust. Verwaltungsbehörde erforderlich.

Falls das Kind wirklich Deutscher ist, wäre eine Ermessensentscheidung über das Nachholen des Visumverfahrens zu treffen (vgl. § 5 Abs. 2 AufenthG), bei der schon gewichtige Gründe erforderlich wären, um  die Rechtsauffassung der Behörde zu tragen.

trixie schrieb am 28.08.2007 um 10:36:58:
Kenia erlaubt keine Doppelstaatsbürgerschaft und somit dürfte das Kind auch keine kenianische Staatsbürgerschaft haben, wenn eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat.


Völlig irrelevant, sorry.

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Antwort #4 - 28.08.2007 um 10:51:30
 
Zitat:
Kenia erlaubt keine Doppelstaatsbürgerschaft und somit dürfte das Kind auch keine kenianische Staatsbürgerschaft haben, wenn eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat.


Die Vaterschaft wurde festgestellt, es gibt anscheinend auch ein deutsches Gerichtsurteil. Die Mutter hatte wohl nur einen kenianischen Pass fuer das Kind beantragt, damit sie ausreisen kann. Wuerde es sich denn jetzt lohnen, mit der ABH zu diskutieren oder sollte man darauf verzichten und die Mutter sollte samt Kind ausreisen (falls das zumutbar ist)?

@trixie
Kenia erlaubt die doppelte Staatsbuergerschaft bis zum 21. Lebensjahr, wenn der Kindesvater Kenianer ist  Zwinkernd
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Antwort #5 - 28.08.2007 um 10:56:46
 
Es gibt eine Vaterschaftstest und eine Vaterschaftsanerkennung. Inzwischen habe ich erfahren, dass das Kind schon 16 Jahre alt ist (das hat man davon, wenn einem die Infos immer haeppchenweise gereicht werden, sorry).
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Antwort #6 - 28.08.2007 um 11:18:11
 
Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 10:51:30:
Die Vaterschaft wurde festgestellt, es gibt anscheinend auch ein deutsches Gerichtsurteil. Die Mutter hatte wohl nur einen kenianischen Pass fuer das Kind beantragt, damit sie ausreisen kann.

Wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft hat, wieso kann das Kind dann einen kenianischen Pass haben?

Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 10:51:30:
Kenia erlaubt die doppelte Staatsbuergerschaft bis zum 21. Lebensjahr, wenn der Kindesvater Kenianer ist  

Da hast du recht. Ich bezog meine Aussage der einfachen Staatsbürgerschaft auf den Ausgangsfall, da hier der Vater deutsch ist.

ronny schrieb am 28.08.2007 um 10:49:35:
Kenia erlaubt keine Doppelstaatsbürgerschaft und somit dürfte das Kind auch keine kenianische Staatsbürgerschaft haben, wenn eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat.  

Völlig irrelevant, sorry.  

Das sehe ich nicht ganz so. Entweder es gibt eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung, dann ist das Kind deutsch oder es gibt keine, dann ist das Kind kenianisch.

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Eduard
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Antwort #7 - 28.08.2007 um 11:43:28
 
trixie schrieb am 28.08.2007 um 11:18:11:
 
Das sehe ich nicht ganz so. Entweder es gibt eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung, dann ist das Kind deutsch oder es gibt keine, dann ist das Kind kenianisch.

trixie



Hallo Trixie,
wenn das Kind in Kenia geboren ist und die Mutter ist Kenianerin, dann hat es auf jeden Fall
mit der Geburt die kenianische Staatsangehörigkeit erworben.
Siehe hier:
http://kenya.rcbowen.com/constitution/chap6.html#89

Die Regel, dass der Vater Kenianer sein muss, gilt nur, wenn das Kind ausserhalb
Kenias geboren ist.

Wenn dann eine Vaterschaftsanerkennung nach  deutschem Recht vorliegt, dann hat das
Kind  gleichzeitig auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Kind muss sich bis zu
(ich glaube) seinem 23. Lebenjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden, bis dahin
hat es aber die doppelte Staatsbürgerschaft.

Gruß
  Eduard
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« Zuletzt geändert: 28.08.2007 um 11:54:58 von Eduard »  
 
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Antwort #8 - 28.08.2007 um 12:03:19
 
trixie schrieb am 28.08.2007 um 11:18:11:
Das sehe ich nicht ganz so. Entweder es gibt eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung, dann ist das Kind deutsch oder es gibt keine, dann ist das Kind kenianisch. 


Es IST irrelevant, ob das Kind AUCH kenianisch ist. Du hast (und die Tatsache dass andere darauf anspringen bestätigt mich) mit Deiner Diskussion einen irrelevanten Nebenkriegsschauplatz aufgemacht. Es ist egal, welche StAng das Kind neben der deutschen hat, basta. Es muß sich auch nicht für irgendeine entscheiden.

Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 10:56:46:
Inzwischen habe ich erfahren, dass das Kind schon 16 Jahre alt ist


Dann sollte die Mutter die AE beantragen solange ihr Visum noch gültig ist, dann tritt zunächst die Fiktionswirkung ein. Anschl. die deutsche Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Behörde bestätigen lassen (Staatsangehörigkeitsausweis) und gleichzeitig die nachträgliche Geburtsbeurkundung beantragen.

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Antwort #9 - 28.08.2007 um 12:14:25
 
Zitat:
Dann sollte die Mutter die AE beantragen solange ihr Visum noch gültig ist

Das hat sie ja versucht und da stellt sich die ABH quer und sagt, dass beide erst einmal wieder ausreisen muessen.
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Antwort #10 - 28.08.2007 um 12:22:25
 
Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 12:14:25:
Das hat sie ja versucht und da stellt sich die ABH quer und sagt, dass beide erst einmal wieder ausreisen muessen.
Was die jetzt sagen, und was hinterher im Bescheid steht, können ja zwei unterschiedliche Sachen sein. Erstmal Antrag stellen, wie Ronny geschrieben hat, und dann weiter sehen. Wenn das Kind zweifelsfrei Deutsch ist, betrifft es das Kind ja noch nicht mal. Das braucht ja keine AE. Und den Antrag, müssen sie ja annehmen !


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Antwort #11 - 28.08.2007 um 13:32:06
 
Eduard schrieb am 28.08.2007 um 11:43:28:
Das Kind muss sich bis zu
(ich glaube) seinem 23. Lebenjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden, bis dahin
hat es aber die doppelte Staatsbürgerschaft. 

Aber nur, falls das kenianische Recht solches vorsieht.
Nach deutschem Recht wäre dies hier nicht erforderlich.
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Antwort #12 - 28.08.2007 um 14:05:10
 
Pfirsichring schrieb am 28.08.2007 um 12:14:25:
Das hat sie ja versucht und da stellt sich die ABH quer und sagt, dass beide erst einmal wieder ausreisen muessen.


Antrag per Einschreiben an die ABH. Wie sollte sich die ABH da noch querstellen können?

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Antwort #13 - 28.08.2007 um 15:18:30
 
Zitat:
Das Kind muss sich bis zu
(ich glaube) seinem 23. Lebenjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden, bis dahin
hat es aber die doppelte Staatsbürgerschaft.

Laut kenianischem Recht muss es sich zwischen dem 21. und 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

Was den Ausgangsfall betrifft, so habe ich eure Infos so weitergegeben. Vielen Dank!
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