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Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.907 mal)
Dirk_Michael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.08.2007 um 11:33:32
 
Hallo, ich bin deutscher Staatsbuerger und vielleicht kann mir jemand helfen, ich bin seit mehr als einem Jahr mit einer Aegypterin verheiratet, habe meinen Hauptwohnsitz in Deutschland und sie besitzt eine gueltige Aufenhaltserlaubnis bis 2010. Beruflich bedingt arbeite ich fuer eine auslaendische Firma im Ausland ( gesamter arabischer Raum ) und bin daher nur sehr selten in Deutschland ( meistens 1x im Jahr fuer einen laengeren Urlaub. Natuerlich ist meine Frau mit mir unterwegs. Meine Frage ist nun, verliert sie die Aufenthaltserlaubnis fuer Deutschland weil sich laenger als 6 Monate aus Deutschland abwesend ist ? Bekommt sie trotzdem nach den 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis oder nur eine weitere Aufenthaltsgenehmigung ? In den naechsten 5 Jahren werde ich wohl auch noch weiter fuer die Firma im Ausland taetig sein, moechte dann aber  spaeter auch wieder mal ganz nach Deutschland mit meiner Familie zurueck.  Auf Grund der beruflichen Moeglichkeiten in Deutschlan bin ich froh eine gutbezahlte Arbeit im Ausland zu haben, den in meinem Alter ( 48 ) ist es nicht mehr so einfach in Deutschland Arbeit zu finden. Fuer Auskuenfte waere ich dankbar.

Dirk
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trixie
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Antwort #1 - 26.08.2007 um 11:38:08
 
Dirk_Michael schrieb am 26.08.2007 um 11:33:32:
Meine Frage ist nun, verliert sie die Aufenthaltserlaubnis fuer Deutschland weil sich laenger als 6 Monate aus Deutschland abwesend ist ?


Ja, sofern ihr von der ABH kein längerer Zeitpunkt der Rückkehr genehmigt wurde.

Zitat:
§ 51 AufenthG
....
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...


Wenn ihr ein längerer Rückkehrzeitpunkt genehmigt wurde, kann auch die NE beantragt werden.

trixie
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Dirk_Michael
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Antwort #2 - 26.08.2007 um 11:47:58
 
in Ihrem Pass befindet sich aber nicht einmal ein Ausreisestempel, somit frage ich mich, wie die Auslaenderbehoerde dies kontrollieren koennte ?
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trixie
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Antwort #3 - 26.08.2007 um 11:54:50
 
Dirk_Michael schrieb am 26.08.2007 um 11:47:58:
in Ihrem Pass befindet sich aber nicht einmal ein Ausreisestempel, somit frage ich mich, wie die Auslaenderbehoerde dies kontrollieren koennte ?

Dies ist ein sehr gefährliches Unterfangen, denn:

Zitat:
§ 28 AufenthG

1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Wenn nämlich im Nachhinein bekannt wird, dass du nicht in Deutschland gelebt hast, kann es zu Problemen kommen. Laß einfach einmal den SB der ABH eine Routinekontrolle bei dir machen oder den Nachbarn fragen, ob sich eine ausländische Dame hier aufhält. Was dann? Unabhängig davon müßte deine Frau einen Integrationskurs machen. Wie soll das funktionieren? Oder ist sie von der Pflicht des Intregrationskurses befreit?

trixie

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Dirk_Michael
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Antwort #4 - 26.08.2007 um 12:05:08
 
Ich verstehe nicht "gefaehrliches Unterfangen " wir planen nichts ungesetzliches, wir haben nur festgestellt , das nach unserem letzten Aufenthalt in Deutschland kein Ausreisestempel in ihrem Pass ist. Meine Frau hat eine Befreiung vom Integrationskurs. Der Ihr zwar angeboten wurde aber nicht in anspruch genommen werden muss . Sie wurde darauf hingewiesen, das Sie das Recht auf den Integrationskurs hat, aber nicht die Pflicht.
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Antwort #5 - 26.08.2007 um 12:11:52
 
Dirk_Michael schrieb am 26.08.2007 um 12:05:08:
Sie wurde darauf hingewiesen, das Sie das Recht auf den Integrationskurs hat, aber nicht die Pflicht.  


Das kann ich mir zwar nicht vorstellen, denn

Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat.....


Es fehlt eher an Sanktionierungsmaßnahmen, wenn man daran nicht teilnimmt.

Dirk_Michael schrieb am 26.08.2007 um 12:05:08:
wir planen nichts ungesetzliches,

Das habe ich auch nicht gesagt, sondern nur darauf hingewiesen, wie die ABH das kontrollieren kann.

trixie
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Antwort #6 - 26.08.2007 um 14:25:38
 
Dirk_Michael schrieb am 26.08.2007 um 12:05:08:
Ich verstehe nicht "gefaehrliches Unterfangen " wir planen nichts ungesetzliches, wir haben nur festgestellt , das nach unserem letzten Aufenthalt in Deutschland kein Ausreisestempel in ihrem Pass ist.

Und wie sieht es mit Ein- / Ausreisestemplen anderer Staaten aus?

Geh mal davon aus, dass es durchaus auffallen kann, wenn Deine Frau länger nicht hier war, als vom Gesetz vorgesehen, bzw. von der ABH zuvor erlaubt.

Warum beantragt sie keine NE?
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Antwort #7 - 26.08.2007 um 15:14:08
 
Zeppelin schrieb am 26.08.2007 um 14:25:38:
Warum beantragt sie keine NE?


Scheinbar fehlen hier noch ein paar Monate, denn

Dirk_Michael schrieb am 26.08.2007 um 11:33:32:
ich bin seit mehr als einem Jahr mit einer Aegypterin verheiratet,  


aber noch keine zwei Jahre. Da eine AE bis 2010 ausgestellt worden ist, dürfte die FZF erst im Jahr 2007 erfolgt sein.

trixie
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Antwort #8 - 26.08.2007 um 17:26:39
 
trixie schrieb am 26.08.2007 um 15:14:08:
Scheinbar fehlen hier noch ein paar Monate, denn...
aber noch keine zwei Jahre. Da eine AE bis 2010 ausgestellt worden ist, dürfte die FZF erst im Jahr 2007 erfolgt sein.

trixie

Richtig. Ich hätte den ganzen Fred noch mal von vorn durchlesen sollen.  Traurig
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