mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:38:18:es sei denn die Beweislast hätte sich mittlerweile umgekehrt.
Falsch, die Beweislast, dass eine ehel. Lebensgemeinschaft vorliegt, trägt der Ausländer.
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:38:18:(und kostenpflichtige)
Wäre mir neu, dass das Schreiben eines Briefes einer Behörde an einen Bürger Kostenpflichtig ist. Steckt da mehr hinter ?
edge schrieb am 24.08.2007 um 14:45:43:und man kann dich nicht verpflichten auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes
Auch da wäre ich mal vorsichtig. Einige Tatbestände aus dem
AufenthG sind auch auf Deutsche anwendbar, so z.B. Straftatbestände. Das
AufenthG gilt nicht nur für Ausländer.
Frag dich doch mal, was du erreichen willst. Du willst mit deiner ausl. Ehepartnerin zusammenleben. Dafür muss deine Ehefrau nachweisen, dass eine eheliche
LG besteht. Da zur Eheführung aber zwei Personen nötig sind, dürfte deine Erklärung in diesem Fall genauso viel Gewicht haben, wie die deiner Frau.
Gibst du die Erklärung nicht ab, läufts du und insbesondere deine Frau Gefahr keine ehel. Lebensgemeinschaft nachweisen zu können.
Beispiel tatsächlich so passiert:
Verdacht einer Scheinehe. Örtliche Besichtigung der Wohnung. Die Beamten werden nicht hereingelassen (ohne Benennung eines Grundes). Der Ausländer muss sich deshalb (gerichtl.) nachsagen lassen, dass er das Vorliegen einer ehel.
LG nicht glaubhaft darlegt und etwaige Zweifel zu seinen Lasten gehen, weil er keine örtl. Besichtigung grundlos zulies.
Im Umkehrschluss: deine Frau und damit auch du, haben Beweispflicht und Mitwirkungspflicht.
Aber man kann ja auch weiter auf Konfrontation gehen. Nur oftmals geht das als Schuss nach hinten los. Oder habt ihr was zu verstecken ?
proll