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Frage bezüglich Änderung des Aufenthaltszwecks (Gelesen: 1.462 mal)
Annika
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Beiträge: 40

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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19.08.2007 um 23:59:13
 
Hallo

Mein Freund  ist jetzt seit gut 5 Wochen mit dem Visum zur Eheschließung in Deutschland. Leider scheinen wir uns in dem Jahr was nun vergangen ist, sehr stark verändert zu haben und die Möglichkeit der Heirat und eines ständigens Zusammenlebens ist leider in weite Ferne gerückt. Da wir ja einen 6 MOnate alten Sohn haben, wollte ich nun einmal fragen, ob es nicht womöglich noch andere Möglichkeiten gäbe, zum Beispiel beruhend auf der Vaterschaftsanerkennung, ihm trotzdem noch einen Aufenthalt in D zu ermöglichen. Welche Probleme könnten den bezüglich der Verpflichtungserklärung entstehen, wenn man diese Sache schon hier in D in Angriff nehmen würde, und ist das so überhaupt möglich ohne erneute Ausreise.

Danke,
Annika
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 20.08.2007 um 07:45:38
 
Annika schrieb am 19.08.2007 um 23:59:13:
...


Vaterschaftsanerkennung mit Sorgerechtserklärung und tatsächlich ausgeübter Umgang mit dem Kind reichen für einen Aufenthalt aus. Ohne Sorgerechtserklärung wird das schon bedeutend schwieriger.

Die Verpflichtungserklärung erlischt, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zweck erhält (also z.B. Elternnachzug). Sofern es sich um ein deutsches Kind handelt, muss der LU ohnehin nicht gesichert sein.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Annika
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Beiträge: 40

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 03.09.2007 um 20:16:55
 
Hallo nochmal

Wenn man das so machen würde, Aufenthaltszweck ändern nach FZF zu deutschem Kind, wie müsste man denn das angehen. Die Vaterschaftsanerkennung ist schon gemacht worden. Müsste mein Freund/Vater des Kindes dann eigentlich erneut ausreisen? Und inwieweit würde das Komplikationen bezüglich der Ausländerbehörde gebe, wenn man einfach den Zweck des Aufenthaltes ändern würde, und wie müsste man das mit denen abklären.

NOchmals Fragen über Fragen

Gruß Annika
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 04.09.2007 um 07:57:25
 
Ich denke, das sollte relativ problemlos über die Bühne gehen. Dein Partner müsste, so denn alle Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Muletas Antwort) zur ABH gehen und dort eine AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG (statt der nach § 28 (1) Nr. 1 im Anschluss an eine Eheschließung) beantragen. - Dass von ihm eine nochmalige Ausreise verlangt wird, halte ich für unwahrscheinlich, da das Visum was ihm erteilt wurde, letztlich so oder so ein FZF-Visum gewesen ist und bei einer Visaerteilung zum Zwecke der Eheschließung die Trauben zunächst (notwendige VE) sogar höher hängen.

Als Erklärung gegenüber der ABH empfehle ich die Wahrheit - sagt, dass Ihr Eurer Beziehung doch noch Zeit geben wollt und müsst nach der langen Trennung, dass aber das Kind auf jeden Fall gemeinsam mit beiden Eltern aufwachsen und von beiden Eltern betreut werden soll. Das müsste dann aber auch tatsächlich so reaslisiert werden.

=schweitzer=
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